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BGH Urteil vom 12.05.2006 – V ZR 97/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 12. Mai 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 145, 154

Die durch einen Vorvertrag begründete Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages führt in einem gerichtlichen Verfahren um den Inhalt des abzuschließenden Vertra- ges dazu, dass jede Partei des Vorvertrags berechtigt ist, die Erfüllung der über- nommenen Verpflichtung durch Klage auf Abgabe einer von ihr formulierten Ver- tragserklärung zu verlangen. Sache der beklagten Partei ist es sodann, einen mögli- chen Gestaltungsspielraum einwendungsweise durch konkrete Alternativvorschläge geltend zu machen. Unterlässt sie dies, ist die Klage begründet, wenn die von dem Kläger formulierten Regelungen des abzuschließenden Vertrages den Vorgaben des Vorvertrages, dessen Auslegung sowie Treu und Glauben entsprechen.

BGH, Urt. v. 12. Mai 2006 - V ZR 97/05 - OLG München

LG München I

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter

Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts München vom 22. März 2005 wird auf Kosten des

Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Geschäftshaus bebauten

Grundstücks in M. . Mit notariell beurkundetem "Mietvertrag mit Kaufopti-

on“ vom 15. Oktober 1998 vermietete er das Grundstück für die Zeit vom

1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2008 dem Beklagten. Die eingeräumte

Option berechtigte den Beklagten, ab dem 1. Dezember 2000 von dem Kläger

mit schriftlicher Erklärung den Abschluss eines notariell beurkundeten Vertrags

zu verlangen, durch den das Grundstück für 7.000.000 DM zuzüglich Mehr-

wertsteuer dem Beklagten verkauft würde. Über die Bezeichnung des Grund-

stücks, den Kaufpreis und Regelungen zu dessen Fälligkeit in dem abzuschlie-

ßenden Vertrag hinaus enthält der Vertrag vom 15. Oktober 1998 insoweit kei-

ne weiteren Einzelheiten.

3

Der Beklagte übte sein Recht mit auf den 8. Dezember 2000 datiertem

Schreiben aus. Mit der Behauptung, seine Erklärung auf Bitten des Klägers zum

Schein abgegeben zu haben, verweigert er den Abschluss eines Kaufvertrags

über das Grundstück.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ein im Klagean-

trag im Einzelnen formuliertes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags über

das Grundstück abzugeben und nach näheren Vorgaben die Auflassung des

Grundstücks entgegenzunehmen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen,

das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelasse-

nen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen

Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht bejaht die Verpflichtung des Beklagten, die von

dem Kläger verlangten Erklärungen abzugeben. Es meint, die Optionsvereinba-

rung sei als durch die Ausübung des vereinbarten Rechts aufschiebend beding-

ter Vorvertrag auszulegen. Der Vertrag sei wirksam. Die vereinbarte Bedingung

sei durch die Erklärung des Beklagten eingetreten. Notarieller Beurkundung

habe es hierzu nicht bedurft. Dass die Erklärung nur zum Schein abgegeben

worden sei, sei nicht bewiesen.

5

Soweit die Einzelheiten des abzuschließenden Kaufvertrags in dem Vor-

vertrag nicht geregelt seien, seien diese im Wege der ergänzenden Ver-

tragsauslegung bzw. nach §§ 315 ff. BGB zu bestimmen. Nachdem der Beklag-

te seine Mitwirkung verweigert habe, habe der Kläger die Ausformulierung des

Vertrags allein vornehmen können. Die von ihm verlangte Vertragsgestaltung

sei nicht unbillig. Sie entspreche in der Praxis üblichen Grundstückskaufverträ-

gen, wie sie die Parteien hätten wählen wollen.

7

II.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur im Ergebnis stand.

