Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 30.09.2008 – 5 StR 227/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 30. September 2008 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Sep-

tember 2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal,

Richterin Dr. Schneider,

Richter Dölp

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt B. ,

Rechtsanwalt Sa.

als Verteidiger,

Rechtsanwältin I.

als Vertreterin der Nebenklägerin Be. ,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Potsdam vom 1. November 2007 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin Be. entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von neun

Jahren verurteilt. Die gegen die Verurteilung mit Verfahrensrügen und der

Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die Neben-

klägerin Be. zunächst gezwungen, sich von einem Wach- und Zwinger-

hund penetrieren zu lassen, und danach selbst mit der Nebenklägerin gegen

deren Willen den Beischlaf vollzogen.

1. Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift

des Generalbundesanwaltes keinen Erfolg.

2. Auch die Ausführungen zur Sachrüge zeigen, wie der Generalbun-

desanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt hat, Rechtsfehler des angefoch-

tenen Urteils nicht auf.

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a) Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.

Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung, mit

der das Landgericht die Einlassung des Angeklagten für widerlegt hält, es

habe sich um einverständlichen Geschlechtsverkehr gehandelt. In einem

Fall, in dem – wie hier – Aussage gegen Aussage steht und die Entschei-

dung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht glaubt, müssen

die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, wel-

che die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegun-

gen einbezogen hat (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 14; StGB

§ 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 3, 5). Diesen besonderen Anforderungen wird

das angefochtene Urteil gerecht: Widersprüche, Lücken und sonstige Män-

gel, wie sie die Revision behauptet, enthalten die Urteilsgründe nicht. Die

Schlüsse, die das Tatgericht aus dem festgestellten Sachverhalt zieht, müs-

sen nicht unbedingt zwingend sein; es genügt vielmehr, dass sie möglich und

nachvollziehbar sind (BGHSt 36, 1, 14 m.w.N.) sowie dem Gebot rational

begründeter und tatsachengestützter Beweisführung noch entsprechen (vgl.

BGH, Urteil vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08 Rdn. 16 m.w.N.). Dies

ist hier der Fall.

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Die Strafkammer hat sich eingehend mit allen für und gegen die

Glaubwürdigkeit der Beteiligten sprechenden Gesichtspunkten auseinander-

gesetzt; dabei würdigt sie rechtsfehlerfrei die Tatsache, dass die Nebenklä-

gerin nach erlittener Vergewaltigung zeitweise im Haushalt des Angeklagten

lebte (vgl. UA S. 11 f., 27, 30 f.). Soweit es das Landgericht unterlassen hat,

als Falschbelastungshypothese zu erwägen, dass die Nebenklägerin aus

Scham über ein freiwilliges Zulassen der Penetration durch den Hund des

Angeklagten zur eigenen psychischen Entlastung eine Herbeiführung durch

Gewalt angegeben haben könnte, ist eine solche Hypothese angesichts der

eigenen Anzeigeerstattung durch die Nebenklägerin schon im Ansatz zwei-

felhaft. Abgesehen davon handelt es sich im Blick auf die – auch sachver-

ständig vermittelte (UA S. 11 f., 30 f.) – Persönlichkeitsstruktur der Neben-

klägerin und ihren erlittenen psychischen Zusammenbruch um eine ohnehin

nicht so nahe liegende andere Möglichkeit, dass deren Nichterörterung einen

Sachmangel darstellt (vgl. BGH NStZ 2002, 494, 495; Brause NStZ 2007,

505, 507).

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b) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass

der Angeklagte den Straftatbestand der besonders schweren Vergewaltigung

nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt hat. Der bei der Tat eingesetzte Wach-

und Zwingerhund stellt nach den getroffenen Feststellungen zur konkreten

Art seines Einsatzes ein gefährliches Werkzeug dar

(vgl. BGH

NStZ-RR 1999, 174 zum Einsatz eines Kampfhundes).

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c) Der Strafausspruch weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten auf. Die Angriffe der Revision gegen die Einschätzung

des sachverständig beratenen Landgerichts, die Steuerungsfähigkeit des

Angeklagten sei nicht erheblich im Sinne von § 21 StGB herabgesetzt gewe-

sen, greifen gleichfalls nicht durch.

Basdorf Brause Schaal

Schneider Dölp