BGH Beschluss vom 13.03.2008 – IX ZB 39/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. März 2008
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 129
Ein Schenkungsvertrag über ein Grundstück, in dem zugleich ein durch Vormerkung
gesicherter Rückübertragungsanspruch für den Fall des Vermögensverfalls oder der
Insolvenz des Begünstigten vereinbart wird, ist im Insolvenzverfahren über das Ver-
mögen des Begünstigten mangels objektiver Gläubigerbenachteiligung nicht anfecht-
bar.
BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - IX ZB 39/05 - LG Gießen
AG Gießen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 13. März 2008
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der
7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 28. Dezember 2004
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
22.520,35 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 8. Juli 2003 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenz-
verfahren über das Vermögen des Schuldners und setzte den weiteren Beteilig-
ten, der zuvor bereits vorläufiger Insolvenzverwalter war, als Insolvenzverwalter
ein. Mit Beschluss vom 25. Mai 2004 stellte das Amtsgericht das Verfahren ge-
mäß § 213 InsO mit Zustimmung aller Gläubiger ein.
Der Insolvenzverwalter hat beantragt, seine Vergütung auf 27.516,41 €
und den Auslagenersatz auf 2.610 € festzusetzen. Dabei hat er eine Berech-
nungsgrundlage von 125.922,53 €, einen Vergütungszuschlag von 25 % wegen
Unternehmensfortführung und einen Abschlag von 15 % wegen vorzeitiger Ver-
fahrensbeendigung zugrunde gelegt.
Bei der Berechnungsgrundlage hat der Insolvenzverwalter Grundbesitz
des Schuldners nach Abzug von Absonderungsrechten mit 111.407,05 € be-
rücksichtigt. Mit notariellem Vertrag vom 3. November 1998 hatten die Eltern
des Schuldners diesem ein Grundstück übertragen. In dem Vertrag vereinbar-
ten die Parteien u.a. einen Rückübertragungsanspruch für den Fall, dass der
Übernehmer oder seine Rechtsnachfolger im Eigentum in Vermögensverfall
geraten sollten oder über deren Vermögen das Konkurs- oder gerichtliche Ver-
gleichsverfahren eröffnet bzw. mangels Masse nicht eröffnet werden sollte, so-
wie ein persönliches Vorkaufsrecht der Übergeber für den Fall, dass der Über-
nehmer beabsichtigen sollte, die an ihn übertragene Grundstücksfläche zu ver-
äußern. Dieses Vorkaufsrecht sollte gegen Zahlung von 75 von 100 des ortsge-
richtlichen Schätzwertes ausgeübt werden können. Sowohl der Rückübertra-
gungsanspruch wie das Vorkaufsrecht waren durch Vormerkung im Grundbuch
gesichert worden.
Das Amtsgericht hat die Vergütung und die Auslagen antragsgemäß
festgesetzt. Die vom Schuldner hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist
zurückgewiesen worden. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Schuldner
gegen die Berücksichtigung des von den Eltern an ihn übertragenen Grundbe-
sitzes bei der Berechnungsgrundlage und die Zubilligung eines Zuschlags von
25 % für die Betriebsfortführung.
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3
InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO, § 4 InsO). Es führt zur Aufhebung und
Zurückverweisung an das Beschwerdegericht, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 4
InsO.
Das Beschwerdegericht hat den Wert des Grundstücks bei der Berech-
nungsgrundlage berücksichtigt, weil der Grundbesitz zum Vermögen des
Schuldners gezählt habe. Der mit Vormerkung gesicherte Rückforderungsan-
spruch stehe dem nicht entgegen. Insoweit liege eine nach § 133 Abs. 1 InsO
anfechtbare Gläubigerbenachteiligung vor, weil die nachteilige Vertragsklausel
speziell für den Insolvenzfall vorgesehen sei.
Auch der vom Amtsgericht vorgenommene Zuschlag von 25 % für die
Betriebsfortführung und der Abschlag von 15 % für die vorzeitige Verfahrens-
beendigung seien sachgerecht. Deshalb ergebe sich im Ergebnis ein Zuschlag
von 10 %.
Diese Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Nach-
prüfung nicht stand.
