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BGH Beschluss vom 17.09.2008 – 5 StR 377/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Neuruppin vom 25. April 2008 gemäß § 349

Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahingehend abgeändert,

dass die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten

Totschlags entfällt, und im Ausspruch über die Höhe der

Jugendstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Die Sache wird zur Bestimmung einer neuen Jugendstra-

fe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmit-

tels an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den heranwachsenden Angeklagten wegen ver-

suchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer

Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen mit der Sachrüge ge-

führte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersicht-

lichen Teilerfolg. Das Rechtsmittel ist im Übrigen unbegründet im Sinne des

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1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und

Wertungen getroffen:

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a) Der einschlägig wegen gefährlicher Körperverletzung vorbestrafte

und zur Tatzeit stark alkoholisierte (etwa 2 ‰ BAK) Angeklagte ist nur unter-

durchschnittlich groß. Er veranlasste im Rahmen einer Geburtstagsfeier in

der Nacht des 21. Juli 2007 eine Gruppe noch junger Geburtstagsgäste zu

einem nächtlichen Waldspaziergang auf einem Bunkergelände. Der Ange-

klagte gab mittels fingierter Mobiltelefongespräche vor, mit vermeintlichen

Scharfschützen in Verbindung zu stehen, denen er anwesende Personen

beschrieb, deren Positionen benannte und Schießbefehle erteilte. Etliche

Spaziergänger gerieten darob in Panikstimmung, waren mit den Nerven völ-

lig fertig und weinten. Um dieses Tun des Angeklagten zu beenden, schubste

der Zeuge B. den Angeklagten zu Boden, versetzte ihm mehrere Faust-

schläge ins Gesicht und verlangte eine Entschuldigung. Gleichwohl erklärte

der Angeklagte wenig später in anordnendem Tonfall in sein Mobiltelefon, er

werde sich jetzt mit – seiner späteren Verlobten – C. entfernen und die

anderen könnten nunmehr alle erschossen werden.

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B. „platzte nun endgültig der Kragen“ (UA S. 13). Er griff den An-

geklagten am Hals und warf ihn zu Boden. „Der Angeklagte kam in einer

kleinen Senke ca. 1 bis 2 Meter neben der Straße auf dem Rücken zum Lie-

gen. Der später Geschädigte versetzte dem Angeklagten – über dessen

Oberkörper kniend – erneut Faustschläge ins Gesicht. Spätestens in diesem

Moment entschloss sich der Angeklagte, das mitgeführte Messer gegen den

ihm körperlich überlegenen Geschädigten B. einzusetzen. Dabei war es

seine Absicht, vor den anderen zu demonstrieren, dass er trotz seiner kör-

perlichen Unterlegenheit in der Lage ist, eine solche Auseinandersetzung für

sich zu entscheiden, wobei ihm auch bewusst war, dass der Zeuge B.

nicht etwa beabsichtigte, ihm ernsthafte Verletzungen zuzufügen, sondern

lediglich die Beendigung seines provokanten Verhaltens erreichen wollte.

Der Angeklagte führte ohne jede Vorwarnung drei gezielte Stiche gegen den

Oberkörper des Zeugen B. , zwei in die Herz- und einen in die Nierenge-

gend. Dabei war ihm bewusst, dass solche Stiche zu schwersten und auch

tödlichen Verletzungen führen können; er stach trotzdem zu.“ (UA S. 14)

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B. trug eine 2,5 bis 3 cm lange und 6 cm tiefe Stichwunde ober-

halb des linken Beckenkammes, eine 0,5 cm lange und weniger als 1 cm

tiefe Schnittwunde am Brustbein, eine 0,3 cm lange und weniger als 1 cm

tiefe Schnittwunde am linken Rippenbogen sowie eine oberflächlich vom

Brustbein über die rechte Brustseite und dem rechten Oberarm verlaufende

Schnittverletzung davon. Die Verletzungen sind folgenfrei verheilt.

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b) Zur Begründung des zumindest bedingten Tötungsvorsatzes des in

der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten hat das Landgericht dar-

auf abgestellt, dass die Stiche auf besonders gefährdete Körperregionen, die

Herz- und Nierengegend gerichtet waren. „Dafür, dass die Treffer an diesen

Stellen zufällig gewesen sein könnten, spricht unter Berücksichtigung der

liegenden Position des Angeklagten, der sein Ziel problemlos wählen konnte,

nichts.“ (UA S. 17) Auch die Verletzungen des Brustkorbes seien mit einer

durchaus erheblichen Kraftentfaltung geführt worden, weil insbesondere das

Brustbein und die Rippen ein tieferes Eindringen des Messers verhindert ha-

ben können.

