BGH Beschluss vom 17.09.2008 – 5 StR 377/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Neuruppin vom 25. April 2008 gemäß § 349
Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahingehend abgeändert,
dass die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten
Totschlags entfällt, und im Ausspruch über die Höhe der
Jugendstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Die Sache wird zur Bestimmung einer neuen Jugendstra-
fe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmit-
tels an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den heranwachsenden Angeklagten wegen ver-
suchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen mit der Sachrüge ge-
führte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersicht-
lichen Teilerfolg. Das Rechtsmittel ist im Übrigen unbegründet im Sinne des
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und
Wertungen getroffen:
a) Der einschlägig wegen gefährlicher Körperverletzung vorbestrafte
und zur Tatzeit stark alkoholisierte (etwa 2 ‰ BAK) Angeklagte ist nur unter-
durchschnittlich groß. Er veranlasste im Rahmen einer Geburtstagsfeier in
der Nacht des 21. Juli 2007 eine Gruppe noch junger Geburtstagsgäste zu
einem nächtlichen Waldspaziergang auf einem Bunkergelände. Der Ange-
klagte gab mittels fingierter Mobiltelefongespräche vor, mit vermeintlichen
Scharfschützen in Verbindung zu stehen, denen er anwesende Personen
beschrieb, deren Positionen benannte und Schießbefehle erteilte. Etliche
Spaziergänger gerieten darob in Panikstimmung, waren mit den Nerven völ-
lig fertig und weinten. Um dieses Tun des Angeklagten zu beenden, schubste
der Zeuge B. den Angeklagten zu Boden, versetzte ihm mehrere Faust-
schläge ins Gesicht und verlangte eine Entschuldigung. Gleichwohl erklärte
der Angeklagte wenig später in anordnendem Tonfall in sein Mobiltelefon, er
werde sich jetzt mit – seiner späteren Verlobten – C. entfernen und die
anderen könnten nunmehr alle erschossen werden.
B. „platzte nun endgültig der Kragen“ (UA S. 13). Er griff den An-
geklagten am Hals und warf ihn zu Boden. „Der Angeklagte kam in einer
kleinen Senke ca. 1 bis 2 Meter neben der Straße auf dem Rücken zum Lie-
gen. Der später Geschädigte versetzte dem Angeklagten – über dessen
Oberkörper kniend – erneut Faustschläge ins Gesicht. Spätestens in diesem
Moment entschloss sich der Angeklagte, das mitgeführte Messer gegen den
ihm körperlich überlegenen Geschädigten B. einzusetzen. Dabei war es
seine Absicht, vor den anderen zu demonstrieren, dass er trotz seiner kör-
perlichen Unterlegenheit in der Lage ist, eine solche Auseinandersetzung für
sich zu entscheiden, wobei ihm auch bewusst war, dass der Zeuge B.
nicht etwa beabsichtigte, ihm ernsthafte Verletzungen zuzufügen, sondern
lediglich die Beendigung seines provokanten Verhaltens erreichen wollte.
Der Angeklagte führte ohne jede Vorwarnung drei gezielte Stiche gegen den
Oberkörper des Zeugen B. , zwei in die Herz- und einen in die Nierenge-
gend. Dabei war ihm bewusst, dass solche Stiche zu schwersten und auch
tödlichen Verletzungen führen können; er stach trotzdem zu.“ (UA S. 14)
B. trug eine 2,5 bis 3 cm lange und 6 cm tiefe Stichwunde ober-
halb des linken Beckenkammes, eine 0,5 cm lange und weniger als 1 cm
tiefe Schnittwunde am Brustbein, eine 0,3 cm lange und weniger als 1 cm
tiefe Schnittwunde am linken Rippenbogen sowie eine oberflächlich vom
Brustbein über die rechte Brustseite und dem rechten Oberarm verlaufende
Schnittverletzung davon. Die Verletzungen sind folgenfrei verheilt.
b) Zur Begründung des zumindest bedingten Tötungsvorsatzes des in
der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten hat das Landgericht dar-
auf abgestellt, dass die Stiche auf besonders gefährdete Körperregionen, die
Herz- und Nierengegend gerichtet waren. „Dafür, dass die Treffer an diesen
Stellen zufällig gewesen sein könnten, spricht unter Berücksichtigung der
liegenden Position des Angeklagten, der sein Ziel problemlos wählen konnte,
nichts.“ (UA S. 17) Auch die Verletzungen des Brustkorbes seien mit einer
durchaus erheblichen Kraftentfaltung geführt worden, weil insbesondere das
Brustbein und die Rippen ein tieferes Eindringen des Messers verhindert ha-
ben können.
