Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.09.2008 – II ZR 257/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. September 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Die Feststellung allein, dass ein Verbraucher eine Vertragserklärung in seiner Privatwohnung abgegeben hat, rechtfertigt noch nicht die Annahme, er habe sich in einer für die Bejahung einer Haustürsituation erforderlichen typischen Über- rumpelungssituation befunden und sei deshalb zum Widerruf der Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG (jetzt: § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) berechtigt.

b) Bei der Erstellung der von der Gesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschaf- ters geschuldeten Auseinandersetzungsbilanz handelt es sich um eine vertretbare Handlung nach § 887 ZPO mit der Folge, dass gemäß § 128 HGB neben der Ge- sellschaft auch die Gesellschafter, insbesondere der geschäftsführende Gesell- schafter, auf Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz in Anspruch genommen und verklagt werden können.

c) § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO ist entsprechend anzuwenden, wenn das erstin- stanzliche Gericht eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, das Berufungsge- richt hingegen dem Rechnungslegungsanspruch (hier: dem Anspruch auf Erstel- lung einer Auseinandersetzungsbilanz) stattgibt. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das erstinstanzliche Gericht hinsichtlich der nicht beschiedenen Anträge der Stufenklage kommt daher nur in Betracht, wenn eine Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Anschluss an BGH, Urt. v. 3. Mai 2006 - VIII ZR 168/05, NJW 2006, 2626 f. Tz. 14 f.).

BGH, Beschluss vom 22. September 2008 - II ZR 257/07 - KG Berlin LG Berlin

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. September 2008

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,

Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des

14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. September 2007

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 60.000,00 €

Gründe

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Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter

Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung an das Beru-

fungsgericht. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, der Kläger habe

seinen Gesellschaftsbeitritt in einer Haustürsituation erklärt und sei gemäß dem

- hier noch einschlägigen - § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG zum Widerruf des Bei-

tritts berechtigt, den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Ge-

hörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

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1. Die Feststellung des Berufungsgerichts "Grundsätzlich ist zwischen

den Parteien unstreitig, dass die Beitrittserklärung durch den Kläger in einer

Haustürsituation nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 HWiG abgegeben worden ist. Denn die

Beitrittsurkunde wurde von ihm - unbestritten als Verbraucher nach § 13 BGB -

in seiner Privatwohnung unterzeichnet …" ist angesichts des Vortrags der Par-

teien und der Begründung des Landgerichts, die der Kläger nicht durch hierge-

gen gerichtete Angriffe im Berufungsverfahren in Frage gestellt hat, derart un-

verständlich, dass sie nur den Schluss zulässt, dass das Berufungsgericht das

Vorbringen zu den Umständen des Vertragsschlusses bei seiner Entscheidung

vollständig ausgeblendet hat.

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a) Der Kläger hatte in der Klageschrift, in der er - lediglich - Schadenser-

satzansprüche wegen Prospektmängeln geltend gemacht hatte, vorgetragen, er

habe in der Zeit vor seinem Beitritt "von Oktober bis November 2000 mehrere

Gespräche" mit Herrn B. geführt, der ihm die Beteiligung vermittelt habe

(GA I Seite 10). In den "verschiedenen Vermittlungsgesprächen, die sich über

den Zeitraum von Oktober bis November 2000 erstreckten", habe der Vermittler

ihn nur unvollständig und falsch über die Umstände informiert, die "für die Bil-

dung seines Willens, sich zu beteiligen", von erheblicher Bedeutung gewesen

seien (GA I Seite 12 f.). In völligem Widerspruch hierzu hat er sodann Monate

später behauptet, Herr B. habe am 21. November 2000 mit ihm wegen

einer Beteiligung an der Beklagten zu 1 telefonisch Kontakt aufgenommen, ihn

wie angekündigt am 22. November 2000 in seiner Wohnung aufgesucht und ihn

dort überredet, noch am selben Abend die Beitrittserklärung zu unterzeichnen

(GA I Seite 107 f.). Die Beklagten haben hierauf ausführlich erwidert und unter

anderem den Kläger daran erinnert, dass es nach seinem eigenen Vortrag

mehrere Vermittlungsgespräche gegeben habe, diese hätten zum Teil sogar

unter Beteiligung des Steuerberaters des Klägers stattgefunden. Darüber hin-

aus habe es - auch - mehrere Gespräche zur Vorbereitung der Fremdfinanzie-

rung der Anlage gegeben, was letztlich dazu geführt habe, dass Herr B.

