BGH Beschluss vom 18.09.2008 – IX ZA 39/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. September 2008
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Fischer
am 18. September 2008
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-
fe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg
(§ 114 Satz 1 ZPO). Sie wäre verfristet. Ein rechtzeitig gestellter Antrag auf
Prozesskostenhilfe rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-
gen Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die Partei vernünftiger-
weise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Be-
dürftigkeit rechnen musste. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die
Partei sich für arm halten sowie davon ausgehen durfte, die persönlichen und
wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe
ordnungsgemäß dargetan zu haben (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v.
9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06,
FamRZ 2006, 1522, 1523). Im vorliegenden Fall hat der Schuldner innerhalb
der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1
und 2 ZPO) die Fernkopie eines ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucks
über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Belege
zur Höhe des angegebenen Einkommens aus selbständiger Arbeit, zu den gel-
tend gemachten Abzügen (Krankenversicherung), zu den Wohnkosten und zu
den sonstigen Zahlungsverpflichtungen wurden jedoch trotz eines gerichtlichen
Hinweises nicht übersandt. Die Beifügung der "entsprechenden Belege" ist dem
Antragsteller in § 117 Abs. 2 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht; der amtli-
che Vordruck enthält Hinweise dazu, welche Angaben im Regelfall zu belegen
sind. Wegen der fehlenden Belege durfte der Schuldner bei Ablauf der Rechts-
mittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfegesuch ent-
sprochen werden würde. Die Versäumung der Frist zur Rechtsbeschwerde war
deshalb nicht unverschuldet.
Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.02.2008 - 513 IN 54/03 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.06.2008 - 25 T 322/08 -