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BGH Urteil vom 19.11.2008 – 2 StR 394/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 394/08

URTEIL

vom

19. November 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

die Richter am Bundesgerichtshof

Cierniak,

Prof. Dr. Schmitt,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M. ,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten A. ,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerin ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Marburg vom 7. Mai 2008 mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel und die dadurch der Nebenklä-

gerin entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Ju-

gendkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten der "gemeinschaftlichen" Vergewal-

tigung in zwei Fällen schuldig gesprochen und den Angeklagten M. zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklag-

ten A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten

verurteilt; außerdem hat es Entscheidungen in Adhäsionsverfahren getroffen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit de-

nen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen; der Angeklagte A. erhebt

zudem Verfahrensbeschwerden. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Er-

folg.

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhren die Angeklagten

und die zur Tatzeit 16 Jahre alte Nebenklägerin mit einem von A. gesteuer-

ten Pkw zu einem Parkdeck und hielten im Untergeschoss in der "hintersten

dunklen Ecke" an. Beide Angeklagte zwängten sich durch den Raum zwischen

den Vordersitzen zur Nebenklägerin, die auf der Rückbank saß. Dort packte

A. ihre Arme und drückte sie hinter ihrem Rücken zusammen, während

M. ihre Beine festhielt und ihr Hose und Slip herunterzog, sich ein rosa

Kondom überzog und mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Sa-

menerguss ausführte, wobei das Kondom platzte. Hiergegen wehrte sich die

Nebenklägerin mit Worten; körperliche Gegenwehr gelang ihr nicht. Anschlie-

ßend drehte A. ihr die Handgelenke um und zwang sie so in eine Lage, in der

sie mit der Brust an der Rückwand lehnte und in Richtung Kofferraum schaute.

Sodann verübte A. mit ihr von hinten den vaginalen, ungeschützten Ge-

schlechtsverkehr, während M. sie an den Handgelenken festhielt und ihr

auf diese Weise körperliche Gegenwehr unmöglich machte.

2. Während A. sich nicht zur Sache eingelassen hat, hat M.

den nacheinander vollzogenen Geschlechtsverkehr eingeräumt, ihn aber als

einvernehmlich geschildert. Diese Einlassung hält die Jugendschutzkammer

durch die als glaubhaft gewertete Aussage der Nebenklägerin für widerlegt.

3. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) In einem Fall, in dem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht und

die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt,

müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände,

die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen

einbezogen hat (st. Rspr., vgl. BGH BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1;

§ 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 8; StV 1995, 6). Hierbei ist das Gewicht

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und Zusammenspiel der einzelnen Indizien zusammenfassend zu bewerten.

Das gilt in besonderem Maße in einem Fall wie dem hier gegebenen, in dem die

Kammer gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Hauptbelastungszeugin

sprechende erhebliche Indizien erörtert (vgl. BGH BGHR StPO § 261 Indizien 2;

Beweiswürdigung 14; NStZ-RR 2008, 349, 350). Bei der Beurteilung der

Glaubwürdigkeit des Tatopfers sowie der Glaubhaftigkeit seiner Angaben darf

sich der Tatrichter nämlich nicht darauf beschränken, Umstände, die gegen die

Zuverlässigkeit der Aussage sprechen können, gesondert und einzeln zu erör-

tern sowie getrennt voneinander zu prüfen, um festzustellen, dass sie jeweils

nicht geeignet seien, die Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn

nämlich jedes einzelne Glaubwürdigkeit oder Glaubhaftigkeit möglicherweise in

Frage stellende Indiz noch keine Bedenken gegen die den Angeklagten belas-

tende Aussage aufkommen ließe, so kann doch eine Häufung von - jeweils für

sich erklärbaren - Fragwürdigkeiten bei einer Gesamtschau zu durchgreifenden

Zweifeln an der Richtigkeit eines Tatvorwurfs führen (st. Rspr., vgl. BGH BGHR

StPO § 261 Zeuge 3; Indizien 1, 7; Beweiswürdigung 14).

