Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2008 – IX ZA 20/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 20/08

BESCHLUSS

vom

25. September 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 25. September 2008

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbe-

schwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landge-

richts Waldshut-Tiengen vom 8. Mai 2008 Prozesskostenhilfe zu

bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg.

Der Schuldner hat nicht dargelegt, dass er nach seinen persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten aufzu-

bringen (§ 114 ZPO). Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden

Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen

nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO auch im höheren Rechtszug, ggf. erneut, beizu-

fügen (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI

2003, 600, 601; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523). Daran

fehlt es hier; der Schuldner hat seinem Antrag entgegen § 117 Abs. 4 ZPO den

vorgeschriebenen Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirt-

schaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt.

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Als Ausnahme von diesen strengen gesetzlichen Anforderungen hat die

Rechtsprechung es zugelassen, dass die Einreichung eines ordnungsgemäß

ausgefüllten Vordrucks dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz

vorgelegten Vordruck ersetzt werden darf, wenn der Antragsteller zugleich un-

missverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-

nisse seitdem unverändert geblieben sind (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v.

7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961). Doch genügt eine solche

Bezugnahme den Anforderungen nur, wenn die früher eingereichten Unterlagen

ihrerseits ausreichten, um die Bedürftigkeit darzulegen (BGH, Beschl. v. 7. Ok-

tober 2004, aaO). Die Voraussetzungen dieser Ausnahme sind vorliegend nicht

erfüllt. Der Schuldner hat auch in der Beschwerdeinstanz keine den Erforder-

nissen des § 117 Abs. 4 ZPO genügende Erklärung über seine persönlichen

und

wirtschaftlichen

Verhältnisse

vorgelegt.

Er

hat

zwar einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt, diesem aber den amtlichen Vor-

druck nicht beigefügt.

Ganter

Raebel

Kayser

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 16.01.2008 - 4 IK 102/06 -

LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 08.05.2008 - 1 T 13/08 -