Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 25.01.2006 – VIII ZB 33/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2006 durch den

Richter Dr. Beyer als Vorsitzenden und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers

und Dr. Wolst

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des

1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

6. April 2005 aufgehoben.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu

tragen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 1.000 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger, der für die Beklagte als Handelsvertreter tätig war, begehrt

von dieser im Rahmen einer Stufenklage die Erteilung eines Buchauszugs über

von ihm vermittelte Geschäfte. Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil

stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der

Beklagten mit der Begründung als unzulässig verworfen, der Wert des Be-

schwerdegegenstandes übersteige die Wertgrenze von 600 € (§ 511 Abs. 2

Nr. 1 ZPO) nicht. Einen Zeit- und Kostenaufwand von mehr als 600 € habe die

Beklagte nicht glaubhaft gemacht. Ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse der

Beklagten zum Schutz vor einer Weitergabe der in den Buchauszug aufzuneh-

menden Daten durch den Kläger an dessen jetzigen Arbeitgeber, einen Konkur-

renten der Beklagten, könne bei der Bemessung der Beschwer nicht berück-

sichtigt werden, weil der befürchtete Nachteil eine Drittbeziehung betreffe und

damit keinen unmittelbar aus dem Urteil fließenden rechtlichen Nachteil darstel-

le. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

2

1. Die kraft Gesetzes statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbe-

II.

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schwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet

worden. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist jedenfalls zur

Klärung der Frage erforderlich, ob ein im Rahmen der Bewertung der Beschwer

einer zur Auskunft verurteilten Partei zu berücksichtigendes Geheimhaltungsin-

teresse auch aus der Besorgnis hergeleitet werden kann, der Auskunftsgläubi-

ger werde die ihm bekannt zu gebenden Daten an einen Konkurrenten des

Auskunftsschuldners weitergeben (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

2. Das Rechtsmittel ist auch begründet.

Keiner Entscheidung bedarf, ob die Auffassung des Berufungsgerichts,

die Beklagte sei durch das mit der Berufung angefochtene Teilurteil nicht in Hö-

he von mehr als 600 € beschwert, schon deswegen rechtsfehlerhaft ist, weil das

Berufungsgericht einen Zeit- und Kostenaufwand in der dafür erforderlichen

Höhe als nicht glaubhaft gemacht ansieht und den von der Beklagten hierfür

angetretenen Beweis nicht erhoben hat. Die Beschwer der Beklagten ist jeden-

falls deswegen mit mehr als 600 € zu veranschlagen, weil, wie die Rechtsbe-

schwerde mit Recht weiter rügt, bei der Bewertung der Beschwer auch das Ge-

heimhaltungsinteresse der Beklagten zu berücksichtigen ist.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der auch das

Berufungsgericht ausgeht, ist im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen

die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft für die Bemessung des Wertes des

Beschwerdegegenstandes oder der Beschwer neben dem Aufwand an Zeit und

Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, auch ein etwaiges

Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten zu berücksichtigen (BGHZ 128, 85,

91 m.w.Nachw.). Dabei sind allerdings nur unmittelbar aus dem Urteil fließende

rechtliche Nachteile zu berücksichtigen, Drittbeziehungen dagegen außer Be-

tracht zu lassen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246

unter II 2). Das Interesse des Auskunftsschuldners, durch die Verweigerung der

Auskunft der drohenden Inanspruchnahme durch einen Dritten zu entgehen,

vermag deshalb ein schützenswertes wirtschaftliches Interesse an einer Ge-

heimhaltung gegenüber dem Auskunftsgläubiger nicht zu begründen (BGH

aaO).

6

Um eine derartige Drittbeziehung handelt es sich hier indessen nicht. Die

Beklagte macht ein Interesse daran geltend, bestimmte Daten, die nach dem

Teilurteil des Landgerichts in den dem Kläger zu erteilenden Buchauszug auf-

zunehmen sind, geheim zu halten, um zu verhindern, dass ein mit ihr konkurrie-

rendes Unternehmen, bei dem der Kläger jetzt beschäftigt ist, von diesen Daten

Kenntnis erlangt und diese Kenntnis zu Wettbewerbszwecken nutzt. Von ihrem

Standpunkt aus gesehen macht es keinen Unterschied, ob die von ihr als ge-

heimhaltungsbedürftig eingestuften Daten unmittelbar oder über den Kläger an

das Konkurrenzunternehmen gelangen. Ein Geheimhaltungsinteresse kommt

hier folglich nicht nur gegenüber dem Konkurrenzunternehmen als Drittem,

sondern auch gegenüber dem Kläger in Betracht, von dem nach der Einschät-

zung der Beklagten die Gefahr der Weitergabe der Daten an das Konkurrenz-

unternehmen ausgeht.

III.

7

Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben. Bei der neuerlichen

Befassung mit der Sache wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob und

hinsichtlich welcher Daten unter Berücksichtigung der dem Kläger bereits erteil-

ten Auskünfte das von der Beklagten geltend gemachte Geheimhaltungsinter-

esse anzuerkennen und wie es im Hinblick auf die von dem Teilurteil des Land-

gerichts ausgehende Beschwer der Beklagten zu bewerten ist.

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.11.2004 - 2/22 O 54/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.04.2005 - 1 U 275/04 -