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BGH Urteil vom 02.10.2008 – I ZR 48/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 2. Oktober 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Küchentiefstpreis-Garantie

UWG §§ 3, 4 Nr. 10; UWG a.F. § 1

Eine Preisgarantie, die lediglich die abstrakte Gefahr begründet, dass in einzel- nen Fällen Waren unter Einstandspreis abgegeben werden, ist auch dann grundsätzlich keine unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung von Mitbewerbern unlautere Wettbewerbshandlung, wenn sie die angesprochenen Kunden dazu veranlassen kann, dem Handelnden von Mitbewerbern erstellte Planungsunterlagen zur Verfügung zu stellen (Ergänzung zu BGH GRUR 2006, 596 - 10% billiger).

UWG § 4 Nr. 10, § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG a.F. §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2

Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen sind nur inso- weit zur Geltendmachung von Abwehransprüchen wegen gezielter Mitbewer- berbehinderung befugt, als neben den Interessen der Mitbewerber auch die Interessen anderer Personen wie insbesondere der Verbraucher beeinträchtigt sind.

BGH, Urt. v. 2. Oktober 2008 - I ZR 48/06 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 2. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats

des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom

8. März 2006 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer für

Handelssachen I des Landgerichts in Saarbrücken vom 9. März

2005 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte betreibt mehrere Einrichtungshäuser, zu deren Angebot un-

ter anderem Küchen gehören. In einer am 27. Dezember 2003 in der "Saar-

brücker Zeitung" erschienenen Anzeige warb sie mit folgender Ankündigung:

- KÜCHEN-TIEFSTPREIS-GARANTIE

M. M. Egal, wer beim Kü- chenkauf anbietet - Wir garantieren Ihnen einen Preis, der 13% unter jedem MITBEWERBER-ANGEBOT liegt.

2

Von Januar bis April 2004 warb die Beklagte dann im Rundfunk in Rhein-

land-Pfalz und im Saarland mit den Aussagen

Den günstigsten Preis macht M. M. , garantiert 13% unter jedem Wett- bewerbspreis

und

Bei M. M. Küchen-Tiefpreis-Garantie. Wir liefern garantiert unter jedem Wettbewerbspreis.

3

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.,

hat diese Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet. Mit ihrer Klage hat sie

beantragt,

der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im ge- schäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in an Letztverbraucher ge- richteter Werbung oder sonst werblich den Verkauf von Einbauküchen mit der Ankündigung

Egal, wer - KÜCHEN-TIEFSTPREIS-GARANTIE M. M. beim Küchenkauf anbietet - Wir garantieren Ihnen einen Preis, der 13% unter jedem MITBEWERBER-ANGEBOT liegt.

zu bewerben und/oder entsprechend dieser Ankündigung zu verfahren.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Saarbrücken WRP

2005, 1185). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Saar-

brücken OLG-Rep 2006, 638).

6

Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren

Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zu-

rückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus §§ 3, 8

Abs. 1 UWG bejaht und hierzu ausgeführt:

Die Klägerin habe zu Umständen, die die Annahme einer individuellen

Behinderung i.S. des § 4 Nr. 10 UWG rechtfertigten, nicht ausreichend vorge-

tragen. Da aber die Aufzählung in § 4 UWG nicht abschließend sei, könne,

wenn die Voraussetzungen der dort aufgeführten Beispielsfälle nicht erfüllt sei-

en, auf § 3 UWG zurückgegriffen werden. Danach sei das Vorliegen einer un-

lauteren Behinderung aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelumstände

unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Wettbewerber zu beurtei-

len. Die insoweit gebotene Bewertung führe im Streitfall zur Annahme einer un-

zulässigen Behinderung durch Preisunterbietung. Die Preisunterbietung sei

zwar wesentliches Element des freien Wettbewerbs, werde aber beim Hinzutre-

ten weiterer Umstände wettbewerbswidrig. Die Beklagte fordere potentielle Inte-

ressenten einer Küche mit der beanstandeten Werbung geradezu auf, sich bei

einem Mitbewerber eine Küchenplanung als Grundlage eines Angebots erstel-

len zu lassen, um sich dann an die Beklagte zu wenden, die den vom Mitbe-

werber erarbeiteten und angebotenen Preis um mindestens 13% unterbiete. Es

komme hinzu, dass die Ausarbeitung eines detaillierten Angebots gerichtsbe-

kannt viel Zeit und Mühe koste. Die von der Beklagten angegebenen eine bis

anderthalb Arbeitsstunden seien vollkommen unrealistisch. Die Werbung der

Beklagten ziele gerade darauf ab, sich des Konkurrenten und seines Arbeitser-

gebnisses zu bedienen, um sich selbst Kunden zu verschaffen und diese

zwangsläufig nach einem Beratungsgespräch bei dem Mitbewerber in ihr eige-

nes Haus zu führen. Der Mitbewerber könne seine Leistung damit am Markt

auch durch einen noch so günstigen Preis nicht mehr angemessen zur Geltung

bringen, da er in jedem Fall unterboten werde. Die Beklagte nehme bei ihrer

Garantie auch Verkaufspreise unterhalb der eigenen Einstandspreise in Kauf.

Dem die Planungsarbeit leistenden Mitbewerber werde damit jede realistische

Chance auf die Auftragserteilung genommen.

9

Der Klageanspruch sei auch unter dem Gesichtspunkt der Übernahme

einer fremden Leistung begründet. Die Regelung in § 4 Nr. 9 Buchst. a bis c

UWG sei insoweit ebenfalls nicht abschließend. Ein Wettbewerber, der ein

fremdes schutzwürdiges Arbeitsergebnis unmittelbar übernehme, könne den

Grundsatz der Nachahmungsfreiheit auch dann nicht für sich in Anspruch neh-

men, wenn dem Arbeitsergebnis keine oder nur geringe wettbewerbliche Ei-

genart zukomme. Soweit die Beklagte die Übernahme fremder Planungsleis-

tungen leugne, stehe dies in Widerspruch zu ihrer eigenen Werbeaussage.

11

II. Die Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage.

1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Klägerin

der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht unter dem Gesichtspunkt

einer gezielten Behinderung von Mitbewerbern (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG; § 1 UWG

a.F.) zusteht.

12

a) Nach den getroffenen Feststellungen kann im Streitfall nicht von einer

nach diesen Bestimmungen unzulässigen Preisunterbietung in Verdrängungs-

absicht ausgegangen werden.

13

aa) Einem Unternehmen steht es grundsätzlich frei, seine Preise in eige-

ner Verantwortung zu gestalten und die Preise der Konkurrenten insbesondere

auch beim Verkauf identischer Waren zu unterbieten (vgl. BGH, Urt. v.

6.10.1983 - I ZR 39/83, GRUR 1984, 204, 206 - Verkauf unter Einstandspreis II;

BGHZ 129, 203, 219 - Hitlisten-Platten; BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 144/03,

GRUR 2006, 596 Tz. 13 = WRP 2006, 888 - 10% billiger, m.w.N.). Auch der

Verkauf unterhalb des Einstandspreises ist nicht grundsätzlich, sondern nur

beim Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig (BGH, Urt. v.

31.1.1979 - I ZR 21/77, GRUR 1979, 321, 322 - Verkauf unter Einstandspreis I;

Urt. v. 27.10.1988 - I ZR 29/87, GRUR 1990, 371, 372 = WRP 1989, 468

- Preiskampf; BGH GRUR 2006, 596 Tz. 13 - 10% billiger). Ein entsprechendes

Angebot ist danach zwar dann als unlauter anzusehen, wenn es geeignet und

dazu bestimmt ist, Mitbewerber aus dem Markt zu drängen. Sind die Preise

aber nach kaufmännischen Grundsätzen vertretbar kalkuliert, reicht allein der

Umstand, dass die Preisgestaltung gezielt gegen Mitbewerber eingesetzt wird,

nicht aus, um einen Wettbewerbsverstoß zu begründen (vgl. BGH GRUR 2006,

596 Tz. 13 und 22 - 10% billiger).

14

bb) Bereits der eigene Sachvortrag der Klägerin rechtfertigt nicht die An-

nahme, dass die Beklagte Mitbewerber mit der beanstandeten Verhaltensweise

in unlauterer Weise gezielt behindert. Die Klägerin hat in dieser Hinsicht ledig-

lich vorgebracht, die Beklagte nehme es billigend in Kauf, dass es zu Verkäufen

unter Einstandspreis komme. Es genügt aber nicht, wenn eine Werbemaßnah-

me lediglich die abstrakte Gefahr begründet, dass Waren unter Einstandspreis

abgegeben werden (BGH GRUR 2006, 596 Tz. 16 - 10% billiger).

