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BGH Beschluss vom 23.09.2008 – IX ZA 31/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 23. September 2008

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine

Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 17. Januar 2008 wird abge-

lehnt.

Gründe

2

Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil

das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1

ZPO). Es ist jedenfalls wegen Verfristung unzulässig.

Einer Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinset-

zung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff. ZPO), sofern sie bis zu deren

Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Pro-

zesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit

über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Das

setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag stellt

und alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen

beibringt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002,

2180; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, st.Rspr.). Daran fehlt es

vorliegend. Die Antragstellerin hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskos-

tenhilfe erst nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde ge-

stellt. Diese Frist beträgt einen Monat (§ 15 Abs. 2 AVAG). Der angefochtene

Beschluss ist der Antragstellerin am 25. Januar 2008 zugestellt worden. Der

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aber erst am 25. März 2008

beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die Versäumung der Frist zur formge-

rechten Einlegung der Rechtsbeschwerde war somit nicht unverschuldet.

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

LG Traunstein, Entscheidung vom 12.09.2007 - 2 O 3248/07 -

OLG München, Entscheidung vom 17.01.2008 - 25 W 2594/07 -