1. Das Insolvenzverfahren wurde gemäß § 213 InsO vorzeitig beendet. In
einem solchen Fall ist die Vergütung des Insolvenzverwalters nach dem
Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen,
§ 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV (vgl. BGH, Beschl. v. 10. November 2005 - IX ZB
168/04, ZIP 2006, 93; MünchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl. § 1 InsVV Rn. 6;
Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 1 Rn. 46).
2. Das streitige Grundstück ist der Bemessungsgrundlage nicht zuzu-
rechnen, weil es nicht in die Masse fiel.
a) Das Eigentum an dem Grundstück ist zwar mit der Eintragung des
Schuldners im Grundbuch auf diesen übergegangen. An dem Grundstück be-
stand jedoch wegen des durch Vormerkung gesicherten Rückübertragungsan-
spruchs ein Aussonderungsrecht der Eltern des Schuldners. Bei dem gemäß
§ 106 InsO mit Vormerkung gesicherten Recht handelt es sich um die Verstär-
kung eines schuldrechtlichen Anspruchs, um eine Sache aus der Ist-Masse als
nicht zur Soll-Masse gehörend herauszulösen, also inhaltlich um Aussonderung
(BGHZ 149, 1, 5; 155, 227, 236; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 333;
Jaeger/Henckel, InsO § 47 Rn. 55). Soweit in der Literatur angenommen wird,
der Schutz des § 106 InsO stehe einem Aussonderungsrecht lediglich gleich
(vgl. HK-InsO/Marotzke, 4. Aufl. § 106 Rn. 20, 48; Uhlenbruck/Berscheid, InsO
jedenfalls zu keinem anderen Ergebnis.
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts war der Rücküber-
tragungsanspruch der Eltern und die diesen vorrangig sichernde Auflassungs-
vormerkung nicht gemäß § 129 ff InsO anfechtbar. Deshalb fiel auch der Wert
eines solchen Anfechtungsanspruchs nicht in die Masse.
aa) Voraussetzung jeder Insolvenzanfechtung ist eine objektive Gläubi-
gerbenachteiligung gemäß § 129 InsO. Das Beschwerdegericht hat diese Vor-
aussetzung nicht ausdrücklich geprüft, will sie aber offenbar bejahen. Der Ver-
trag als Ganzes habe die Insolvenzgläubiger zwar nicht benachteiligt. Eine An-
fechtung sei aber auch dann möglich, wenn ein an sich in sich ausgewogener
Vertrag gerade für den Fall der Insolvenz eines Vertragsteils nicht unerhebliche
Ausnahmen festschreibe, die bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände zur
Erreichung des Vertragszweckes nicht geboten seien.
Damit lässt sich im vorliegenden Fall eine objektive Gläubigerbenachtei-
ligung nicht begründen. Sie lag nicht vor.
(1) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war allerdings der
an den Schuldner übertragene Grundbesitz dem Zugriff der Gläubiger nicht
schon generell entzogen. Der Rückübertragsanspruch bestand lediglich für den
Fall, dass der Schuldner in Vermögensverfall gerät oder über sein Vermögen
das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Vor diesem Zeitpunkt konnte er das
Grundstück belasten und es konnte in das Grundstück vollstreckt werden. Erst
im Zeitpunkt der materiellen Insolvenz oder der Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens sollte der Rückübertragungsanspruch entstehen. Anders als in dem von
der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Fall des OLG Hamm (OLGR
2001, 187) löste nicht bereits jegliche Zwangsvollstreckung in das Grundstück
den Rückübertragsanspruch aus.