1. Die Klage ist zulässig. Ihr fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. So-

weit mit einer Klage das Zustandekommen eines Vertrages erstrebt wird, ist die

Klage zwar grundsätzlich auf die Annahme eines von dem Kläger zu formulie-

renden Vertragsangebots zu richten. Bedarf es zum Zustandekommen des Ver-

trags notarieller Beurkundung der beiderseitigen Erklärungen, kann die Klage

jedoch auch auf die Abgabe eines Vertragsangebots gerichtet werden. Um den

beabsichtigten Vertrag zustande zu bringen, hat der Kläger das Angebot, zu

dessen Abgabe der Beklagte verurteilt worden ist, in notariell beurkundeter

Form anzunehmen. So kann die mehrfache Beurkundung eines Angebots ver-

mieden werden, die notwendig wäre, wenn das zur Entscheidung angerufene

Gericht die Meinung des Klägers zum Inhalt eines von ihm abgegebenen Ver-

tragsangebots, dessen Annahme er von dem Beklagten verlangt, nicht vollstän-

dig teilt (Senat, BGHZ 98, 130, 133 f.; ferner Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR 34/92,

NJW-RR 1994, 1272, 1273).

9

2. Die Ausübung des im Vertrag vom 15. Oktober 1998 vereinbarten

Rechts verpflichtet den Beklagten, die von dem Kläger verlangten Erklärungen

abzugeben.

a) Das Berufungsgericht hat die am 15. Oktober 1998 beurkundete

"Kaufoption“ als aufschiebend bedingten Vorvertrag ausgelegt. Eine solche

Auslegung ist nicht nur möglich, sondern auch nahe liegend, weil nur sie der

lediglich schriftlichen Erklärung, die nach der unter Mitwirkung eines Notars ver-

einbarten Kaufoption für die Ausübung des Optionsrechts genügen soll, zur

Wirksamkeit verhilft (vgl. Staudinger/Bork, BGB [2003], Vorbem. zu §§ 145-156,

Rdn. 72). Auslegungsfehler zeigt die Revision insoweit nicht auf. Dass die Be-

dingungen des abzuschließenden Kaufvertrags in dem Vertrag vom 15. Oktober

1998 nicht vollständig geregelt sind, berührt die Wirksamkeit der vereinbarten

Regelung nicht.

10

aa) Nach der Auslegungsregel von § 154 Abs. 1 S. 1 BGB kommt ein

bindender Vertrag zwar erst zustande, wenn sich die Parteien über alle nach

ihrer Vorstellung regelungsbedürftigen Punkte geeinigt haben. Die Regel gilt

jedoch nur im Zweifel und hindert die Parteien nicht, sich durch den Abschluss

eines Vorvertrags zunächst nur hinsichtlich einzelner Punkte zu binden und die

Bereinigung der offen gebliebenen Punkte einer späteren Verständigung vorzu-

behalten (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 97, 147, 154; Urt. v. 25. November 1964,

V ZR 169/62, BB 1965, 103; Urt. v. 9. November 1966, V ZR 39/64, NJW 1967,

153; MünchKomm-BGB/Kramer, 4. Aufl., Vor § 145 Rdn. 44; Staudinger/Bork,

aaO, § 154 Rdn. 6 f.; Ritzinger, NJW 1990, 1201, 1202 f). Im Hinblick auf § 154

Abs. 1 S. 1 BGB ist die Annahme eines Vorvertrags allerdings nur gerechtfer-

tigt, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass sich die Parteien

ausnahmsweise vor der abschließenden Einigung über alle regelungsbedürfti-

gen Punkte vertraglich binden wollten (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 30. April

1992, VII ZR 159/91, NJW-RR 1992, 977; MünchKomm-BGB/Kramer, aaO, Vor

§ 145 Rdn. 43; Ritzinger, aaO, 1202 jeweils m.w.N.). So liegt es hier. Im Hin-

blick auf die notarielle Beurkundung der Vereinbarung steht der Bindungswille

der Parteien außer Zweifel (vgl. Senat, Urt. v. 6. Mai 1988, V ZR 32/87, NJW-

RR 1988, 970, 971; RGZ 73, 116, 119 f.; Staudinger/Bork, aaO, Vorbem. zu

§§ 145-156 Rdn. 52; Ritzinger, aaO, 1202).