die Zwischenfinanzierungskosten aus eigenen Mitteln vorgestreckt habe. Auch

handele es sich bei dem Kläger um einen in Finanzangelegenheiten erfahrenen

Kaufmann, der sogar selbst einen Fonds initiiert habe, der von Herrn B.

vermittelt worden sei. Unter anderem ausgehend hiervon hat das Landgericht

das Vorliegen einer Haustürsituation bei Abgabe der Beitrittserklärung abge-

lehnt und den Kläger in diesem Zusammenhang an seinen Vortrag aus der Kla-

geschrift "erinnert".

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b) Unstreitig war nach alledem zwischen den Parteien lediglich, dass der

Kläger als Verbraucher die Beitrittserklärung in seiner Privatwohnung unter-

schrieben hat. Das reicht aber entgegen der offenbar bestehenden Fehlvorstel-

lung des Berufungsgerichts zur Darlegung einer Haustürsituation im Sinne von

§ 1 Abs. 1 HWiG nicht ansatzweise aus.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein

Widerrufsrecht im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG voraus, dass der

Verbraucher durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung

oder an seinem Arbeitsplatz zu einer späteren Vertragserklärung bestimmt wor-

den ist. Dabei genügt es, dass er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in

seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schlie-

ßen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (siehe nur BGHZ 123,

380, 392 f.). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen

Verhandlungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG und der Vertragserklärung

wird für den Nachweis des Kausalzusammenhangs vom Gesetz zwar nicht ge-

fordert (BGH, Urt. v. 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372). Die

von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung für den

Kausalzusammenhang nimmt aber mit zunehmenden zeitlichen Abstand ab und

kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (BGHZ 131, 385, 392). Welcher

Zeitraum hier erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch ande-

ren Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist dabei eine

Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalls, die grundsätzlich jeweils dem

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Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz nur beschränkt über-

prüft werden kann (BGH, Urt. v. 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243

Tz. 14 m.w.Nachw.). Bei längerem zeitlichen Abstand bleibt dem Verbraucher

der Nachweis gleichwohl bestehender Kausalität unbenommen (BGHZ 131 aaO

m.w.Nachw.). Für die Entstehung des Widerrufs gelten im Übrigen die allge-

meinen Regeln zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Der Verbrau-

cher hat daher alle Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 HWiG einschließlich

des Vorliegens einer Haustürsituation sowie deren Kausalität für den Abschluss

darzulegen und zu beweisen (BGHZ 131 aaO; Palandt/Grüneberg, BGB

67. Aufl. § 312 Rdn. 11; Staudinger/Thüsing, BGB [2005] § 312 Rdn. 71, 125).

c) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist die unvollständige

Tatsachenerfassung durch das Berufungsgericht entscheidungserheblich.

Hätte das Berufungsgericht die Widersprüchlichkeit des Vortrags des

Klägers, auf die die Beklagten ebenso wie das Landgericht hingewiesen haben,

ebenso zur Kenntnis genommen wie den Umstand, dass der Kläger weder erst-

noch zweitinstanzlich auch nur den Ansatz des Versuchs unternommen hat,

diesen Widerspruch aufzuklären, ist - zumindest - nicht ausgeschlossen, dass

das Berufungsgericht seinen Vortrag zum Vertragsschluss am 22. November

2000 aufgrund eines am 21. November 2000 erfolgten Telefonanrufs des Herrn

B. für unschlüssig gehalten hätte. Hätte es ihn deshalb an seinem ur-

sprünglichen Vortrag festgehalten, demzufolge nicht nur mehrere Beratungsge-

spräche stattgefunden haben, deren Gegenstand die Einzelheiten der Beteili-

gung waren und aufgrund derer der Kläger seinen Willen dazu gebildet hat, ob

er den Beitritt erklärt oder nicht, und hätte es zusätzlich noch den im Kern unwi-

dersprochenen Vortrag der Beklagten berücksichtigt, wonach es sich bei dem

Kläger um einen in Finanzangelegenheiten nicht unerfahrenen Kaufmann han-

delt, so kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass es schon aufgrund

dieses beiderseitigen Vortrags zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass der inso-

