Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2008 – IX ZR 101/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 25. September 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena

vom 26. April 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-

sen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

40.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Beweislast nicht verkannt. Grundsätzlich ist

jede Rechtshandlung anfechtungsrechtlich für sich zu betrachten und selbstän-

dig auf ihre Anfechtbarkeit zu prüfen (BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR

28/03, ZIP 2003, 2370, 2371; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129

Rn. 55; Graf-Schlicker/Huber, InsO § 129 Rn. 4). Dies gilt auch dann, wenn

mehrere Handlungen gleichzeitig vorgenommen worden sind und sich wirt-

schaftlich ergänzen (BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002,

490, 491; v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1519, 1521; HK-InsO/Kreft,

4. Aufl. § 129 Rn. 12).

3

Unter dieser Prämisse ist die Übertragung des Wechsels auf die Beklag-

te, ohne weiteres als unentgeltliche, die Gläubiger benachteiligende Leistung

der Schuldnerin an die Beklagte einzustufen. Der Tatbestand des § 134 Abs. 1

InsO liegt vor. Soweit die Beklagte geltend macht, in Höhe von 40.000 € nicht

mehr bereichert zu sein, weil sie diesen Betrag auf Forderungen gegen die

E. GmbH angerechnet habe, die entsprechende Forderungen ge-

gen die Schuldnerin gehabt habe, hat sie diesen gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1

InsO erhobenen Einwand darzulegen und zu beweisen (MünchKomm-

InsO/Kirchhof, aaO § 143 Rn. 111; Graf-Schlicker/Huber, aaO, § 143 Rn. 24;

Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 143 Rn. 62). Dieser Beweis ist ihr nicht gelun-

gen. Gegen die tatrichterliche Würdigung wendet sich die Beschwerde nicht.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

LG Meiningen, Entscheidung vom 21.12.2004 - 2 O 915/04 -

OLG Jena, Entscheidung vom 26.04.2006 - 2 U 94/05 -