11

bb) Soweit die Einzelheiten der zu treffenden Regelungen dem abzu-

schließenden Vertrag vorbehalten sind, führt das Fehlen der Einigung der Ver-

tragsparteien nur dann zur Unwirksamkeit des Vorvertrags, wenn die Parteien

den nicht geregelten Punkt für wesentlich angesehen haben (vgl. BGH, Urt. v.

28. September 1964, VIII ZR 101/63, WM 1964, 1216, 1218; u. v. 20. Septem-

ber 1989, VIII ZR 143/88, NJW 1990, 1234, 1235). In einem solchen Fall - der

bei vorhandenem Bindungswillen allerdings kaum vorstellbar ist - ist die Fest-

stellung dessen, was zu gelten hat, nicht möglich. Es ist keine Lücke innerhalb

einer getroffenen Vereinbarung zu schließen, sondern es fehlt an dem von den

Vertragsparteien für wesentlich angesehenen Inhalt ihrer vertraglichen Einigung

(vgl. BGH, Urt. v. 4. Oktober 1967, VIII ZR 105/66, WM 1967, 1250, 1251). In

allen anderen Fällen kann die nähere Ausgestaltung der Vertragsbedingungen

der späteren Einigung vorbehalten werden, ohne dass die Wirksamkeit des

Vorvertrags dadurch in Frage gestellt wird (BGH, Urt. v. 30. April 1992,

VII ZR 159/91, NJW-RR 1992, 977, 978; u. v. 21. Oktober 1992, XII ZR 173/90,

NJW-RR 1993, 139, 140; RGZ 73, 116, 119).

12

So verhält es sich hier. Dass die Parteien über die Fälligkeit des Kauf-

preises hinaus einen weiteren nicht geregelten Nebenpunkt als vertragswesent-

lich angesehen hätten, ist nicht behauptet.

13

Inhaltlich ist es im Übrigen zwar erforderlich, aber auch ausreichend,

dass die wesentlichen Bestandteile des Hauptvertrags (st. Rspr., vgl. BGH, Urt.

v. 28. September 1964, VIII ZR 101/63, WM 1964, 1216; v. 20. September

1989, VIII ZR 143/88, NJW 1990, 1234; u. v. 21. Oktober 1992, XII ZR 173/90,

NJW-RR 1993, 139, 140) und die Verpflichtung, über die weiteren Einzelheiten

des abzuschließenden Vertrages eine Einigung herbeizuführen, festgelegt sind.

14

Dem genügt der Vertrag vom 15. Oktober 1998. Der zum Erwerb des

Grundstücks abzuschließende Vertrag ist als Kaufvertrag bezeichnet. Die Ver-

tragsparteien, der Kaufgegenstand und der Kaufpreis sind bestimmt. Einzelhei-

ten zum Inhalt des abzuschließenden Vertrages, die die Parteien ihren künfti-

gen Verhandlungen vorbehalten hatten, konnte und brauchte die Vereinbarung

nicht zu enthalten.

15

cc) Der Vertrag vom 15. Oktober 1998 ist auch nicht deshalb unwirksam,

weil die von § 313 S. 1 BGB a.F. (jetzt: § 311b Abs. 1 S. 1 BGB) vorgeschrie-

bene Form nicht gewahrt wäre. Ein Vorvertrag über den Kauf eines Grund-

stücks bedarf allerdings der notariellen Beurkundung (st. Rspr., vgl. Senat,

BGHZ 82, 398, 403; 142, 84, 87; Staudinger/Bork, aaO, Vorbem. zu §§ 145-156

Rdn. 60 m.w.N). Das ist geschehen.

