BGH Urteil vom 29.09.2008 – VIII ZR 124/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen, die Rich-
terin Dr. Hessel und den Richter Dr. Achilles
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zur Frage einer Umlagefähigkeit der
Kosten der Baumfällung eingelegte Revision gemäß § 552a ZPO
zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der
Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg
hat. Der Senat beabsichtigt weiter, die Revision im Übrigen als
unzulässig zu verwerfen.
1. Soweit das Berufungsgericht die Kosten der Baumfällung für nicht um-
Gründe
lagefähig erachtet hat, fehlt es an einem Grund für die Zulassung der Revision,
weil der Frage, ob diese Kosten von § 2 Nr. 10 BetrKV erfasst werden, hier
nicht die für eine Revisionszulassung erforderliche Entscheidungserheblichkeit
zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205,
unter II 1 b bb). Das Berufungsgericht hat zwar unter Bezugnahme auf die Aus-
führungen im erstinstanzlichen Urteil unangegriffen eine aus § 17 des Mietver-
trages folgende Kostentragungspflicht verneint. Es hat sich jedoch genauso
wenig wie das Amtsgericht mit der nahe liegenden Frage befasst, ob die in § 17
des Mietvertrages durch Individualvereinbarung erfolgte Übertragung der Pflicht
zur Gartenpflege auf die Klägerin eine Umlagefähigkeit von Kosten der Garten-
pflege nicht deshalb von vornherein ausschließt, weil danach die im Rahmen
einer Gartenpflege zu leistenden Instandhaltungsarbeiten nicht mehr zum
Pflichtenkreis des Vermieters gehört haben. Die zur Beurteilung dieser Frage
erforderliche Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, weil hierzu weitere
tatrichterliche Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache damit zur
abschließenden Entscheidung reif erscheint (vgl. Senatsurteile vom 16. Oktober
1991 - VIII ZR 140/90, WM 1992, 32, unter II 1 b bb und vom 21. Oktober 1992
- VIII ZR 99/91, WM 1993, 114, unter II 1 a).
Diese Auslegung ergibt, dass die Durchführung der Gartenpflege aus-
schließlich der Klägerin auf ihre Kosten übertragen war, so dass der Beklagte
mangels Zuständigkeit für diesen Aufgabenkreis auch keine Kosten für von ihm
selbst durchgeführte Pflegearbeiten als Nebenkosten umlegen kann. Dass die
Klägerin in Bezug auf die Fällung der beiden Bäume, sofern man diese Arbeiten
überhaupt zur Gartenpflege hätte rechnen können, mit den ihr obliegenden
Pflegearbeiten säumig gewesen wäre und der Kläger die Voraussetzungen für
eine Ersatzvornahme geschaffen hätte oder dass sonst eine unaufschiebbare
Maßnahme der Gefahrenabwehr vorgelegen hätte und der Beklagte deshalb
Ersatz beanspruchen könnte, ist nach dem dazu in den Tatsacheninstanzen
gehaltenen Sachvortrag nicht erkennbar. Die Revision hat deshalb insoweit kei-
ne Aussicht auf Erfolg.
2. Hinsichtlich der zugesprochenen Rechtsanwaltskosten, die bei der
Klägerin im Zuge ihrer Verteidigung gegen die Kündigung des Beklagten ange-
fallen sind, ist die Revision nicht statthaft, weil das Berufungsgericht sie inso-
weit nicht zugelassen hat (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zwar findet sich im tenorier-
ten Ausspruch über die Zulassung eine solche Beschränkung nicht. Jedoch
kann sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor
eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn
aus diesen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht
die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines ab-
trennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Beschluss vom
14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, unter II 2 a, z.V.b.; Urteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR
159/98, WM 2000, 1967, unter 1). Das ist hier der Fall. Während das Beru-
fungsgericht sich zur Frage einer Erstattung der Rechtsanwaltskosten auf eine
knappe, im Tatsächlichen liegende Erwägung beschränkt hat, hat es unter Be-
zugnahme auf die Erwägungen des Amtsgerichts ausgeführt, dass die Umlage-
fähigkeit von Baumfällkosten im Rahmen der Betriebskosten für die Gartenpfle-
ge in Rechtsprechung und Literatur sehr unterschiedlich beurteilt werde. Aus
den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils geht deshalb mit ausreichen-
der Klarheit hervor, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisions-
rechtlichen Nachprüfung nur in diesem, von den weiteren Streitpunkten ab-
trennbaren Teil des Streits eröffnen wollte.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab
Zustellung dieses Beschlusses.
Ball
Wiechers
Dr. Frellesen
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen: AG Starnberg, Entscheidung vom 26.06.2007 - 4 C 2145/06 - LG München II, Entscheidung vom 12.02.2008 - 12 S 3615/07 -