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b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Dahinstehen kann, ob das Landgericht sich rechtsfehlerfrei mit jedem einzelnen

der von ihm angeführten Indizien auseinandergesetzt hat. Jedenfalls ist es

rechtsfehlerhaft, dass eine Gesamtschau der gegen die Glaubhaftigkeit der An-

gaben der Nebenklägerin sprechenden Gesichtspunkte unterblieben ist.

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aa) Der von der Jugendschutzkammer als Motiv für eine Lüge der Ne-

benklägerin gegenüber ihrem damaligen Freund erörterten "theoretisch[en]"

Möglichkeit, dass sie schwanger geworden sei, spricht die Jugendkammer eine

Beweisbedeutung mit der Begründung ab, dies sei nach dem kurz zuvor erfolg-

ten Schwangerschaftsabbruch "eher unwahrscheinlich und vor allem von der

Zeugin selbst nicht für möglich gehalten" worden; die Kammer teilt jedoch nicht

mit, auf welche Tatsachen sie diese Feststellung stützt. Den Umstand, dass die

Nebenklägerin, die ihrer Mutter, ihrer Tante und ihrem damaligen Freund von

einer Vergewaltigung berichtet hatte, zunächst nicht bereit war, die Tat anzu-

zeigen, erklärt die Jugendschutzkammer mit dem ihr "vielfach bekannte[n]

Schamgefühl, das Opfer solcher Taten empfinden". Die Tatsache, dass die Ne-

benklägerin bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung wahrheitswidrig abgestrit-

ten hatte, M. zu kennen und mit ihm vor der Tat per Handy gesprochen

zu haben - hiervon wich sie erst nach Vorhalt entsprechender Daten vom Han-

dy dieses Angeklagten ab - erklärt das Landgericht mit dem Versuch der Ge-

schädigten, den Kontakt vor ihren Eltern zu verheimlichen. Die Besonderheit,

dass die Zeugin im ersten Hauptverhandlungstermin nach inadäquatem Verhal-

ten während der Verlesung des Anklagesatzes den Sitzungssaal verließ und an

diesem Tag auch nicht mehr erschien, würdigt die Kammer dahin, "dass das

Weglaufen eine Flucht vor dem erneuten Aufleben des Tatgeschehens war";

auf welche Tatsachengrundlage die Kammer diese Feststellung stützt, teilt sie

nicht nachvollziehbar mit, zumal die Nebenklägerin selbst für ihr Verhalten keine

Erklärung geben konnte. Auch der Umstand, dass die Nebenklägerin noch in

der Hauptverhandlung der Wahrheit zuwider in Abrede genommen hat, gut zwei

Monate vor dem Tatgeschehen mit M. freiwillig den Geschlechtsverkehr

in einem Kraftfahrzeug ausgeübt zu haben, ist nach Auffassung des Tatrichters

nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu erschüttern. Gleiches gilt

für ihre Angabe, die Angeklagten hätten im Auto in "ihrer Sprache", "in einer ihr

unverständlichen Sprache" miteinander geredet, obwohl die aus Afghanistan

bzw. Armenien stammenden Angeklagten keine gemeinsame Fremdsprache

haben; die Kammer hält es für möglich, dass die Nebenklägerin die Angeklag-

ten in der Aufregung nicht verstanden und deshalb gemeint habe, eine Fremd-

sprache zu hören. Ihr unbekümmertes und fröhliches Auftreten gegenüber ei-

nem Vernehmungsbeamten erklärt die Kammer vornehmlich damit, dass sol-

ches Verhalten auch eine Reaktion sein "kann", um Unsicherheiten zu überspie-

len.

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bb) Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob das

Landgericht jedes einzelne Indiz rechtsfehlerfrei bewertet hat. Die Kammer hat

für jeden der vorstehenden Umstände eine mögliche Erklärung angeführt; sie

hat aber nicht erörtert, ob sich aus deren Häufung durchgreifende Bedenken

hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten ergeben. Hier

konnte auf eine solche Gesamtschau aller gegen die Glaubwürdigkeit der Ne-

benklägerin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sprechenden Indizien nicht

verzichtet werden; deren Fehlen im angefochtenen Urteil begründet daher ei-

nen durchgreifenden Rechtsfehler.