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Ohne Bedeutung ist, dass die einzelnen Regelungen des Hauptvertrages

in der Vertragsurkunde vom 15. Oktober 1998 noch nicht enthalten sind (und

auch nicht enthalten sein können). Der Vorvertrag begründet eine Verhand-

lungspflicht. Gegenstand der Verhandlungspflicht sind die Vertragsbedingun-

gen, deren Regelung von den Vertragsparteien dem Hauptvertrag vorbehalten

worden sind und die darum auch erst in diesem zu beurkunden sind. Für die

Klage aus einem formbedürftigen Vorvertrag bedeutet dies, dass sich die ver-

langte Vertragserklärung nicht auf die bereits vereinbarten und beurkundeten

Regelungen beschränken muss und dass der weitere Vertragsinhalt nicht daran

zu messen ist, ob in der Vorvertragsurkunde ein entsprechender Parteiwille

zumindest andeutungsweise zum Ausdruck kommt. Diese Frage stellt sich nur,

soweit der Inhalt des Hauptvertrags in dem Vorvertrag bestimmt werden sollte

und darum in diesem formwirksam erklärt werden musste (vgl. Senat, Urt.

v. 18. April 1986, V ZR 32/85, NJW 1986, 2820, 2822; u. v. 6. Mai 1988,

V ZR 32/87, NJW-RR 1988, 970, 971). Soweit dies nicht der Fall ist, kommt es

nur insofern auf die formgerechte Andeutung des Parteiwillens an, als die Vor-

gaben des Vorvertrags, denen die mit der Klage verlangte Vertragserklärung

entsprechen muss, der Beurkundung bedürfen. Der gesetzliche Maßstab von

§ 242 BGB und hieraus abzuleitende Pflichten der Vertragsparteien werden da-

gegen von dem Formerfordernis nicht berührt.

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Daher war der Kläger auch wegen der Formbedürftigkeit des Vertrages

vom 15. Oktober 1998 nicht gehalten, das mit der Klage verlangte Vertragsan-

gebot auf die bereits formgerecht vereinbarten Bedingungen zu beschränken.

Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es insoweit auch keiner Andeu-

tung in dem beurkundeten Vertragstext. Soweit die von dem Kläger verlangten

Vertragserklärungen über den vereinbarten Vertragsinhalt hinausgehen, konn-

ten und mussten sie in dem Vertrag vom 15. Oktober 1998 noch nicht beurkun-

det werden. Der Formzwang von § 313 S. 1 BGB a.F. erstreckt sich allerdings

auf den von dem Berufungsgericht ermittelten Willen der Parteien, den abzu-

schließenden Kaufvertrag nach einem in der Praxis üblichen Muster zu gestal-

ten.

18

Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob bei einem beurkundungs-

bedürftigen Vertrag auch der durch ergänzende Vertragsauslegung zu ermit-

20

telnde hypothetische Parteiwille einen formgerechten Niederschlag in der Ur-

kunde gefunden haben muss (so RGRK/Krüger-Nieland, BGB, 12. Aufl., § 125

Rdn. 10; vgl. auch BGB, Urt. v. 23. Februar 1987, II ZR 183/86; NJW 1987,

2437, 2438; a.A. die herrschende Lehre, vgl. nur Staudinger Roth, aaO., 157

Rdn. 12 und MünchKomm-BGB/Mayer-Maly/Busche, aaO, § 157 Rdn. 46) be-

darf auch in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Denn die Auslegung

des Berufungsgerichts bezieht sich nicht auf den mutmaßlichen Willen der Par-

teien, sondern auch die tatsächlich getroffene - und beurkundete - Vereinba-

rung, im Fall der Ausübung der Option umgehend einen notariell zu beurkun-

denden Kaufvertrag über das Grundstück abzuschließen.

b) Die Ausübungserklärung des Beklagten vom 8. Dezember 2000 be-

durfte nicht der notariellen Beurkundung.