15

b) Das beanstandete Verhalten der Beklagten stellt sich auch nicht unter

dem Gesichtspunkt eines unlauteren Abfangens von Kunden als wettbewerbs-

widrig dar.

16

Das Ausspannen und Abfangen von Kunden ist allein dann wettbe-

werbswidrig, wenn auf Kunden, die bereits dem Mitbewerber "zuzurechnen"

sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu

gewinnen oder zu erhalten (BGHZ 148, 1, 8 - Mitwohnzentrale.de; BGH, Urt. v.

29.3.2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Tz. 25 = WRP 2007, 1341 - Ände-

rung der Voreinstellung). Eine unangemessene Einwirkung auf den Kunden

liegt insbesondere dann vor, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwi-

schen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung

seines Entschlusses aufzudrängen, die Waren oder Dienstleistungen des Mit-

bewerbers in Anspruch zu nehmen (BGH GRUR 2007, 987 Tz. 25 - Änderung

der Voreinstellung, m.w.N.). Dementsprechend sind Maßnahmen, die dem An-

locken von Kunden dienen, nicht schon deshalb als unlauter anzusehen, weil

sie sich auf den Absatz des Mitbewerbers nachteilig auswirken können, son-

dern erst dann, wenn sie auf die Verdrängung des Mitbewerbers abzielen oder

den Kunden unzumutbar belästigen oder unangemessen unsachlich beeinflus-

sen (vgl. BGH GRUR 2007, 987 Tz. 25 - Änderung der Voreinstellung; Köhler in

Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 Rdn. 10.25). Diese Voraus-

setzungen sind im Streitfall auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht

erfüllt.

17

c) Die Beklagte behindert ihre Mitbewerber auch nicht dadurch in unzu-

lässiger Weise, dass sie sich mit ihrem Verhalten deren Planunterlagen unred-

lich verschafft.

18

aa) Voraussetzung für ein unredliches Sich-Verschaffen wäre das Beste-

hen eines Vertrauensverhältnisses, das mit der Auflage verbunden ist, Informa-

tionen und Unterlagen vertraulich zu behandeln und nur im Interesse oder nach

den Weisungen des Überlassenden zu verwenden, wobei ein solches Vertrau-

ensverhältnis auch bereits im Rahmen der Anbahnung eines Vertragsverhält-

nisses entstehen kann. Eine entsprechende Abrede oder vorvertragliche Pflicht

zur Rücksichtnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es im Zusam-

menhang mit Vertragsverhandlungen zur Überlassung von Unterlagen kommt

(vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1963 - Ib ZR 21/62, GRUR 1964, 31, 32 - Petromax II;

Urt. v. 27.10.1983 - I ZR 177/80, GRUR 1983, 377, 379 = WRP 1983, 484

- Brombeer-Muster; MünchKomm.UWG/Wiebe, § 4 Nr. 9 Rdn. 203; Köhler in

Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 9.62).

19

bb) Ein entsprechendes Vertrauensverhältnis besteht bei der Planung ei-

ner Küche regelmäßig nicht. Der Anbieter muss hier damit rechnen, dass der

Kaufinteressent vor seiner Kaufentscheidung im Hinblick auf die Kosten und die

Langlebigkeit des Kaufgegenstands Vergleichsangebote einholt, um auf diese

Weise das für ihn günstigste Angebot zu ermitteln. Eine solche - nach der Le-

benserfahrung zumindest naheliegende - Vorgehensweise setzt jedoch regel-

mäßig voraus, dass die Küche bei dem Konkurrenzangebot identisch geplant

wird, da anderenfalls ein Vergleich, wenn nicht unmöglich, so doch jedenfalls

erheblich erschwert ist. Unter diesen Umständen kann der einen Küchenplan

erstellende Anbieter grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass der Kaufinter-

essent die Planunterlagen vertraulich behandeln und deshalb davon absehen

wird, sie Mitbewerbern des Anbieters zugänglich zu machen, damit diese ihm

ein Vergleichsangebot erstellen.