(2) Anfechtbar sein könnte hier nur der Übertragungsvertrag. Dieser kann
nur insgesamt angefochten werden. Die Anfechtung einzelner Bestimmungen
eines Vertrages ist ausgeschlossen (BGHZ 124, 76, 83; BGH, Urt. v. 19. April
2007 - IX ZR 59/06, ZIP 2007, 1120, 1123). Die Anfechtung des Vertrages als
Ganzes kann aber die Wirkung einer Teilanfechtung haben, wenn die anfecht-
bare Handlung das Schuldnervermögen nur in begrenztem Umfang geschmä-
lert hat und das Rechtsgeschäft insoweit teilbar ist (RGZ 114, 206, 210; BGHZ
124, 76, 84; BGH, Urt. v. 19. April 2007 aaO; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO
§ 143 Rn. 18). Teilbar in diesem Sinn ist auch ein allgemein ausgewogener Ver-
trag, der lediglich und gezielt für den Fall der Insolvenz den späteren Schuldner
bzw. dessen Gläubiger benachteiligt. In diesem Fall entfällt für die Rückabwick-
lung alleine die benachteiligende Klausel (BGH je aaO). Eine Benachteiligung
kommt in einem solchen Fall etwa in Betracht, wenn dem späteren Insolvenz-
schuldner gezielt für den Fall der Insolvenz Vermögensnachteile auferlegt wer-
den, welche über die gesetzlichen Folgen hinausgehen (vgl. MünchKomm-
Inso/Kirchhof, aaO § 143 Rn. 18) und nicht zur Erreichung des Vertragszwecks
geboten sind (BGHZ 124, 76, 81).
(3) Ausgewogen in diesem Sinne ist ein Vertrag, der gleichwertige Ge-
genleistungen vorsieht (BGHZ 124, 76, 81). In diesem Fall ist es gerechtfertigt,
einer einzelnen Klausel, die die Ausgewogenheit speziell für den Fall der Insol-
venz verletzt, die Wirkung zu versagen. Werden hierdurch allerdings selbst
ausgewogene Verträge erfasst, kann diese Rechtsprechung erst recht auf sol-
che Verträge angewandt werden, die zum Nachteil des Schuldners unausge-
wogen sind und schon dadurch die Gläubiger benachteiligen. Stets sind in die-
sem Zusammenhang aber Verträge gemeint, bei denen die Leistungen der Ver-
tragsparteien in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
Auf eine Schenkung zum Vorteil des Schuldners sind diese Grundsätze
dagegen nicht anwendbar. Entscheidend ist hier, dass der Grundbesitz niemals
einem unbeschränkten Zugriff der Gläubiger ausgesetzt war. Vielmehr war das
Grundstück von dem Erwerb durch den Schuldner an mit dem durch vorrangige
Auflassungsvormerkung gesicherten Rückübertragungsanspruch belastet. Die
Übertragung des Grundstücks in dieser Form mag für die Gläubiger nur von
geringem Vorteil gewesen sein oder gar keinen Vorteil gebracht haben. Eine
objektive Benachteiligung zu ihren Lasten war damit aber nicht verbunden. Im
Rahmen der Insolvenzanfechtung kann nicht als objektive Gläubigerbenachtei-
ligung geltend gemacht werden, dem Schuldner hätte mehr geschenkt oder ein
Geschenk ohne Belastung überlassen werden müssen.
(4) Darüber hinaus hätte selbst in einem ausgewogenen gegenseitigen
Vertrag die Klausel, die als unwirksam behandelt werden soll, nicht zur Errei-
chung des Vertragszweckes geboten gewesen sein dürfen (BGHZ 124, 76, 81).
Auch hierzu fehlen Feststellungen des Beschwerdegerichts. Die Rechtsbe-
schwerde weist zutreffend darauf hin, dass der Vortrag des Schuldners nicht
berücksichtigt wurde, seine Eltern hätten die Schenkung ohne die fragliche
Klausel nicht vorgenommen und Vertragszweck sei gerade gewesen, den Ver-
mögenswert zu erhalten, zumal daraus eine Altenteilsrente für sie aufzubringen
und eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingeräumt war (Garagenbenut-
zung).