Das Landgericht hat den Angeklagten für berechtigt angesehen, sich

gegen den gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff des B. zu wehren,

indes sei der Angeklagte zu dem Messereinsatz nach der vorangegangenen

Provokation nicht berechtigt gewesen.

2. Die zur Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes führende Be-

weiswürdigung des Landgerichts hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht

stand (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abge-

druckt) und vermag letztlich nur eine Vermutung zu begründen (vgl. BGH

StV 2002, 235; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2008 – 5 StR 257/08).

a) Äußerst gefährliche Gewalthandlungen, die einen Schluss auf eine

Billigung tödlicher Verletzungen nahe legen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1

Vorsatz, bedingter 51 m.w.N.), hat das Landgericht nicht festgestellt.

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Die noch oberflächlichen und geringen Schnittverletzungen am Brust-

bein und linkem Rippenbogen sind als Grundlage einer solchen Schlussfol-

gerung offensichtlich ungeeignet. Sie belegen kein vertikales auf innere Or-

gane gerichtetes Auftreffen auf den Oberkörper des Opfers, sondern lediglich

eine eher parallel zum Körper geführte Stichbewegung.

11

Auf die vom Landgericht der erhöhten Kraftentfaltung entnommene In-

dizwirkung kann es demnach insoweit nicht mehr ankommen. Dieser Um-

stand ist im Übrigen ebenfalls nicht tatsachengestützt begründet, weil die

vom Landgericht angenommene Möglichkeit, das vom Angeklagten geführte

Messer sei durch Rippen oder Brustbein abgeleitet worden, angesichts der

geringen Größe und Tiefe der Schnittwunden und ohne Beleg für eine Berüh-

rung knöcherner Substanz eine bloße Vermutung darstellt.

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b) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Mes-

serangriffe auf besonders gefährdete Körperregionen gerichtet, die er prob-

lemlos habe auswählen können (UA S. 17), fußt auf einer lückenhaften Be-

weiswürdigung. Sie lässt fehlerfrei festgestellte wesentliche Umstände der

Kampfeslage außer Betracht (vgl. BGH NJW 2007 aaO; BGH, Urteil vom

31. Januar 2007 – 5 StR 404/06).

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Der kurz gewachsene Angeklagte wehrte sich auf dem Rücken lie-

gend gegen den auf ihm knienden und Faustschläge ins Gesicht versetzen-

den Zeugen B. . Wie der Angeklagte in dieser ihn äußerst bedrängenden

Situation besonders gefährdete Körperregionen des Angreifers als Ziel „prob-

lemlos wählen konnte“ (UA S. 17), ist nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hin-

tergrund konnten auch aus der Vortat vom 7. Januar 2005 herangezogene

Umstände (konkrete Lebensgefahr bei 7 cm tiefem Stich in die linke Brust-

korbseite; Angeklagter sucht stets den offenen Kampf und will trotz körperli-

cher Unterlegenheit die Auseinandersetzung für sich entscheiden) keine In-

dizwirkung für die Annahme eines Tötungsvorsatzes entfalten.

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3. Der Senat schließt aus, dass eine Neuverhandlung zum Schuld-

spruch die Voraussetzungen eines Tötungsvorsatzes erbringen kann. Dem-

nach hat die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten Totschlags in ent-

sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu entfallen (vgl. Meyer-

Goßner, StPO 51. Aufl. § 354 Rdn. 15 m.w.N.).

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Einer weiteren Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier

vorliegenden Wertungsfehler nicht. Dessen Korrektur führt zum Wegfall der

im Wege von Schlussfolgerungen für die Annahme bedingten Tötungsvor-

satzes getroffenen Feststellungen.

16

Die Wertung des Landgerichts, die Verletzungshandlungen des Ange-

klagten seien nicht gerechtfertigt, ist rechtsfehlerfrei (vgl. BGH NStZ 2002,

425, 426 f.; BGH StraFo 2006, 79, 80).

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4. Die Verhängung einer Jugendstrafe ist trotz der Schuldspruchredu-

zierung tragfähig begründet. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, dass

der mildere Schuldspruch zur Verhängung einer geringeren Jugendstrafe

geführt hätte. Nur noch deren Höhe hat das neue Tatgericht zu bestimmen.

Dies hat auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen zu ge-

schehen, die freilich um solche ergänzt werden können, die mit diesen nicht

in Widerspruch treten.

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