20

cc) Der Planersteller muss es danach zwar grundsätzlich hinnehmen,

dass ein Mitbewerber anhand der ihm vom Kunden überreichten Planung ein

eigenes Angebot ausarbeitet. Er ist insoweit aber nicht rechtlos gestellt. Denn

er kann sich etwa dadurch absichern oder jedenfalls abzusichern suchen, dass

er für die Planerstellung eine Vergütung verlangt, die gegebenenfalls mit dem

Kaufpreis verrechnet wird, oder dass er mit dem Kunden die vertrauliche Be-

handlung der Planunterlagen ausdrücklich vereinbart und diese Vereinbarung

gegebenenfalls auch auf den Planunterlagen dokumentiert (vgl. auch Münch-

Komm.UWG/Sosnitza, § 3 Rdn. 154 a.E.; MünchKomm.UWG/Jänich, § 4 Nr. 10

Rdn. 163 Fn. 428). Er kann sich auch dadurch absichern, dass er dem Kunden

nicht die Planunterlagen, sondern nur das nackte Angebot überlässt, aus dem

sich die einzelnen zu erwerbenden Elemente und deren Kosten sowie gegebe-

nenfalls die Kosten des Einbaus ergeben. Es kommt hinzu, dass den Mitbewer-

bern durch die Überlassung der Planunterlagen regelmäßig kein sonst nicht

ohne weiteres zugängliches Know-how hinsichtlich der Gestaltung der ge-

wünschten Küche vermittelt wird (vgl. BGH GRUR 1983, 377, 379 - Brombeer-

Muster; BGH, Urt. v. 21.3.1991 - I ZR 158/89, GRUR 1992, 523, 524 = WRP

1991, 575 - Betonsteinelemente). In diesem Zusammenhang ist nämlich zu be-

achten, dass bereits die Hersteller der Küchen deren Gestaltungselemente vor-

geben, so dass es bei der Planung einer Küche jedenfalls im Wesentlichen um

die Anordnung der einzelnen Bauelemente geht. Außerdem hängt die Gestal-

tung des Plans in erster Linie von den Wünschen den Kaufinteressenten sowie

den technischen Möglichkeiten und Notwendigkeiten und damit von Umständen

ab, die der Planende nicht oder jedenfalls nur schwer beeinflussen kann, so

dass sich sein Gestaltungsspielraum entsprechend verringert. Überdies ist das

für den Aufbau und die Kombination der einzelnen Küchenelemente benötigte

Know-how für die das jeweilige Produkt vertreibenden Händler frei zugänglich.

21

dd) Im Übrigen zielt die beanstandete Werbung der Beklagten entgegen

der Annahme des Berufungsgerichts nicht notwendig auf die Übernahme eines

fremden Arbeitsergebnisses ab. Es mag Fälle geben, in denen ein Kunde sich

bei einem Mitbewerber eine vollständig ausgearbeitete Planung mit einem um-

fassenden Angebot für eine neue Küche erstellen lässt, um die Beklagte dann

um ein entsprechendes Angebot zu bitten. Die beanstandete Werbung der Be-

klagten betrifft aber in erster Linie Angebote der Wettbewerber für den Kauf ei-

ner Küche, womit etwa der Kauf eines aus mehreren Elementen bestehenden

Küchenblocks gemeint ist. In derartigen Angeboten werden die Elemente, die

zu dem jeweiligen Küchenblock gehören, im Einzelnen aufgeführt; eine indivi-

duelle, auf die räumlichen Verhältnisse in der Wohnung des Kunden zuge-

schnittene Detailplanung umfasst ein solches Angebot aber nicht. Darauf, dass

die Werbung auch von den angesprochenen Verkehrskreisen so verstanden

worden ist, deutet das vom Berufungsgericht zwar angeführte, aber zu Unrecht

für irrelevant erachtete Vorbringen der Beklagten hin, es sei bislang noch kein

Kunde mit einer detaillierten Planung eines Mitbewerbers zu ihr gekommen.

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e) Der Klägerin fehlt im Übrigen insoweit, als sie allein eine gezielte Be-

hinderung von Mitbewerbern ohne Beeinträchtigung der Interessen anderer

Personen wie insbesondere von Verbrauchern geltend macht, die gemäß § 8

Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. erforderliche Klagebefugnis.

Denn es muss den einzelnen Mitbewerbern, die von einer möglichen Behinde-

rung betroffen werden, überlassen bleiben, ob sie die Behinderung hinnehmen

oder nicht (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Nr. 10 Rdn. 220;

Fezer/Büscher, UWG, § 8 Rdn. 213; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 8

Rdn. 104).