3. Das Amtsgericht hat entsprechend dem Antrag des Insolvenzverwal-
ters das Grundstück nach Berücksichtigung von Absonderungsrechten mit ei-
nem Wert von 111.407,05 € in Ansatz gebracht. Der Schuldner hat mit der so-
fortigen Beschwerde beanstandet, dass der Verwalter im Eröffnungsverfahren
in dem dort erstatteten Gutachten das Grundstück mit 91.510,84 € bewertet
hatte und sich die Bewertungsgrundlagen nicht geändert hätten. Darauf ist das
Beschwerdegericht nicht eingegangen. Damit hat es jedoch das Recht des
Schuldners auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
Der Insolvenzverwalter hat in seinem Vergütungsantrag die Erhöhung
des Wertes schlüssig dargelegt. Sie beruht darauf, dass in dem im Eröffnungs-
verfahren erstatteten Gutachten sowie in dem Bericht zum Berichtstermin je-
weils ein Verkehrswert von 140.000 €, im Vergütungsantrag dagegen ein sol-
cher von 160.000 € angesetzt wurde. Aus der Vermögensübersicht nach § 153
InsO und der Stellungnahme des Insolvenzverwalters vom 21. Juli 2004 auf die
sofortige Beschwerde des Schuldners ergibt sich, dass zunächst der Liquidati-
onswert, später aber der Fortführungswert zugrunde gelegt wurde. Hierauf hatte
der Schuldner nicht mehr erwidert. Da sein Einwand in der sofortigen Be-
schwerde zudem lediglich als Hinweis ausgestaltet war, musste das Beschwer-
degericht hierauf nicht mehr näher eingehen.
4. Die Festsetzung eines Zuschlags für die Unternehmensfortführung
durch das Beschwerdegericht in Höhe von 25 % ist mit der gegebenen Begrün-
dung rechtsfehlerhaft.
a) Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist bei der für
die Vergütung maßgeblichen Masse der Überschuss zu berücksichtigen, der
sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt, § 1 Abs. 2 Nr. 4
Satz 2 Buchst. b InsVV.
Ein nach § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV möglicher Zuschlag für eine den
Regelsatz übersteigende Vergütung ist festzusetzen, wenn der Verwalter das
Unternehmen fortgeführt hat und die Masse nicht entsprechend größer gewor-
den ist. Bleibt die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung aufgrund Fort-
führung des Unternehmens hinter dem Betrag zurück, der dem Verwalter bei
unveränderter Masse als Zuschlag gebühren würde, so ist ihm ein diese Diffe-
renz in etwa ausgleichender Zuschlag zu gewähren (vgl. im Einzelnen BGH,
Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826 f).
Das Beschwerdegericht hat die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2
Buchst. b InsVV im Ergebnis zutreffend nicht angewandt. Soweit es auf die Ein-
nahme und Überschussrechnung
für die Zeit vom 21. Mai 2003 bis
12. Dezember 2004 abgestellt hat, hat es zwar nicht berücksichtigt, dass der
Insolvenzverwalter erst am 8. Juli 2003 bestellt worden ist und deshalb die Ein-
nahme und Überschussrechnung erst ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen
ist.
Der Insolvenzverwalter hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass
der gesamte erwirtschaftete Gewinn dem Schuldner als Gegenleistung für seine
eingebrachte Arbeitskraft überlassen worden ist. Dann ist im Sinne des § 1
Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV ein Überschuss nicht erzielt worden, weil
diese Zahlungen an den Schuldner als Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift
anzusetzen waren (BGH, Beschl. v. 4. Mai 2006 - IX ZB 202/05, ZIP 2006,
1307 f).
b) Bei der Bemessung des Zuschlags hat das Beschwerdegericht aber
rechtsfehlerhaft auch auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters während des
Eröffnungsverfahrens abgestellt. Für die Vergütung des Insolvenzverwalters ist
aber allein die Tätigkeit in der Zeit maßgebend, in der er als solcher bestellt
war. Die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde bereits gesondert
vergütet.
Im Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters fehlt es insoweit an aus-
reichenden Darlegungen, da er seine gesamte Tätigkeit als vorläufiger Verwal-
ter in die Begründung des Antrags auf Gewährung eines Zuschlags wegen Be-
triebsfortführung einbezogen hat. Nach Darstellung des Schuldners ist während
des eröffneten Insolvenzverfahrens nur ein einziger Auftrag mit einem Werklohn
von 800 € abgewickelt worden. Dieser jedenfalls würde keinen Zuschlag von
5.391,15 € netto rechtfertigen, wie ihn die Vordergerichte zugebilligt haben.
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 14.04.2004 - 6 IN 137/03 -
LG Gießen, Entscheidung vom 28.12.2004 - 7 T 216/04 -