Ob ein Ankaufs- oder Optionsrecht bei Grundstücken in der Form des

§ 313 S. 1 BGB a.F. (jetzt § 311b Abs. 1 S. 1 BGB) ausgeübt werden muss,

hängt von seiner konkreten, durch Auslegung zu ermittelnden Gestaltung in

dem jeweiligen Einzelfall ab (Senat, Urt. v. 28. September 1962, V ZR 8/61, LM

BGB § 433 Nr. 16). Ist das eingeräumte Recht als befristetes Angebot zum Ab-

schluss eines Kaufvertrags zu qualifizieren, bedarf die Ausübung als Annahme

des Angebots der notariellen Beurkundung. Ist dagegen ein durch die Options-

ausübung aufschiebend bedingter Kaufvertrag geschlossen worden, muss die

Erklärung, die den Bedingungseintritt bewirkt, nicht mehr beurkundet werden,

weil der Schutzzweck von § 313 S. 1 BGB a.F. (jetzt § 311b Abs. 1 S. 1 BGB)

durch die Beurkundung des bedingten Kaufvertrags gewahrt ist (st. Rspr.; vgl.

Senat, BGHZ 140, 218, 220; Urt. v. 28. Juni 1996, V ZR 136/95, NJW-RR 1996,

1167). Das gewährleistet sowohl die sachkundige Beratung als auch den

Schutz der Beteiligten vor Übereilung, weil der Notar über die rechtliche Bedeu-

tung und die grundsätzliche Formfreiheit der Optionsausübung zu belehren hat

(Senat, Urt. v. 28. Juni 1996, V ZR 136/95, NJW 1996, 1167). Nichts anderes

gilt, wenn - wie hier - die Erklärung einen aufschiebend bedingt geschlossenen

Vorvertrag in Geltung setzt.

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c) Entgegen der Meinung der Revision ist die Erklärung des Beklagten

vom 8. Dezember 2000 auch nicht als misslungenes Scheingeschäft gemäß

§ 118 BGB nichtig.

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Der dem Beklagten obliegende Nachweis eines Scheingeschäfts ist nach

den Feststellungen des Berufungsgerichts zum einen daran gescheitert, dass

die hierzu vernommene Zeugin I. die Behauptung des Beklagten, der Kläger

habe ihn um eine "Pro-Forma-Erklärung“ gebeten, nicht eindeutig bestätigt,

sondern lediglich von der Bitte um einen "Gefallen“ berichtet hat. Zum anderen

hat sich das Berufungsgericht wegen erheblicher Zweifel an der Erinnerung der

Zeugin außer Stande gesehen, seine Überzeugung auf deren Aussage zu

gründen. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision rügt auch ledig-

lich, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen zu den Voraussetzungen

von § 118 BGB getroffen, obwohl die Angaben der Zeugin auf ein misslungenes

Scheingeschäft schließen ließen.

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Die Rüge hat im Ergebnis keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zwar

nicht bedacht, dass eine Willenserklärung, die mit dem bloß vermeintlichen, in

Wahrheit aber nicht bestehenden Einverständnis des Empfängers nur zum

Schein abgegeben wird, mangels Ernstlichkeit gemäß § 118 BGB nichtig ist

(Senat, BGHZ 144, 331, 334; RGZ 168, 204, 205). Die Entscheidung beruht

aber nicht auf diesem Rechtsfehler. Denn das Berufungsgericht hat die Aussa-

ge der Zeugin nicht nur unter dem Gesichtspunkt von § 117 Abs. 1 BGB gewür-

digt und für unergiebig erachtet, sondern insgesamt als nicht hinreichend

glaubhaft bewertet. Dieser Bewertung liegen allgemeine Zweifel an dem Erinne-

rungsvermögen der Zeugin zugrunde. Die Wertung ist von der unvollständigen

rechtlichen Würdigung nicht beeinflusst und schließt es daher aus, dass sich

das Berufungsgericht aufgrund der Angaben der Zeugin von dem Vorliegen ei-

nes misslungenen Scheingeschäfts überzeugt hätte.

