BGH Urteil vom 17.09.2008 – XII ZR 72/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 17. September 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BGB §§ 1603 Abs. 2, 1610 Abs. 1
Der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist
sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder gemäß
§ 1610 Abs. 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unter-
haltspflichtigen im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen, soweit er auf
seinem alleinigen Einkommen beruht.
BGH, Urteil vom 17. September 2008 - XII ZR 72/06 - OLG Oldenburg
AG Lingen (Ems)
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-
mäß § 128 Abs. 2 ZPO aufgrund der bis zum 2. September 2008 eingereichten
Schriftsätze am 17. September 2008 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina
und den Richter Dr. Klinkhammer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger zu 2 bis 4 wird das Urteil des 12. Zivil-
senats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts
Oldenburg vom 21. März 2006 im Kostenpunkt und insoweit auf-
gehoben, als es auf die Widerklage den Unterhalt der Kläger zu 2
bis 4 für die Zeit vom 4. Mai 2005 bis Dezember 2005 und ab
März 2006 herabgesetzt hat, außerdem soweit es die Abände-
rungsklage der Kläger zu 2 bis 4 auf einen monatlichen Unterhalt
von jeweils 110 € für die Kläger zu 2 und 3 sowie 83 € für den
Kläger zu 4 für Februar und März 2005 und von jeweils 105 € für
die Kläger zu 2 und 3 und 93 € für den Kläger zu 4 für die Zeit von
April bis Dezember 2005 sowie ab März 2006 abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Oberlandesge-
richt zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-
sionsverfahrens, zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin zu 1 (und frühere Revisionsklägerin) und der Beklagte sind
geschiedene Eheleute. Die Ehescheidung ist seit Dezember 2001 rechtskräftig.
Aus der Ehe sind die Söhne J. , geboren am 3. September 1990, T. , geboren
am 4. Januar 1994, und M. , geboren am 9. April 1999, hervorgegangen, die
Kläger zu 2 bis 4.
Der Ehegatten- und Kindesunterhalt ist - zuletzt - tituliert durch das Urteil
des Amtsgerichts Lingen vom 4. November 2003 in Höhe von monatlich 110 €
(Klägerin zu 1), 58 € (Kläger zu 2), 49 € (Kläger zu 3) und 41 € (Kläger zu 4).
Der Beklagte ist seit 2004 wieder verheiratet. Er ist zu seiner neuen Ehe-
frau und deren beiden Kindern gezogen. Der Beklagte erzielt Einkünfte aus sei-
ner Tätigkeit als Vorarbeiter in einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb.
Die Kläger haben mit ihrer Abänderungsklage die Erhöhung des titulier-
ten Unterhalts verlangt und damit begründet, dass beim Beklagten Schuldver-
pflichtungen, die im Ausgangsurteil berücksichtigt wurden, nicht mehr zu bedie-
nen seien. Der Beklagte hat Widerklage erhoben und den Wegfall seiner Unter-
haltspflicht geltend gemacht. Er hat sich darauf berufen, dass sein Einkommen
gesunken sei und er höhere Fahrtkosten habe. Der mit seiner Wiederverheira-
tung verbundene Steuervorteil sei für den Unterhalt der Kläger nicht zu berück-
sichtigen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage das
Ausgangsurteil dahin abgeändert, dass der Beklagte ab Mai 2005 keinen Un-
terhalt mehr zu zahlen habe. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsge-
richt die Abweisung der Klage bestätigt, der Widerklage aber nur mit Einschrän-
kungen stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass für den Unterhalt der
Kläger oberhalb des dem Beklagten zuzubilligenden Selbstbehalts 100 € zur
Verfügung stünden und hat den Unterhalt ab dem 4. Mai 2005 auf 40 € für die
Klägerin zu 1 und je 20 € für die Kläger zu 2 bis 4 festgelegt, mit Ausnahme der
Monate Januar und Februar 2006, für die wegen Arbeitslosigkeit des Beklagten
kein Unterhalt zu zahlen sei.
Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision
der Kläger. Auf die vom Senat nur eingeschränkt bewilligte Prozesskostenhilfe
hat die Klägerin zu 1 ihre Revision zurückgenommen, während die Kläger zu 2
bis 4 ihre Abänderungsklage und die Abweisung der Widerklage im Rahmen
der Prozesskostenhilfebewilligung durch den Senat weiter verfolgen. Sie begeh-
ren dem entsprechend über die vom Berufungsgericht ausgeurteilten Beträge
von jeweils 20 € pro Kind hinaus weiteren Unterhalt
für Februar und März 2005:
monatlich jeweils 90 € für die Kläger zu 2 und 3 sowie 63 € für den Kläger zu 4
und von April bis Dezember 2005 sowie ab März 2006:
monatlich jeweils 85 € für die Kläger zu 2 und 3 und 73 € für den Kläger zu 4.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Kläger zu 2 bis 4 ist begründet. Sie führt zur teilweisen
Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 2006, 1223 veröffentlicht
ist, hat für die Ermittlung des Unterhalts das im Jahr 2005 bezogene Einkom-
men des Beklagten zugrunde gelegt. Einkommenseinbußen des Beklagten we-
gen eines Arbeitsplatzwechsels (Wegfall von Überstundenvergütungen) und
wegen der damit sowie mit dem Umzug zu seiner heutigen Ehefrau verbunde-
nen höheren Fahrtkosten, die im Ausgangsurteil nicht akzeptiert worden waren
und zu einer teils fiktiven Einkommensanrechnung geführt hatten, hat das Ober-
landesgericht "zumindest aufgrund der erneuten Eheschließung" als berechtigt
anerkannt.
Von dem Jahres-Bruttoeinkommen in Höhe von 27.937 € sei - auch im
Verhältnis zu den Kindern - ein fiktiver Lohnsteuerabzug nach der Grundtabelle
vorzunehmen. Der dem Beklagten aufgrund seiner Wiederverheiratung zuste-
hende Splittingvorteil müsse unberücksichtigt bleiben. Der anders lautenden
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne nur insoweit gefolgt werden,
wie auch der neue Ehegatte als gleichrangig Unterhaltsberechtigter neben den
Kindern aus der früheren Ehe zu berücksichtigen sei. Sei der neue Ehegatte
dagegen unterhaltsrechtlich nachrangig, so würde eine steuerliche Entlastung
in die Unterhaltsberechnung einfließen, ohne dass gleichzeitig die damit ver-
bundene Belastung berücksichtigt würde. Insofern ergäbe sich ein Widerspruch
zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine fiktive
Steuerlast dann in Ansatz zu bringen sei, wenn sich tatsächliche Aufwendungen
steuermindernd auswirkten, die unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen seien.
Die steuerliche Entlastung durch das Ehegattensplitting sei am höchsten, wenn
nur einer der Ehegatten über steuerbare Einkünfte verfüge und dafür aber auch
aus seinem Einkommen den Lebensunterhalt für den anderen Ehegatten auf-
bringen müsse. Eine andere Beurteilung als die Nichtberücksichtigung der
steuerlichen Entlastung wäre mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten
Schutz der neuen Ehe nicht zu vereinbaren. Aus denselben Gründen hat das
Oberlandesgericht auch eine an den Beklagten geleistete Steuererstattung un-
berücksichtigt gelassen.
Für die Zurechnung eines fiktiven Einkommens aus einer Nebentätigkeit
sei kein Raum. Der Abzug der - erhöhten - Fahrtkosten sei aufgrund der großen
Entfernung zum Arbeitsplatz sowie wegen des mit der Ausübung des Umgangs-
rechts verbundenen Aufwands gerechtfertigt. Auch Kreditverbindlichkeiten (ge-
genüber der Volksbank und der Mutter des Beklagten) seien abzuziehen. Die
Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens würde die wirtschaftliche Exis-
tenz des Beklagten gefährden und sei daher von ihm nicht zu verlangen.
Dem Beklagten verbleibe ein anrechenbares Einkommen von 995 €. Er
sei (abgesehen von einer zwischenzeitlichen Arbeitslosigkeit Januar und Feb-
ruar 2006) in Höhe von 100 € leistungsfähig, die das Berufungsgericht - ohne
nähere Begründung ("in einem angemessenen Verhältnis") - mit 40 € auf die
Klägerin zu 1 und je 20 € auf die Kläger zu 2 bis 4 aufgeteilt hat.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
II.
1. Mit der Revision wenden sich die Kläger zu 2 bis 4 nach eingeschränk-
ter Prozesskostenhilfe-Bewilligung durch den Senat allein gegen die Außeracht-
lassung des Splittingvorteils bei der Bemessung des unterhaltsrechtlichen Net-
toeinkommens des Beklagten. Da sie ihre Anträge entsprechend beschränkt
haben, ist die Nachprüfung des Senats auf diese Frage begrenzt (§ 557 Abs. 1
ZPO).
