BGH Beschluss vom 18.09.2008 – V ZB 32/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. September 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 233 I
Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist unverschuldet, wenn sie auf ei-
ner für den Rechtsanwalt unvorhergesehenen Erkrankung beruht und diesem infolge
seiner Erkrankung nicht möglich ist, einen Antrag auf Verlängerung der Frist zu stel-
len oder seinen Vertreter hierum zu bitten.
BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 32/08 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 2008 durch
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin
Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der
15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
28. Januar 2008 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Durch am 23. Oktober 2007 zugestelltes Urteil hat das Amtsgericht die
Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit
am 27. Dezember 2007 eingegangenem Schriftsatz hat sie unter Vorlage der
Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die mit
dem 24. Dezember 2007 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist beantragt.
Zur Begründung hat sie vorgetragen und glaubhaft gemacht, ihr Prozessbe-
vollmächtigter, ein Einzelanwalt ohne ständiges eigenes Personal, habe die Be-
rufungsbegründung wegen anderer Arbeiten am 24. Dezember 2007 anfertigen
und einreichen wollen. Dazu sei er nicht in der Lage gewesen, weil bei ihm am
22. Dezember 2007 plötzlich und ohne vorherige Anzeichen eine fiebrige Ma-
gen-Darm-Infektion aufgetreten sei, die bis zum 24. Dezember 2007 angedau-
ert habe. Er sei bettlägerig erkrankt und auch nicht imstande gewesen, einen
Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen oder einen
Vertreter hierum zu bitten. Das Landgericht hat die Berufung unter Zurückwei-
sung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Dagegen richtet
sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II.
Das Berufungsgericht meint, die Berufungsbegründungsfrist sei nicht oh-
ne Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger versäumt worden.
Auch von einem Einzelanwalt könne verlangt werden, dass für den Fall einer
plötzlichen Erkrankung eine Fristenkontrolle durchgeführt und erforderlichenfalls
ein anwaltlicher Vertreter eingeschaltet wird. Das sei durch entsprechende Bü-
roorganisation zu gewährleisten und gelte auch, wenn die Erkrankung von An-
fang an so schwer sei, dass der erkrankte Rechtsanwalt die zur Fristwahrung
erforderliche Einschaltung eines Vertreters nicht selbst veranlassen könne oder
eine entsprechende Anweisung an sein Personal nicht möglich oder nicht zu-
mutbar sein sollte. Notfalls müsse der Rechtsanwalt einen Antrag nach § 53
BRAO stellen.
Das hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
III.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Das Berufungsgericht verlangt von einem
Rechtsanwalt, dass er einen Vertreter selbst dann einschaltet, wenn er infolge
einer plötzlich auftretenden Erkrankung dazu weder selbst noch durch Anwei-
sung seines Personals imstande oder ihm das nicht zumutbar ist. Das steht im
Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die
solche Anstrengungen von einem Rechtsanwalt nicht verlangt (dazu: BGH,
Beschl. v. 15. Februar 1967, VIII ZB 3/67, MDR 1967, 585; Beschl. v. 26. Feb-
ruar 1996, II ZB 7/95, NJW 1996, 1540, 1541; Beschl. v. 10. Mai 2006, XII ZB
145/05, NJW 2006, 2412).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a) Die Berufung durfte nicht als unzulässig verworfen werden. Die Kläge-
rin hat zwar die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Ihr ist aber die form- und
fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
säumung dieser Frist zu gewähren. Die Versäumung der Frist ist weder von ihr
selbst noch von ihrem Prozessbevollmächtigten, dessen Verschulden sie sich
nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste, verschuldet.
b) Ein der Klägerin zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevoll-
mächtigten kann nicht darin gesehen werden, dass er die Anfertigung und Ein-
reichung der Berufungsschrift bis zum letzten Tag der Frist aufgeschoben hat.