weit darlegungspflichtige Kläger weder die Haustürsituation noch deren Kausali-

tät für den Vertragsschluss schlüssig dargelegt hat (siehe insoweit z.B. BGH,

Urt. v. 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, Tz. 15). Jedenfalls aber

hätte die vollständige Zurkenntnisnahme des Vortrags beider Parteien zwin-

gend zu dem Ergebnis führen müssen, dass die Frage der Haustürsituation und

deren Kausalität für den Vertragschluss zwischen den Parteien streitig war; das

Berufungsgericht hätte daher unter zutreffender Verteilung der Beweislast die

von den Parteien angebotenen Beweise in jedem Fall vollständig erheben und

das Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechend der Verteilung der Beweislast

würdigen müssen. Bei zutreffender Sachbehandlung wäre es ausgeschlossen

gewesen, dass das Berufungsgericht den vom Kläger benannten Zeugen als

"gegenbeweislich benannten" Zeugen behandelt und aufgrund der Aussage des

Zeugen B. zu einem non liquet zu Lasten der nicht beweisbelasteten

Beklagten gelangt wäre.

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2. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da wei-

tere Erkenntnisse zum tatsächlichen Ablauf der Vertragsverhandlungen nicht

ausgeschlossen sind. Denn der Kläger hat - vom Berufungsgericht bislang

übergangen - für seine "neue" Version der Umstände des Vertragsschlusses

- auch - seine Ehefrau als Zeugin benannt.

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a) Das Berufungsgericht wird in der wiedereröffneten mündlichen Ver-

handlung zunächst zu prüfen haben, ob es den Vortrag des Klägers zum Vor-

liegen einer Haustürsituation für schlüssig hält. Gelangt es zu dieser Bewer-

tung, wird es die angebotenen Beweise vollständig zu erheben haben. Sollte es

nach Durchführung der Beweisaufnahme wieder zu dem Ergebnis gelangen,

der Kläger sei im Zeitpunkt der Beitrittserklärung in einer Lage gewesen, in der

seine Entschließungsfreiheit, den Vertrag abzuschließen oder abzulehnen, be-

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einträchtigt war, und er sei deshalb zum Widerruf des Beitritts nach § 1 Abs. 1

HWiG berechtigt, wird es zu erwägen haben, ob es den Rechtsstreit entspre-

chend § 148 ZPO bis zur Erledigung des auf Grund des Vorabentscheidungser-

suchens des Senats vom 5. Mai 2008 ausgesetzten Rechtsstreits II ZR 292/06

aussetzt.

b) Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:

aa) Sollte es im Ergebnis darauf ankommen, bestehen entgegen der An-

sicht der Nichtzulassungsbeschwerde keine Bedenken dagegen, auch die Be-

klagte zu 2 zur Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz zu verurteilen (siehe

insoweit bereits BGHZ 26, 25 ff.). Bei der Erstellung der Auseinandersetzungs-

bilanz handelt es sich um eine vertretbare Handlung (h.M. siehe nur Münch

KommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 738 Rdn. 30; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB

2. Aufl. § 131 Rdn. 4; Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 131 Rdn. 57; Münch

KommHGB/K. Schmidt 2. Aufl. § 131 Rdn. 136), mit der Folge, dass eine

Erstreckung der Verpflichtung der Gesellschaft zur Erstellung der Auseinander-

setzungsbilanz gemäß §§ 161, 128 HGB auf die verbleibenden Gesellschafter

und hier insbesondere auf die Komplementärin, die ohnehin als geschäftsfüh-

rende Gesellschafterin für die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz zu-

ständig wäre, rechtlich möglich und zulässig ist.

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bb) Das Berufungsgericht wird bei einer erneuten Entscheidung ebenso

zu beachten haben, dass eine Aufhebung und Zurückverweisung an das Land-

gericht, wie es ihm offensichtlich bei der angefochtenen Entscheidung vorge-

schwebt hat, nur in Betracht kommen kann, wenn eine Partei einen entspre-

chenden Antrag stellt (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO analog, siehe hierzu

BGH, Urt. v. 3. Mai 2006 - VIII ZR 168/05, NJW 2006, 2626 Tz. 14 f.).

Goette Kraemer Caliebe

Reichart Drescher

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 05.01.2006 - 30 O 557/04 -

KG Berlin, Entscheidung vom 11.09.2007 - 14 U 45/06 -