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BGH Urteil vom 30.09.2008 – VIII ZR 248/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen

Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom

2. August 2006 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert

für das Beschwerdeverfahren beträgt

2.000 €.

Gründe

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der

Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht

übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Durch das anzufechtende Urteil hat das Berufungsgericht festgestellt,

dass der Kläger, der Mieter einer Wohnung der Beklagten ist, nicht verpflichtet

ist, einen näher bezeichneten Privatweg auf dem Grundstück der Beklagten zu

räumen und zu streuen. Bei der streitigen Verpflichtung des Klägers handelt es

sich um eine – je nach Witterung – in unregelmäßigen Zeitabschnitten wieder-

kehrende Leistung. Wie auch die Beschwerde nicht verkennt, ist in diesem Fall

der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Be-

schwer nach § 9 ZPO zu bestimmen. Danach wird der Wert des Rechts auf

wiederkehrende Leistungen grundsätzlich nach dem dreieinhalbfachen Wert

des einjährigen Bezugs berechnet.

3

Die Beschwerde macht geltend, dass der Beklagten bei der Vergabe der

streitigen Räum- und Streuarbeiten an einen gewerblichen Räumdienst monat-

liche Kosten in Höhe von 72,80 € entstehen würden. Es erscheint bereits zwei-

felhaft, ob dies durch das vorgelegte Angebot der Firma Sch. vom

31. Oktober 2006 hinreichend glaubhaft gemacht ist, da sich das Angebot nicht

– jedenfalls nicht eindeutig – auf das Räumen und Streuen des im Berufungsur-

teil bezeichneten Privatweges beschränkt, sondern auf den Winterdienst "in der

Wohnanlage" der Beklagten erstreckt und darüber hinaus noch die nicht im

Streit befindliche "Reinigung/Sauberhaltung der Grünanlagen" umfasst. Letzt-

lich kommt es darauf aber nicht an, weil selbst bei Berücksichtigung der von der

Beschwerde angeführten Kosten von 72,80 € im Monat der dreieinhalbfache

Jahresbetrag lediglich 3.057,60 € beträgt und damit keinesfalls 20.000 € über-

steigt.

4

Zu Unrecht macht die Beschwerde weiter geltend, zusätzlich seien et-

waige Schadensersatzansprüche Dritter, beispielsweise von Postzustellern, zu

berücksichtigen, die mangels Winterdienstes auf dem in Rede stehenden Pri-

vatweg zu Schaden kommen könnten. Abgesehen davon, dass der Winter-

dienst bei der oben angesprochenen Vergabe an einen gewerblichen Räum-

dienst gewährleistet ist und danach etwa verbleibende Schadensersatzansprü-

che durch die ohnehin bestehende Haftpflichtversicherung der Beklagten abge-

deckt sind, sind bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes

nur unmittelbar aus dem Urteil fließende rechtliche Nachteile zu berücksichti-

gen, Drittbeziehungen dagegen außer Betracht zu lassen (BGH, Urteil vom

4. Juli 1997 – V ZR 208/96, NJW 1997, 3246, unter II 2 m.w.N.; BGHZ 164, 63,

67; Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006 – VIII ZB 33/05, n.v., Tz. 5; Senats-

beschluss vom 16. Juni 2008 – VIII ZB 87/06, juris, Tz. 8). Aus diesem Grund

müssen nicht nur etwaige Schadensersatzansprüche Dritter unberücksichtigt

bleiben, sondern ebenso die von der Beschwerde ferner angeführten Auswir-

kungen des Berufungsurteils auf die anderen Mietverhältnisse der Beklagten.

Ball

Wiechers

Dr. Milger

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Vorinstanzen:

AG Ulm, Entscheidung vom 16.02.2006 - 6 C 2635/05 -

LG Ulm, Entscheidung vom 02.08.2006 - 1 S 37/06 -