24

d) Dass eine Einigung der Parteien über die Einzelheiten in dem abzu-

schließenden Vertrag nicht zustande kommt, führt, wie die Revision zutreffend

ausführt, nicht dazu, dass ein Partner des Vorvertrags berechtigt wäre, die Ein-

zelheiten des Hauptvertrags einseitig zu bestimmen (Soergel/Wolf, BGB,

13. Aufl., Vor § 145 Rdn. 62; Staudinger/Bork, aaO, Vorbem. zu §§ 145-156

Rdn. 58). Ein solches Recht liefe dem Wesen des Vorvertrags zuwider, die Ne-

benbestimmungen des abzuschließenden Hauptvertrags der Einigung der Par-

teien vorzubehalten. Trotzdem verbleibt es im Ergebnis bei der Entscheidung

des Berufungsgerichts.

25

aa) Das Berufungsgericht legt den Vertrag vom 15. Oktober 1998 dahin

aus, dass die Ausübung der vereinbarten Option durch den Beklagten nicht nur

einen Anspruch des Beklagten gegen den Kläger begründet, einen Kaufvertrag

über das Grundstück abzuschließen, sondern ebenso einen Anspruch des Klä-

gers gegen den Beklagten. Insoweit erhebt die Revision keine Rügen. Rechts-

fehler sind auch nicht ersichtlich.

26

bb) Ein Vorvertrag verpflichtet beide Parteien, an dem Aushandeln der

Bedingungen des abzuschließenden Vertrages mitzuwirken (BGH, Urt. v.

21. September 1958, VIII ZR 119/57, WM 1958, 491, 492; u. v. 18. März

1981, VIII ZR 66/80, WM 1981, 695, 697 f.). Durch den Abschluss des Vorver-

trags haben beide Vertragsparteien die Pflicht übernommen, sich mit den Vor-

schlägen der jeweils anderen Partei zum Inhalt des angestrebten Vertrages

auseinanderzusetzen. Wird in einem gerichtlichen Verfahren um den Inhalt des

abzuschließenden Vertrages gestritten, so ist jede Partei des Vorvertrags be-

rechtigt, die Erfüllung der übernommenen Verpflichtung in Gestalt einer von ihr

formulierten Vertragserklärung zu verlangen und zum Gegenstand einer Klage

zu machen, sofern die andere Partei ihrer Verpflichtung zu ernsthaften Ver-

handlungen über den Inhalt des abzuschließenden Vertrages nicht nachkommt

oder eine Einigung nicht zu erzielen ist. Sache der beklagten Partei ist es so-

dann, einen möglichen Gestaltungsspielraum einwendungsweise durch konkre-

te Alternativvorschläge geltend zu machen. Dem Kläger ist es hierauf überlas-

sen, die Abweichungen durch Änderungen des Klageantrags - gegebenenfalls

hilfsweise - zum Gegenstand der Klage zu machen oder aber, mit dem Risiko

der Klageabweisung, auf seinem Antrag zu beharren

(BGH, Urt. v.

18. November 1993, IX ZR 256/92, NJW-RR 1994, 317, 318; ferner Senat, Urt.

v. 5. Februar 1971, V ZR 75/70, WM 1971, 351, 352). Kriterium der gerichtli-

chen Entscheidung ist, welcher Vorschlag den Vereinbarungen im Vorvertrag,

dessen Auslegung (vgl. Senat, Urt. v. 18. Oktober 1961, V ZR 230/60, RdL

1962, 18, 19; v. 18. April 1986, V ZR 32/85, NJW 1986, 2820, 2822; v. 20. Juni

1986, V ZR 21/84, NJW 1986, 2822, 2823 - insoweit in BGHZ 98, 130 nicht

abgedruckt; v. 6. Mai 1988, V ZR 32/87, NJW-RR 1988, 970, 971; u. v.