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2. Soweit die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auch auf den

Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes

wegen unredlichen Sich-Verschaffens der Planungsunterlagen (§§ 3, 4 Nr. 9

lit. c UWG; § 1 UWG a.F.) und wegen Behinderung der Mitbewerber (§§ 3, 4

Nr. 9 UWG; § 1 UWG a.F.) gestützt hat, fehlt ihr ebenfalls bereits die An-

spruchsberechtigung. Denn auch insoweit steht der durch die genannten Vor-

schriften vermittelte Schutz zur Disposition der durch die betreffenden Verhal-

tensweisen beeinträchtigten Mitbewerber (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/

Bornkamm aaO § 4 Rdn. 9.86; Piper in Piper/Ohly aaO § 4 Rdn. 9/108; Ullmann

in Ullmann jurisPK-UWG, § 4 Nr. 9 Rdn. 27 und 31, jeweils m.w.N.). Es kommt

hinzu, dass der sich aus § 4 Nr. 9, § 1 UWG a.F. ergebende Schutz vor Nach-

ahmungen nur für Leistungsergebnisse besteht, denen wettbewerbliche Eigen-

art zukommt, und der Klageantrag hierauf ebenso wenig abstellt wie darauf,

dass die Beklagte von ihren Mitbewerbern eine danach geschützte Leistung

übernimmt.

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3. Die Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen

Marktbehinderung durch Preisunterbietung (§ 3 UWG; § 1 UWG a.F.) begrün-

det.

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Eine solche allgemeine Marktbehinderung liegt dann vor, wenn eine

Preisunterbietung sachlich nicht gerechtfertigt ist und dazu führen kann, dass

Mitbewerber vom Markt verdrängt werden und der Wettbewerb dadurch auf die-

sem Markt völlig oder nahezu aufgehoben wird (vgl. BGH GRUR 1979, 321,

323 - Verkauf unter Einstandspreis I; BGHZ 85, 84, 95 - ADAC-Verkehrsrechts-

schutz; BGH GRUR 1990, 371, 372 - Preiskampf). Eine sachliche Rechtferti-

gung besteht, solange das Unternehmen seine Selbstkosten oder seinen Ein-

standspreis nicht unterschreitet oder sich - im Falle der Unterschreitung der

Selbstkosten - von einem nachvollziehbaren Interesse an der Förderung des

eigenen Absatzes leiten lässt. Sachlich nicht vertretbar ist der Verkauf unter

Selbstkosten oder Einstandspreis daher erst dann, wenn für ihn kein anderer

nachvollziehbarer Grund erkennbar ist als die Schädigung von Mitbewerbern

unter Inkaufnahme eigener Verluste (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm

aaO § 4 Rdn. 12.15). Eine generelle Vermutung für eine solche wettbewerblich

zu missbilligende Absicht besteht nicht. Sie kann aufgrund einer Würdigung der

Gesamtumstände, insbesondere des Marktanteils und der Finanzkraft des

Preisunterbieters, der Eigenart, Dauer, Häufigkeit und Intensität der Maßnahme

sowie der Zahl, Größe und Finanzkraft der Mitbewerber, nur dann angenom-

men werden, wenn sich das Verhalten des Preisunterbieters kaufmännisch nur

damit erklären lässt, dass auf diese Weise Mitbewerber aus dem Markt ge-

drängt werden und auf diese Weise auf längere Sicht auskömmliche Preise er-

zielt werden können (vgl. BGH GRUR 1979, 321, 323 - Verkauf unter

Einstandspreis I; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 12.15).

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine derartige Verkaufsstrategie regel-

mäßig nur von Unternehmen mit hohem Marktanteil und großer Finanzkraft und

auch nur auf Märkten mit hohen Zutrittsschranken verfolgt werden kann (Köhler

in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 12.16). Aus dem Vortrag der Klä-

gerin ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sein

könnten.

26

4. Die Frage, ob die beanstandete Werbung irreführend ist, weil aus ihr

nicht deutlich wird, dass sich das Angebot nur auf Küchen bezieht, die die Be-

klagte in ihrem Sortiment hat, ist nach einer entsprechenden Unterwerfungser-

klärung der Beklagten nicht mehr im Streit.

27

III. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben. Da die Sache zur

Endentscheidung reif ist, ist die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen

Urteils abzuweisen (§§ 562, 563 Abs. 3 ZPO).

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm

RiBGH Pokrant ist krankheitsbedingt abwesend und kann daher nicht un- terschreiben.

Schaffert

Bornkamm

Bergmann

Koch

Vorinstanzen:

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.03.2005 - 7I O 100/04 -

OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.03.2006 - 1 U 123/05-44- -