Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.09.2008 – IX ZB 188/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. September 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer

und Dr. Pape

am 24. September 2008

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine

Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des

Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 4. Juli 2008 wird abgelehnt.

Gründe

2

Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil

das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1

ZPO). Es ist wegen Fristversäumung unzulässig.

Einer Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinset-

zung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren

Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Pro-

zesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit

über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Das

setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag stellt

und alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen

beibringt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002,

2180; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, st. Rspr.). Daran fehlt

es vorliegend. Die Antragstellerin hat den Antrag auf Gewährung von Prozess-

kostenhilfe erst nach Ablauf der nach § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Monat

betragenden Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gestellt. Der ange-

fochtene Beschluss ist der Antragstellerin am 17. Juli 2008 zugestellt worden,

so dass die Frist am Montag, den 18. August 2008 abgelaufen ist. Der Antrag

auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist aber erst am 20. August 2008 beim

Bundesgerichtshof eingegangen. Soweit die Antragstellerin behauptet, die Ent-

scheidung über die sofortige Beschwerde sei erst am 25. Juli 2008 zugestellt

worden, handelt es sich um eine Zustellung durch das Amtsgericht (nicht das

Landgericht) Waldshut-Tiengen.

3

Die Versäumung der Frist zur formgerechten Einlegung der Rechtsbe-

schwerde war somit nicht unverschuldet.

Ganter

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen: AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 06.05.2008 - 4 IN 16/03 - LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 04.07.2008 - 1 T 114/08 -