21. Dezember 2000, V ZR 254/99, NJW 2001, 1285, 1287; Staudinger/Bork,

aaO, Vorbem zu §§ 145-156 Rdn. 57) und dem für die Erfüllung der Pflichten

aus dem Vorvertrag geltenden Grundsatz von § 242 BGB entspricht. Die dispo-

sitiven gesetzlichen Regelungen sind dabei nicht ohne weiteres maßgebend,

sondern nur dann, wenn die Auslegung des Vorvertrags ergibt, dass keine ab-

weichende Regelung beabsichtigt ist (Senat, Urt. v. 4. März 1983, V ZR 209/81,

WM 1983, 677, 678; u. v. 21. Dezember 2000, V ZR 254/99, NJW 2001, 1285,

1287). Unterlässt es der Beklagte, seine Vorschläge und Wünsche im Hinblick

auf den abzuschließenden Vertrag in das Verfahren einzubringen, ist die Klage

begründet, wenn die von dem Kläger formulierten Regelungen des abzuschlie-

ßenden Vertrags den Vorgaben des Vorvertrags, dessen Auslegung sowie Treu

und Glauben entsprechen.

27

So verhält es sich hier. Zum Inhalt des von dem Kläger verlangten Ver-

tragsangebots hat der Beklagte in den Tatsacheninstanzen keine Einwendun-

gen erhoben. Dass auch andere Möglichkeiten zur Ausgestaltung der Neben-

pflichten der Parteien aus dem abzuschließenden Kaufvertrag bestehen, ist

rechtlich ohne Bedeutung. Soweit der Beklagte eine andere als die von dem

Kläger verlangte Gestaltung des Vertrages herbeiführen wollte, oblag es ihm,

seine Vorschläge hierzu in den Tatsacheninstanzen in das Verfahren einzufüh-

ren. Eines besonderen Hinweises durch das Berufungsgericht hierauf bedurfte

es entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Revi-

sion nicht. Der Beklagte war bei sachgerechter Prozessführung gehalten, sich

nicht nur mit dem Vorbringen zu verteidigen, er habe die Option nur zum Schein

ausgeübt. Er musste vielmehr damit rechnen, dass er diese Behauptung nicht

würde beweisen können, und für diesen Fall etwaige Einwendungen gegen den

von dem Kläger vorgeschlagenen Inhalt des Hauptvertrages erheben und Alter-

nativen dazu unterbreiten. Die verlangte Mitwirkung an der Auflassung und am

Vollzug des Vertrages gehört zwar zur Erfüllung des abzuschließenden Kauf-

vertrags. Aus prozessökonomischen Gründen kann das Mitwirkungsverlangen

jedoch mit dem Antrag auf Abgabe der verlangten Vertragserklärung verbunden

werden (Senat, BGHZ 98, 130, 134 f.).

28

Die von dem Beklagten für das Zustandekommen eines Kaufvertrags

über das Grundstück verlangten Erklärungen entsprechen den Vorgaben des

Vertrags vom 15. Oktober 1998. Soweit dieser keine weiteren Regelungen für

den abzuschließenden Hauptvertrag enthält, bedeutet es keinen Rechtsfehler,

dass das Berufungsgericht dieser Tatsache und der Funktion des Vorvertrags,

die Parteien für den Fall der Ausübung des dem Beklagten eingeräumten

Rechts zum Abschluss eines Kaufvertrags über das Grundstück zu verpflichten,

entnommen hat, dass der Kaufvertrag der üblichen Gestaltung von Kaufverträ-

gen über bebaute genutzte Grundstücke zu entsprechen habe. Dem sowie dem

Gebot von Treu und Glauben genügt das von dem Kläger formulierte Angebot.

Insoweit erhebt die Revision auch keine Rügen.

III.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Klein Stresemann

Czub Roth

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 11.03.2004 - 31 O 10882/03 -

OLG München, Entscheidung vom 22.03.2005 - 18 U 2948/04 -