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts zur (Nicht-)Berücksichtigung
des Splittingvorteils bei der Bemessung des Kindesunterhalts (ebenso OLG
Oldenburg FamRZ 2006, 1127; Schürmann, FamRZ 2008, 313, 322;
Palandt/Brudermüller BGB 67. Aufl. § 1581 Rdn. 9) widerspricht der ständigen
Rechtsprechung des Senats.
a) Der Senat hat anders als bei konkurrierenden Ansprüchen auf Ehegat-
tenunterhalt (vgl. allerdings nunmehr zum Ehegattenunterhalt Senatsurteil vom
30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - zur Veröffentlichung bestimmt) den aus der neu-
en Ehe herrührenden Splittingvorteil gemäß §§ 26, 26 b, 32 a Abs. 5 EStG bei
der Bemessung des Kindesunterhalts mit herangezogen (Senatsurteile BGHZ
175, 182 = FamRZ 2008, 968, 973; BGHZ 163, 84, 91, 101 = FamRZ 2005,
1817, 1822 und vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 885).
Daran ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der in der Litera-
tur vereinzelt geäußerten Kritik (Schürmann FamRZ 2008, 313, 322; FamRZ
2007, 987, 988; Palandt/Brudermüller BGB 67. Aufl. § 1581 Rdn. 9) festzuhal-
ten.
Sowohl bei der Bedarfsermittlung nach § 1610 BGB als auch im Rahmen
der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gemäß § 1603 Abs. 1, 2 BGB
ist der sich aus der neuen Eheschließung ergebende Splittingvorteil als Ein-
kommensbestandteil einzubeziehen. An Stelle einer fiktiven Steuerberechnung
nach der Grundtabelle ist vom tatsächlich erzielten Nettoeinkommen des Unter-
haltspflichtigen auszugehen.
b) Der Unterhaltsbedarf richtet sich beim Verwandtenunterhalt gemäß
§ 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener
Unterhalt). Das minderjährige Kind leitet seine Lebensstellung von seinen Eltern
ab (vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968, 973). Die für die Hö-
he des Unterhalts maßgebende Lebensstellung der Eltern wird in der Praxis
vorzugsweise nach dem verfügbaren Einkommen bestimmt, woran sich auch
die Düsseldorfer Tabelle orientiert. Anders als beim Ehegattenunterhalt ist der
Lebensstandard der Kinder nicht auf die zum Zeitpunkt der Ehescheidung vor-
handenen Einkommensquellen begrenzt. Vielmehr sind auch erst nach der
Scheidung beim Unterhaltspflichtigen entstandene Vorteile zu berücksichtigen
und fließen damit in den Lebensbedarf des Kindes ein.
Der vom Berufungsgericht angeführte Nachrang des neuen Ehegatten ist
im Rahmen der Bedarfsermittlung grundsätzlich unbeachtlich. Der Nachrang
wirkt sich erst bei unzureichender Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
aus. Im Rahmen der Ermittlung des angemessenen Lebensbedarfs der Kinder
können auch nachrangige Unterhaltsberechtigte berücksichtigt werden. Denn
bei der Ermittlung des angemessenen Unterhalts im Sinne von § 1610 Abs. 1
BGB beeinflussen weitere Unterhaltspflichten die Lebensstellung des Elternteils
und folglich auch diejenige der von ihm zu versorgenden Kinder.
Das findet in der Praxis etwa seinen Ausdruck darin, dass die Einstufung
des Kindesunterhalts aufgrund des Einkommens des Unterhaltspflichtigen nach
der Düsseldorfer Tabelle je nach Anzahl der Unterhaltsberechtigten durch Hö-
her- oder Herabstufung zu korrigieren ist, ohne dass es dabei auf den Rang der
weiteren Unterhaltsberechtigten ankommt (vgl. Anm. A. 1 zur Düsseldorfer Ta-
belle, Stand: 1. Januar 2008). Die Einstufung nach der Düsseldorfer Tabelle
(Anm. A. 1) geht, wie auch die Leitlinien der Oberlandesgerichte (jeweils
Nr. 11), im Regelfall von drei Unterhaltsberechtigten aus (anders nur die Leitli-
nien des Berufungsgerichts, FamRZ 2008, 365, 367, Nr. 11. 2: zwei Kinder).