Das Landgericht hat den Angeklagten für berechtigt angesehen, sich
gegen den gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff des B. zu wehren,
indes sei der Angeklagte zu dem Messereinsatz nach der vorangegangenen
Provokation nicht berechtigt gewesen.
2. Die zur Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes führende Be-
weiswürdigung des Landgerichts hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht
stand (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abge-
druckt) und vermag letztlich nur eine Vermutung zu begründen (vgl. BGH
StV 2002, 235; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2008 – 5 StR 257/08).
a) Äußerst gefährliche Gewalthandlungen, die einen Schluss auf eine
Billigung tödlicher Verletzungen nahe legen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1
Vorsatz, bedingter 51 m.w.N.), hat das Landgericht nicht festgestellt.
Die noch oberflächlichen und geringen Schnittverletzungen am Brust-
bein und linkem Rippenbogen sind als Grundlage einer solchen Schlussfol-
gerung offensichtlich ungeeignet. Sie belegen kein vertikales auf innere Or-
gane gerichtetes Auftreffen auf den Oberkörper des Opfers, sondern lediglich
eine eher parallel zum Körper geführte Stichbewegung.
Auf die vom Landgericht der erhöhten Kraftentfaltung entnommene In-
dizwirkung kann es demnach insoweit nicht mehr ankommen. Dieser Um-
stand ist im Übrigen ebenfalls nicht tatsachengestützt begründet, weil die
vom Landgericht angenommene Möglichkeit, das vom Angeklagten geführte
Messer sei durch Rippen oder Brustbein abgeleitet worden, angesichts der
geringen Größe und Tiefe der Schnittwunden und ohne Beleg für eine Berüh-
rung knöcherner Substanz eine bloße Vermutung darstellt.
b) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Mes-
serangriffe auf besonders gefährdete Körperregionen gerichtet, die er prob-
lemlos habe auswählen können (UA S. 17), fußt auf einer lückenhaften Be-
weiswürdigung. Sie lässt fehlerfrei festgestellte wesentliche Umstände der
Kampfeslage außer Betracht (vgl. BGH NJW 2007 aaO; BGH, Urteil vom
31. Januar 2007 – 5 StR 404/06).
Der kurz gewachsene Angeklagte wehrte sich auf dem Rücken lie-
gend gegen den auf ihm knienden und Faustschläge ins Gesicht versetzen-
den Zeugen B. . Wie der Angeklagte in dieser ihn äußerst bedrängenden
Situation besonders gefährdete Körperregionen des Angreifers als Ziel „prob-
lemlos wählen konnte“ (UA S. 17), ist nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hin-
tergrund konnten auch aus der Vortat vom 7. Januar 2005 herangezogene
Umstände (konkrete Lebensgefahr bei 7 cm tiefem Stich in die linke Brust-
korbseite; Angeklagter sucht stets den offenen Kampf und will trotz körperli-
cher Unterlegenheit die Auseinandersetzung für sich entscheiden) keine In-
dizwirkung für die Annahme eines Tötungsvorsatzes entfalten.
3. Der Senat schließt aus, dass eine Neuverhandlung zum Schuld-
spruch die Voraussetzungen eines Tötungsvorsatzes erbringen kann. Dem-
nach hat die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten Totschlags in ent-
sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu entfallen (vgl. Meyer-
Goßner, StPO 51. Aufl. § 354 Rdn. 15 m.w.N.).
Einer weiteren Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier
vorliegenden Wertungsfehler nicht. Dessen Korrektur führt zum Wegfall der
im Wege von Schlussfolgerungen für die Annahme bedingten Tötungsvor-
satzes getroffenen Feststellungen.
Die Wertung des Landgerichts, die Verletzungshandlungen des Ange-
klagten seien nicht gerechtfertigt, ist rechtsfehlerfrei (vgl. BGH NStZ 2002,
425, 426 f.; BGH StraFo 2006, 79, 80).
4. Die Verhängung einer Jugendstrafe ist trotz der Schuldspruchredu-
zierung tragfähig begründet. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, dass
der mildere Schuldspruch zur Verhängung einer geringeren Jugendstrafe
geführt hätte. Nur noch deren Höhe hat das neue Tatgericht zu bestimmen.
Dies hat auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen zu ge-
schehen, die freilich um solche ergänzt werden können, die mit diesen nicht
in Widerspruch treten.
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