BGH Beschluss vom 24.09.2008 – IX ZB 188/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. September 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 24. September 2008
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 4. Juli 2008 wird abgelehnt.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil
das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1
ZPO). Es ist wegen Fristversäumung unzulässig.
Einer Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinset-
zung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren
Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Pro-
zesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit
über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Das
setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag stellt
und alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen
beibringt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002,
2180; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, st. Rspr.). Daran fehlt
es vorliegend. Die Antragstellerin hat den Antrag auf Gewährung von Prozess-
kostenhilfe erst nach Ablauf der nach § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Monat
betragenden Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gestellt. Der ange-
fochtene Beschluss ist der Antragstellerin am 17. Juli 2008 zugestellt worden,
so dass die Frist am Montag, den 18. August 2008 abgelaufen ist. Der Antrag
auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist aber erst am 20. August 2008 beim
Bundesgerichtshof eingegangen. Soweit die Antragstellerin behauptet, die Ent-
scheidung über die sofortige Beschwerde sei erst am 25. Juli 2008 zugestellt
worden, handelt es sich um eine Zustellung durch das Amtsgericht (nicht das
Landgericht) Waldshut-Tiengen.
Die Versäumung der Frist zur formgerechten Einlegung der Rechtsbe-
schwerde war somit nicht unverschuldet.
Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen: AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 06.05.2008 - 4 IN 16/03 - LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 04.07.2008 - 1 T 114/08 -