Überdies ist insbesondere bei mehreren Unterhaltsberechtigten eine An-
gemessenheitsbetrachtung anzustellen, welche etwa - wiederum ohne Rück-
sicht auf den Rang - mit Hilfe der Bedarfskontrollbeträge nach Anm. A. 6
zur Düsseldorfer Tabelle vorgenommen werden kann (Senatsurteil BGHZ 175,
182 = FamRZ 2008, 968, 973; Scholz FamRZ 1993, 125, 133;
Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis
7. Aufl. § 2 Rdn. 231 ff.). Der Nachrang des Ehegattenunterhalts nach Wieder-
verheiratung des Unterhaltspflichtigen ist demzufolge bei der Ermittlung des
angemessenen Lebensbedarfs des Kindes unbeachtlich und steht damit wie-
derum auch einer Bemessung des Kindesunterhalts nach dem tatsächlich er-
zielten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht im Wege.
Es genügt vielmehr im Rahmen der Bedarfsermittlung gemäß § 1610
BGB, dass sich das Nettoeinkommen als alleiniges Einkommen des Unterhalts-
pflichtigen darstellt, was bei der Alleinverdienerehe, von der das Berufungsge-
richt hier offensichtlich ausgegangen ist, regelmäßig der Fall ist (zur Aufteilung
der Steuerlast bei beiderseitigem Einkommen der Ehegatten s. Senatsurteil
vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180 mit Anm.
Wever).
c) Auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit (§ 1603 Abs. 1, 2
BGB) ist vom tatsächlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen.
Reicht die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt sämtli-
cher (auch nachrangiger) Berechtigter nicht aus, so führt die Angemessenheits-
betrachtung beim Unterhaltsbedarf gemäß § 1610 BGB regelmäßig dazu, dass
der Kindesunterhalt nur in Höhe des Existenzminimums zu veranschlagen ist.
Das Existenzminimum minderjähriger Kinder ist inzwischen aufgrund des Un-
terhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 27. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) mit
Wirkung ab dem 1. Januar 2008 in § 1612 a BGB als Mindestunterhalt festge-
legt (zur vorausgegangenen Rechtslage s. Senatsurteil vom 22. Januar 2003
- XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363) und entspricht den Unterhaltssätzen nach
Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle.
Handelt es sich um einen Mangelfall und steht das Existenzminimum des
Kindes in Frage, so bestimmt das Gesetz in § 1603 Abs. 2 BGB, dass unter-
haltspflichtige Eltern "alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt
gleichmäßig zu verwenden" haben (sog. gesteigerte Unterhaltspflicht). Der Ein-
satz aller verfügbaren Mittel schließt auch den Splittingvorteil aufgrund der neu-
en Ehe ein, soweit dieser auf dem alleinigen Einkommen des Unterhaltspflichti-
gen beruht.
d) Ein dem entgegenstehendes Verbot der Anrechnung beim Kindesun-
terhalt folgt weder aus gesetzlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrecht-
lichen Gesichtspunkten. Es ergibt sich auch nicht aus der Natur der Sache.
aa) Eine gesetzliche Bestimmung, die für die Belange des Unterhalts-
rechts eine Anrechnung des mit der Wiederverheiratung des unterhaltspflichti-
gen Elternteils verbundenen Splittingvorteils beim Unterhalt der Kinder abwei-
chend von § 1603 Abs. 2 BGB verbietet, existiert nicht. Beim Einkommen des
Unterhaltspflichtigen handelt es sich vielmehr in vollem Umfang um verfügbare
Mittel im Sinne der gesetzlichen Regelung, deren Heranziehung allerdings nach
ständiger Rechtsprechung zur Wahrung des Existenzminimums des Unter-
haltspflichtigen durch den ihm zu belassenden Selbstbehalt begrenzt wird (Se-
natsurteil BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968, 973 m.w.N.; nach Anm. A. 5 der
Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2008, derzeit - seit 1. Juli 2007 - 900 €;
