Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 29.09.2008 – VIII ZR 124/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen, die Rich-

terin Dr. Hessel und den Richter Dr. Achilles

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die zur Frage einer Umlagefähigkeit der

Kosten der Baumfällung eingelegte Revision gemäß § 552a ZPO

zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der

Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg

hat. Der Senat beabsichtigt weiter, die Revision im Übrigen als

unzulässig zu verwerfen.

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1. Soweit das Berufungsgericht die Kosten der Baumfällung für nicht um-

Gründe

lagefähig erachtet hat, fehlt es an einem Grund für die Zulassung der Revision,

weil der Frage, ob diese Kosten von § 2 Nr. 10 BetrKV erfasst werden, hier

nicht die für eine Revisionszulassung erforderliche Entscheidungserheblichkeit

zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205,

unter II 1 b bb). Das Berufungsgericht hat zwar unter Bezugnahme auf die Aus-

führungen im erstinstanzlichen Urteil unangegriffen eine aus § 17 des Mietver-

trages folgende Kostentragungspflicht verneint. Es hat sich jedoch genauso

wenig wie das Amtsgericht mit der nahe liegenden Frage befasst, ob die in § 17

des Mietvertrages durch Individualvereinbarung erfolgte Übertragung der Pflicht

zur Gartenpflege auf die Klägerin eine Umlagefähigkeit von Kosten der Garten-

pflege nicht deshalb von vornherein ausschließt, weil danach die im Rahmen

einer Gartenpflege zu leistenden Instandhaltungsarbeiten nicht mehr zum

Pflichtenkreis des Vermieters gehört haben. Die zur Beurteilung dieser Frage

erforderliche Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, weil hierzu weitere

tatrichterliche Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache damit zur

abschließenden Entscheidung reif erscheint (vgl. Senatsurteile vom 16. Oktober

1991 - VIII ZR 140/90, WM 1992, 32, unter II 1 b bb und vom 21. Oktober 1992

- VIII ZR 99/91, WM 1993, 114, unter II 1 a).

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Diese Auslegung ergibt, dass die Durchführung der Gartenpflege aus-

schließlich der Klägerin auf ihre Kosten übertragen war, so dass der Beklagte

mangels Zuständigkeit für diesen Aufgabenkreis auch keine Kosten für von ihm

selbst durchgeführte Pflegearbeiten als Nebenkosten umlegen kann. Dass die

Klägerin in Bezug auf die Fällung der beiden Bäume, sofern man diese Arbeiten

überhaupt zur Gartenpflege hätte rechnen können, mit den ihr obliegenden

Pflegearbeiten säumig gewesen wäre und der Kläger die Voraussetzungen für

eine Ersatzvornahme geschaffen hätte oder dass sonst eine unaufschiebbare

Maßnahme der Gefahrenabwehr vorgelegen hätte und der Beklagte deshalb

Ersatz beanspruchen könnte, ist nach dem dazu in den Tatsacheninstanzen

gehaltenen Sachvortrag nicht erkennbar. Die Revision hat deshalb insoweit kei-

ne Aussicht auf Erfolg.

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2. Hinsichtlich der zugesprochenen Rechtsanwaltskosten, die bei der

Klägerin im Zuge ihrer Verteidigung gegen die Kündigung des Beklagten ange-

fallen sind, ist die Revision nicht statthaft, weil das Berufungsgericht sie inso-

weit nicht zugelassen hat (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zwar findet sich im tenorier-

ten Ausspruch über die Zulassung eine solche Beschränkung nicht. Jedoch

kann sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor

eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn

aus diesen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht

die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines ab-

trennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Beschluss vom

14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, unter II 2 a, z.V.b.; Urteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR

159/98, WM 2000, 1967, unter 1). Das ist hier der Fall. Während das Beru-

fungsgericht sich zur Frage einer Erstattung der Rechtsanwaltskosten auf eine

knappe, im Tatsächlichen liegende Erwägung beschränkt hat, hat es unter Be-

zugnahme auf die Erwägungen des Amtsgerichts ausgeführt, dass die Umlage-

fähigkeit von Baumfällkosten im Rahmen der Betriebskosten für die Gartenpfle-

ge in Rechtsprechung und Literatur sehr unterschiedlich beurteilt werde. Aus

den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils geht deshalb mit ausreichen-

der Klarheit hervor, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisions-

rechtlichen Nachprüfung nur in diesem, von den weiteren Streitpunkten ab-

trennbaren Teil des Streits eröffnen wollte.

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3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab

Zustellung dieses Beschlusses.

Ball

Wiechers

Dr. Frellesen

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen: AG Starnberg, Entscheidung vom 26.06.2007 - 4 C 2145/06 - LG München II, Entscheidung vom 12.02.2008 - 12 S 3615/07 -