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BGH Beschluss vom 18.09.2008 – IX ZA 39/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. September 2008

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Fischer

am 18. September 2008

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-

fe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg

(§ 114 Satz 1 ZPO). Sie wäre verfristet. Ein rechtzeitig gestellter Antrag auf

Prozesskostenhilfe rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-

gen Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die Partei vernünftiger-

weise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Be-

dürftigkeit rechnen musste. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die

Partei sich für arm halten sowie davon ausgehen durfte, die persönlichen und

wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

ordnungsgemäß dargetan zu haben (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v.

9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06,

FamRZ 2006, 1522, 1523). Im vorliegenden Fall hat der Schuldner innerhalb

der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1

und 2 ZPO) die Fernkopie eines ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucks

über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Belege

zur Höhe des angegebenen Einkommens aus selbständiger Arbeit, zu den gel-

tend gemachten Abzügen (Krankenversicherung), zu den Wohnkosten und zu

den sonstigen Zahlungsverpflichtungen wurden jedoch trotz eines gerichtlichen

Hinweises nicht übersandt. Die Beifügung der "entsprechenden Belege" ist dem

Antragsteller in § 117 Abs. 2 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht; der amtli-

che Vordruck enthält Hinweise dazu, welche Angaben im Regelfall zu belegen

sind. Wegen der fehlenden Belege durfte der Schuldner bei Ablauf der Rechts-

mittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfegesuch ent-

sprochen werden würde. Die Versäumung der Frist zur Rechtsbeschwerde war

deshalb nicht unverschuldet.

Ganter

Raebel

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.02.2008 - 513 IN 54/03 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.06.2008 - 25 T 322/08 -