bis Juni 2005 - Stand 1. Juli 2003 - 840 €; von Juli 2005 bis Juni 2007 - Stand
1. Juli 2005 - 890 €).
Für die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht auf die
Rechtsprechung des Senats zum Erziehungsgeld verwiesen werden (so aber
Schürmann FamRZ 2008, 313, 322). Soweit der Senat das Erziehungsgeld im
Rahmen des Kindesunterhalts für nicht einsetzbar erklärt hat (Senatsurteil vom
21. Juni 2006 - XII ZR 147/04 - FamRZ 2006, 1182, 1183 ff. mit Anm.
Luthin), war das Erziehungsgeld kein Einkommen des Unterhaltspflichtigen,
sondern das seines Ehegatten. Handelt es sich dagegen um Einkommen des
Unterhaltspflichtigen, so bestimmt das Gesetz im Hinblick auf die gesteigerte
Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB sogar ausdrücklich die Berücksichti-
gung der Sozialleistung als Einkommen, auch wenn diese anderen Zwecken
dienen soll als der Bestreitung des Unterhalts weiterer Kinder (§ 9 S. 2 BErzGG
- Erziehungsgeld - und entsprechend § 11 S. 4 BEEG - Elterngeld -). Ähnlich ist
die gesetzliche Regelung bei einem an die Pflegeperson weitergeleiteten Pfle-
gegeld ausgestaltet (§ 13 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 SGB XI), die von dem grundsätzli-
chen Anrechnungsverbot in den Fällen des § 1603 Abs. 2 BGB ebenfalls eine
Ausnahme macht. Diese Beispiele zeigen, dass das Gesetz selbst bei aus-
drücklichen Anrechnungsverboten der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber
minderjährigen Kindern höheres Gewicht beimisst als dem Förderungszweck
des Gesetzes und es im Mangelfall bei der Einsetzbarkeit des gesamten Ein-
kommens für den Unterhalt Minderjähriger belässt.
bb) Auch der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG)
gebietet es nicht, den Splittingvorteil als zweckgebundenen Einkommensbe-
standteil bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt außer
Betracht zu lassen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
verfassungsrechtlich gebotenen Außerachtlassung des Splittingvorteils aus der
neuen Ehe beim Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten (BVerfG
FamRZ 2003, 1821) steht dem nicht entgegen. Sie betrifft die Bedarfsermittlung
beim Ehegattenunterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB und die damit verbun-
dene (verfassungsrechtliche) Gleichwertigkeit und Gleichrangigkeit einer ge-
schiedenen mit einer neuen Ehe. Das Bundesverfassungsgericht hat sich dabei
auf die Auslegung des § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB bezogen und es zur Wahrung
der verfassungsrechtlichen Gleichrangigkeit beider Ehen für geboten erklärt,
der bestehenden Ehe allein eingeräumte steuerliche Vorteile nicht dadurch zu
entziehen, dass sie der geschiedenen Ehe zugeordnet werden und auch den
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten erhöhen (BVerfG FamRZ 2003, 1821,
1823).
Abgesehen davon, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts vor dem Hintergrund der früher praktizierten Bedarfsbemessung ergan-
gen ist (zur neuen Rechtsprechung des Senats s. Senatsurteil vom 30. Juli
2008 - XII ZR 177/06 - zur Veröffentlichung bestimmt), ließen sich daraus für
den Kindesunterhalt von vornherein keine vergleichbaren Folgerungen ziehen.
Der Lebensbedarf eines Kindes ist - wie oben unter II. 2. b ausgeführt -
anders als der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten nicht durch die
ehelichen Lebensverhältnisse begrenzt. Das Kind nimmt im Unterschied zum
geschiedenen Ehegatten an Einkommensverbesserungen nach Scheidung der
Ehe regelmäßig teil. Im Mangelfall führt überdies - wie der vorliegende Fall
zeigt - auch die Einbeziehung des Splittingvorteils aus der neuen Ehe regelmä-
ßig nicht dazu, dass der Unterhalt des Kindes über dem Existenzminimum liegt.
Selbst wenn wegen des Vorrangs nach § 1609 Nr. 1 BGB eine Leistungsfähig-
keit für den Kindesunterhalt noch gegeben ist, wird der angemessene Bedarf
des Kindes regelmäßig nicht höher als nach Einkommensgruppe 1 der Düssel-
dorfer Tabelle zu veranschlagen sein, der (seit dem 1. Januar 2008) dem Exis-
tenzminimum entspricht.
Eine konsequente Reservierung des Splittingvorteils für den neuen Ehe-
gatten müsste sich dagegen auch zu Lasten der Kinder auswirken, die aus der
neuen Ehe hervorgegangen sind, denn diesen gegenüber wäre der Zweck der
Steuerbegünstigung kein anderer als gegenüber den Kindern aus der geschie-
denen Ehe. Daran wird indessen deutlich, dass eine isolierte Betrachtung des
Splittingvorteils von einem Interessengegensatz von Ehe einerseits und Familie
andererseits ausgeht und schon von daher sachwidrig ist. Eine Ungleichbe-
handlung von Kindern aus der geschiedenen Ehe und einer neu geschlossenen
Ehe wäre nicht zu rechtfertigen, wie die Revision zu Recht hervorhebt.
Wie das verfügbare Einkommen im Mangelfall zu verteilen ist, ergibt sich
der Gesetzgeber im Gegensatz zur bis zum 31. Dezember 2007 bestehenden
Rechtslage den Kindesunterhalt seit dem 1. Januar 2008 als vorrangig ausges-
taltet und damit den Ehegatten auf andere Möglichkeiten der Existenzsicherung
verwiesen hat, beruht dies auf dem erhöhten Grad der Bedürftigkeit minderjäh-
riger Kinder (vgl. Klinkhammer FamRZ 2007, 1205) und erscheint deswegen
auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Einzuräumen ist, dass sich der Split-
tingvorteil bei eigenem Einkommen des Ehegatten, auf das er wegen seiner
Nachrangigkeit angewiesen ist, in der Regel verringert, was sich dann auch zu
Lasten des für den Kindesunterhalt verfügbaren Einkommens auswirkt. Würde
man den Splittingvorteil dagegen isoliert betrachten, könnten dem Ehegatten
trotz seines unterhaltsrechtlichen Nachrangs mehr Mittel zur Verfügung stehen
als den vorrangigen Kindern, wie der vorliegende Fall verdeutlicht.
cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Steuervorteil
schließlich nicht aus in der Sache liegenden Gründen von der Einkommensan-
rechnung auszunehmen. Insbesondere ist der Splittingvorteil nicht mit der Be-
handlung von Steuervorteilen vergleichbar, die auf unterhaltsrechtlich nicht an-
erkennungsfähigen Aufwendungen beruhen.
Denn dem Splittingvorteil stehen nicht zwangsläufig Aufwendungen ge-
genüber, erst recht nicht in Höhe der Hälfte des Einkommens, wie es der steu-
erlichen Aufteilung des Einkommens auf beide Ehegatten entspricht. Für den
Splittingvorteil ist es auch nicht erheblich, ob und in welcher Höhe ein Unter-
haltsanspruch des weniger oder nicht verdienenden Ehegatten besteht (z.B.
wenn der Ehegatte steuerfreie - und nicht § 32 b EStG unterfallende - Einkünfte
erzielt, oder bei zeitlicher Inkongruenz von Unterhaltspflicht und Splittingvorteil
wie etwa bei Eheschließung am Jahresende). Vielmehr handelt es sich um eine
bewusst pauschalierende steuerrechtliche Regelung, die dem Steuerpflichtigen
den Vorteil auch belässt, wenn er keine Unterhaltsleistungen erbracht hat. Dem
entsprechend steht der Splittingvorteil nach der Rechtsprechung des Senats
vermögensrechtlich auch nicht dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten zu, son-
dern ist zwischen den Ehegatten nach dem Maßstab einer fiktiven Einzelveran-
lagung aufzuteilen (Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ
2006, 1178 mit Anm. Wever).
Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts erscheint darüber hinaus
auch von seinem eigenen Standpunkt aus nicht folgerichtig. Denn es hat mit
dem Arbeitsplatzwechsel und dem Umzug des Beklagten einkommensmindern-
de Dispositionen zu Lasten des Kindesunterhalts gerade im Hinblick auf die
neue Eheschließung anerkannt. Die minderjährigen Kläger zu 2 bis 4 müssten
sich demzufolge mit der Eheschließung verbundene Nachteile entgegenhalten
lassen, ohne dass diese durch damit verbundene Vorteile auszugleichen wären.
III.
Demnach kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben
und ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Die Sache ist nicht zur Entschei-
dung reif, weil weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind. Das Beru-
fungsgericht hat zum Übergang der Unterhaltsansprüche auf öffentliche Leis-
tungsträger keine Feststellungen getroffen. Diese waren aus seiner Sicht nicht
notwendig, weil es gegenüber dem Ausgangsurteil lediglich zu einer Herabset-
zung des Kindesunterhalts gelangt ist. Die Einbeziehung des Splittingvorteils
führt indessen zu über dem Ausgangsurteil liegenden Unterhaltsbeträgen, so-
dass die Abänderungsklage der Kläger zu 2 bis 4 teilweise begründet und der
Anspruchsübergang zu berücksichtigen ist.
Hahne
Sprick
Wagenitz
Vézina
Klinkhammer
Vorinstanzen: AG Lingen (Ems), Entscheidung vom 22.11.2005 - 21 F 2269/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.03.2006 - 12 UF 154/05 -