Ein Rechtsanwalt, der die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels bis zum letz-
ten Tag ausschöpft, hat zwar wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen
Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustel-
len (BGH, Beschl. v. 23. April 1998, I ZB 2/98, NJW 1998, 2677, 2678; Beschl.
v. 23. Juni 2004, IV ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1502; Beschl. v. 9. Mai 2006,
XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637 Tz. 8). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand kommt daher nicht in Betracht, wenn von dem Rechtsanwalt nicht alle
erforderlichen und zumutbaren Schritte unternommen wurden, die unter norma-
len Umständen zur Fristwahrung geführt hätten (BGH, Beschl. v. 9. Mai 2006,
XI ZB 45/04, aaO). Entsprechende Maßnahmen hatte der Prozessbevollmäch-
tigte der Klägerin jedoch vorgesehen. Er wollte die - konzipierte - Berufungsbe-
gründung am 24. Dezember 2007 anfertigen und selbst bei Gericht einwerfen.
Das hätte die Frist gewahrt.
c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ein der Klägerin zu-
rechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten auch nicht darin ge-
sehen werden, dass er die erforderlichen Vorkehrungen gegen eine krankheits-
bedingte Versäumung von Fristen nicht getroffen oder während seiner Erkran-
kung die gebotenen Maßnahmen nicht ergriffen hätte.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein
Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung
von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorherge-
sehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anwei-
sungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Per-
sonal tätig, muss er für seine Vertretung sorgen (BGH, Beschl. v. 6. März 1990,
VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; Beschl. v. 18. Mai 1994, XII ZB 62/94, FamRZ
1994, 1520). Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt
aber nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er einen solchen
Ausfall vorhersehen kann (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1984, III ZB 13/84,
VersR 1985, 139, 140; Senat, Beschl. v. 23. November 1995, V ZB 20/95, NJW
1996, 997, 998). Wird er unvorhergesehen krank, muss er nur das unterneh-
men, was ihm dann möglich und zumutbar ist (BGH, Beschl. v. 15. Februar
1967, VIII ZB 3/67, MDR 1967, 585; Beschl. v. 10. Februar 1977, III ZR 132/76,
VersR 1977, 433, 434; Beschl. v. 11. März 1987, VIII ZB 2/87, VersR 1987,
785, 786; Beschl. v. 6. März 1990, VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; Beschl. v. 11.
März 1991, II ZB 1/91, VersR 1991, 1270, 1271; Beschl. v. 8. Februar 2000, XI
ZB 20/99, juris; Senat, Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 23/03, FamRZ
2004, 182).
bb) Nach diesen Maßstäben war die Versäumung der Berufungsfrist un-
verschuldet.
(1) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat anwaltlich versichert, er
habe mit einem Kollegen eine Vertretungsvereinbarung für den Fall eines un-
vorhergesehenen Ausfalls getroffen. Die fiebrige Magen-Darm-Infektion sei
plötzlich und unerwartet aufgetreten. Es habe vorher keine Anzeichen für eine
solche Erkrankung gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Pro-
zessbevollmächtigten der Klägerin nicht zutreffen könnten, hat das Berufungs-
gericht nicht festgestellt.
(2) Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss der Rechtsan-
walt allerdings die Maßnahmen ergreifen, die ihm möglich und zumutbar sind.
Solche Maßnahmen kamen hier aber nicht in Betracht. Der Prozessbevollmäch-
tigte der Klägerin war nach seiner anwaltlichen Versicherung bettlägrig erkrankt
und durch seine Erkrankung so geschwächt, dass er weder selbst einen Antrag
auf Verlängerung der Berufungsfrist stellen noch den ansonsten für seine Ver-
tretung zur Verfügung stehenden Kollegen darum bitten konnte. Damit beruht
die Fristversäumung nicht auf einem vorwerfbaren Verhalten (vgl. BGH,
Beschl. v. 10. Januar 1973, IV ZB 92/72, VersR 1973, 317; Beschl. v. 26. No-
vember 1997, XII ZB 150/97, NJW-RR 1998, 639).
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.10.2007 - 32 C 1548/06-41 -
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.01.2008 - 2/15 S 215/07 -