BGH Beschluss vom 18.09.2003 – V ZB 23/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 2003 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf,
Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der
1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. März 2003 wird auf
ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 12.220,96
Gründe
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom
17. Dezember 2002, durch das sie zur Räumung einer unter Zwangsverwaltung
stehenden Wohnung ihrer Mutter verurteilt worden ist, ging am 21. Januar
2003 bei dem Landgericht Köln ein. Nach Ablauf der Frist zur Begründung der
Berufung am 24. Februar 2003 teilte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten
mit Schriftsatz vom 27. Februar 2003 mit, er sei in den vergangenen zwei Wo-
chen zur Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit außerstande gewesen und
erst jetzt wieder hierzu in der Lage; er werde die Begründung am 28. Februar
2003 vorlegen, was auch geschah. Am 7. März 2003 beantragte er Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist. Er
habe sich insbesondere in der Zeit vom 21. bis 26. Februar 2003 in einer ge-
sundheitlichen Ausnahmesituation befunden, die es ihm unmöglich gemacht
habe, seiner anwaltlichen Tätigkeit nachzugehen. Mit Beschluß vom 11. März
2003 hat das Landgericht den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Dage-
gen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. Das Landgericht hat
durch weiteren Beschluß vom 14. April 2003 die Berufung der Beklagten als
unzulässig verworfen; gegen diesen Beschluß hat die Beklagte ebenfalls
Rechtsbeschwerde eingelegt, die Gegenstand eines gesonderten Verfahrens
ist.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4,
574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil die Zulassungsgründe
des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
1. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der
Fortbildung des Rechts setzt voraus, daß es für die rechtliche Beurteilung typi-
scher oder verallgemeinerungsfähiger Sachverhalte an einer richtungsweisen-
den Orientierung ganz oder teilweise fehlt (Senat, BGHZ 151, 221, 225). Das
ist hier nicht der Fall. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen einer Partei
wegen der Erkrankung ihres Prozeßbevollmächtigten Wiedereinsetzung zu
gewähren ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Da-
nach muß der Rechtsanwalt einer Partei grundsätzlich dafür Sorge tragen, daß
die laufenden Rechtsmittelfristen kontrolliert und die erforderlichen Maßnah-
men zur Wahrung solcher Fristen ergriffen werden, wenn er selbst dazu wegen
einer Erkrankung nicht in der Lage ist (BGH, Beschl. v. 6. März 1990, VI ZB
4/90, VersR 1990, 1026; Beschl. v. 11. März 1991, II ZB 1/91, VersR 1991,
1270; Beschl. v. 26. November 1998, IX ZB 84/98, AnwBl 1999, 227; Beschl. v.
8. Februar 2000, XI ZB 20/99 veröffentlicht bislang nur bei juris). Eine Aus-
nahme ist nur dann anzuerkennen, wenn die Erkrankung den Rechtsanwalt
überrascht und Maßnahmen zur Fristwahrung nicht mehr zumutbar sind (BGH,
Beschl. v. 6. März 1990, VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026). Ist ein Rechtsanwalt
erkrankt, muß er Vorsorge auch für den Fall treffen, daß sich seine Erkrankung
verschlimmert. Daß er die Entwicklung seiner Erkrankung günstiger einschätzt,
entlastet ihn nicht (BGH, Beschl. v. 8. Februar 2000, XI ZB 20/99, veröffentlicht
bislang nur bei juris; vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 3. Dezember 1998, X ZR
181/98, NJW-RR 1999, 938). Diese Grundsätze gelten für Rechtsanwälte, die
mit anderen in einer Sozietät verbunden, genauso wie für Rechtsanwälte, die
- wie der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten - eine Einzelkanzlei haben
(BGH, Beschl. v. 6. März 1990, VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; Beschl. v.
26. November 1998, IX ZB 84/98, AnwBl 1999, 227).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung zulässig.
a) Diese Voraussetzung ist namentlich in den Fällen einer Divergenz
gegeben (Senat, BGHZ 151, 221, 226). Entgegen der Annahme der Rechtsbe-
schwerde liegt eine solche Divergenz hier nicht vor. Die Beklagte hat nämlich
nicht dargelegt, daß die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechts-
frage anders beantwortet als die von ihr angeführte höchstrichterliche Recht-
sprechung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Vergleichsent-
scheidungen tragenden Rechtssatz abweicht (vgl. BGHZ 89, 149, 151; Senat,
BGHZ 151, 42, 45). Das Landgericht ist im Gegenteil ausdrücklich von der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgegangen, die es auch im we-
sentlichen zutreffend wiedergegeben hat. Dafür, daß und in welcher Hinsicht
sich das Landgericht hiervon distanzieren und strengere Grundsätze hat anle-
gen wollen, lassen sich seiner Entscheidung Anhaltspunkte nicht entnehmen.
b) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zu Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung auch dann erforderlich, wenn bei der Aus-
legung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentschei-
dung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (Senat,
BGHZ 51, 221, 226). Solche Fehler sind dem Landgericht indessen nicht un-
terlaufen. Das Landgericht hat die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze zur Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der
Erkrankung des Rechtsanwalts richtig angewandt und hierbei auch unter Be-
rücksichtigung der großen Bedeutung der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand für den effektiven Rechtsschutz (dazu: Senat, BGHZ 151, 221, 227 f.)
keine überzogenen Anforderungen gestellt. Die Einschätzung des Landge-
richts, seine Erkrankung am Wochenende vor dem Ablauf der Berufungsbe-
gründungsfrist habe den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht unvorbe-
reitet und überraschend getroffen, ist als tatrichterliche Würdigung einer Über-
prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt zugänglich, insoweit
aber nicht zu beanstanden. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat dem
Landgericht mit seinem Schriftsatz vom 27. Februar 2002 anwaltlich versichert,
daß er in den vergangenen zwei Wochen ernstlich erkrankt gewesen sei. Auch
wenn er in dieser Zeit nicht imstande gewesen sein sollte, seiner anwaltlichen
Tätigkeit nachzugehen, so wäre ihm doch zumutbar gewesen, den Rechtsan-
waltskollegen, mit dem er nach seinen Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch
in solchen Fällen zusammenarbeitet, um Durchsicht des Fristenbuchs und um
Stellung etwa erforderlicher Anträge zur Verlängerung der Berufungsbegrün-
dungsfrist zu bitten. Dies hat er indessen versäumt. Daß er an seine rechtzeiti-
ge Genesung glaubte, entlastet ihn nicht. Die von ihm selbst vorgetragene
Ernstlichkeit seiner Erkrankung gab ihm Veranlassung, auch mit der dann ein-
getretenen gegenteiligen Möglichkeit zu rechnen und die zudem mit einfachen
Mitteln möglichen fristwahrenden Maßnahmen zu ergreifen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Klein
Schmidt-Räntsch Stresemann