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b) Auch ist im angefochtenen Urteil die Entwicklung der Angaben der

Geschädigten, der für die Bewertung ihrer Zuverlässigkeit und der von der

Kammer angenommenen Konstanz Bedeutung zukommt, nicht mit der für eine

Nachprüfbarkeit erforderlichen Ausführlichkeit dargestellt (vgl. BGH StV 1994,

227 m.w.N.; 2002, 469; Beschl. vom 16. Februar 2000 - 3 StR 28/00; vom

17. September 2008 – 5 StR 276/08). Die Urteilsgründe verhalten sich vor allem

nicht dazu, wie die Nebenklägerin die Tat im Einzelnen gegenüber ihrem dama-

ligen Freund sowie gegenüber ihrer Mutter und ihrer Tante geschildert hat. Ent-

sprechenden Darlegungen kommt hier auch deshalb besondere Bedeutung zu,

weil das Landgericht in diesen Angaben wesentliche, außerhalb der Zeugen-

aussage der Geschädigten liegende gewichtige Gründe für die Annahme der

Glaubhaftigkeit gesehen hat (vgl. hierzu BGHSt 44, 154, 158 ff.; 256; BGH

NStZ 2000, 496; NStZ-RR 2004, 87; Sander StV 2000, 45 m.w.N.; Nack StV

2002, 558). Ob es etwa „keine sinnvollere Erklärung als die einer tatsächlich

erlebten Vergewaltigung“ gab und warum der Zeuge G. der Nebenklägerin

insoweit geglaubt hat, vermag der Senat ohne jede Mitteilung dessen, was ihm

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die Nebenklägerin gesagt hatte, nicht zu beurteilen. Ohne Wiedergabe ihrer

Angaben und Aussagen kann das Revisionsgericht auch die von der Jugend-

schutzkammer angenommene Konstanz nicht überprüfen, gegen die die Ent-

wicklung der Aussage in den polizeilichen Vernehmungen der Nebenklägerin

sprechen könnte.

4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften mit Recht

ausgeführt hat, tragen die bisherigen Feststellungen nicht die von der Jugend-

schutzkammer angenommene Zäsur zwischen den sexuellen Übergriffen. Nach

der Darstellung im angefochtenen Urteil liegt vielmehr eine einheitliche fortdau-

ernde Gewaltanwendung nahe (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 235; Urt. vom

19. April 2007 – 1 StR 574/06).

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b) Angesichts der schwierigen Beweislage wird der neu zur Entschei-

dung berufene Tatrichter auch zu prüfen haben, ob er den von der Verteidigung

des Angeklagten M. gestellten Hilfsanträgen (UA 14 ff.) nachgeht. An-

gesichts der besonderen Schwierigkeit der Beweislage kann es durchaus von

Bedeutung sein, in welcher Weise sich die Nebenklägerin gegenüber Mitschü-

lern über das Tatgeschehen geäußert hat. Jedenfalls erschließt sich dem Senat

nicht, wieso das Landgericht den nach seiner Auffassung vorliegenden Beweis-

ermittlungsantrag als "unzulässig" bezeichnet hat.

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c) Die strafschärfende Erwägung, die Beweggründe und Ziele der Ange-

klagten seien ausschließlich eigennützig gewesen, verstößt gegen § 46 Abs. 3

StGB (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2000, 363 Nr. 67; Beschl. vom 3. März

1993 – 2 StR 24/93; vom 21. Mai 2008 – 2 StR 162/08). Wegen der Berücksich-

tigung des nach § 45 Abs. 2 JGG eingestellten Verfahrens gegen A. weist

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der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in

seiner Antragsschrift hin.

d) Die gemeinschaftliche Begehungsweise ist nicht in den Tenor des Ur-

teils aufzunehmen (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 24).

Werden die Angeklagten erneut im Adhäsionsverfahren zur Zahlung

auch von Zinsen verurteilt, ist der Tatzeitpunkt, von dem an die Zinsen geschul-

det sind, genau zu bezeichnen. Soweit das Gericht dem Adhäsionsantrag nicht

stattgibt, hat es gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO zu verfahren (vgl. BGH NStZ

2003, 565).

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e) Der Senat teilt nicht die Auffassung der Revision des Angeklagten

A. , es liege aufgrund der von ihr vorgetragenen Verfahrenstatsachen eine

rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt