BGH Urteil vom 08.10.2008 – XII ZR 15/07
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 8. Oktober 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 535 Abs. 1, 157 A
Vereinbaren die Parteien eines Gewerberaummietvertrages allgemein die Über-
tragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter, umfassen diese auch die
Grundreinigung des Teppichbodens.
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2008 - XII ZR 15/07 - OLG Brandenburg
LG Cottbus
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die
Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vézina sowie die Richter Dose und
Dr. Klinkhammer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Dezember 2006
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der
Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom
19. Oktober 2005 wegen eines Betrages von 10.150 € zuzüglich
Zinsen zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
verfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten nach Beendigung eines Mietver-
trages über Gewerberäume u.a. Zahlung fiktiver Reparatur- und Reinigungskos-
ten für einen inzwischen ausgewechselten Teppichboden.
Die Klägerin vermietete an die Beklagte für die Zeit vom 1. September
1994 bis zum 31. August 2004 eine ca. 4.000 m² große Gewerbeeinheit zum
Betrieb eines Bekleidungsgeschäfts. Nach § 10 Ziff. 2 des Mietvertrages waren
die Instandsetzung und die Instandhaltung einschließlich der Schönheitsrepara-
turen im Inneren des Mietobjekts Sache der Beklagten. Nach Beendigung des
Mietvertrages war die Beklagte gemäß § 25 Ziff. 1 des Mietvertrages verpflich-
tet, die Mieträume ordnungsgemäß gereinigt an die Klägerin zu übergeben. Die
Beklagte sollte darüber hinaus vor ihrem Auszug nach Wahl der Klägerin die
durch die Nutzung verursachten Schäden beseitigen und fällige Schönheitsre-
paraturen auf ihre Kosten durchführen oder der Klägerin die für die Durchfüh-
rung der Schönheitsreparaturen erforderlichen Beträge bezahlen (§ 25 Ziff. 2
des Mietvertrages).
Die Mieträume waren mit einem von der Klägerin verlegten Teppichbo-
den ausgestattet. Nach Beendigung des Mietvertrages am 31. August 2004 ver-
langte die Klägerin von der Beklagten die Erneuerung des Teppichbodens.
Nachdem die Beklagte dies abgelehnt hatte, leitete die Klägerin ein selbständi-
ges Beweisverfahren (LG Cottbus 72 OH 2/04) zur Klärung der Frage ein, ob
der Teppichboden durch die Nutzung der Beklagten so beschädigt worden sei,
dass er ersetzt werden müsse.
Die Klägerin erneuerte den Teppichboden auf Wunsch der Nachmieterin.
Sie verlangt mit der Klage die von dem Sachverständigen im selbständigen
Beweisverfahren ermittelten Kosten für die Reparatur von Mängeln des Tep-
pichbodens (abgestolperte Kanten: 1.237,60 €, Bohrlöcher: 149,60 €) und die
Reinigung von Verfleckungen im Bereich der Näherei (280 €), sowie die Kosten
für eine Grundreinigung des Teppichbodens im Verkaufsbereich (10.150 €).
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.517,60 € (abgestolperte
Kanten: 1.237,60 €, Verfleckungen im Bereich der Näherei: 280 €) stattgegeben
und sie im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der
Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen, soweit die Klägerin die
fiktiven Kosten für die Reinigung des Teppichbodens im Verkaufsbereich in Hö-
he von 10.150 € verlangt. Im Umfang der Zulassung hat die Klägerin Revision
eingelegt, mit der sie insoweit ihren Klageantrag weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Einlegung zur Aufhe-
bung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Be-
deutung - ausgeführt:
Die fiktiven Kosten für die Reinigung des Teppichbodens im Verkaufsbe-
reich seien nicht erstattungsfähig. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte, wie
das Landgericht angenommen habe, gegen ihre Pflicht zur Rückgabe der Miet-
räume in ordnungsgemäß gereinigtem Zustand gemäß § 25 Ziff. 1 des Mietver-
trages verstoßen habe. Denn die hieraus hinsichtlich des Teppichbodens fol-
gende Endreinigungspflicht, die wohl nur eine Beseitigung des sich allmählich
ansammelnden Schmutzes verlange, sei spätestens dadurch in Wegfall gera-
ten, dass die Klägerin den Boden allein aufgrund der geschmacklichen Vorstel-
lung des Nachmieters ausgetauscht habe. Es ergebe keinen Sinn, einen texti-
len Bodenbelag, der ohnehin weggeworfen werde, zuvor noch mit großem Auf-
wand zu säubern. Ein Anspruch auf Ausgleich in Geld sei insoweit ebenfalls
nicht entstanden, weil es sich bei der Reinigungspflicht um eine originäre Pflicht
der Mieterin handele, die sich aus der ihr obliegenden Obhutspflicht ergebe. Es
stelle sich bei der Nichterfüllung dieser Pflicht deshalb, anders als bei der Über-
tragung von originären Vermieterpflichten, wie der Vornahme von Schönheits-
reparaturen auf die Mieterin, nicht die Frage nach einem Ausgleich der Vermie-
terin in Geld, um die im Vertrag selbst angelegte Äquivalenz von Leistung und
Gegenleistung zu wahren.
Die verlangte Reinigung des Teppichbodens gehöre auch nicht zu den
von der Beklagten geschuldeten Schönheitsreparaturen. Das ergebe sich schon
daraus, dass die in § 28 Abs. 4 II. BV enthaltene abschließende Aufzählung der
Schönheitsreparaturen keinerlei Reinigungsarbeiten enthalte. Auch seien Rei-
nigen und Reparieren nach herkömmlichem Begriffsverständnis zwei völlig un-
terschiedliche Tätigkeiten. Des Weiteren würde es zu völlig lebensfremden Er-
gebnissen führen, wenn man die Reinigung des Teppichbodens den Schön-
heitsreparaturen zuordne. Dann wäre der Vermieter, der die Schönheitsrepara-
turen nicht auf den Mieter abgewälzt habe, stets verpflichtet, ohne gesonderte
Berechnung für die laufende Reinigung des Teppichbodens Sorge zu tragen.
Würde die Reinigung dagegen vom Mieter übernommen, so müsste sich dies
am Markt erkennbar auf die Höhe des zu zahlenden Nutzungsentgelts auswir-
ken. Dafür fehle indes jeder Anhaltspunkt.
Selbst wenn die Reinigung des Teppichbodens als Bestandteil der
Schönheitsreparaturen angesehen würde, stünde der Klägerin jedenfalls kein
Zahlungsanspruch in der hier geltend gemachten Höhe zu. Der Sachverständi-
ge habe in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten ausgeführt, dass lediglich
bezüglich der abgestolperten Kanten und der deutlich sichtbaren, nicht wasser-
löslichen Verfleckungen auf dem Teppichboden im Bereich der ehemaligen Nä-
herei, nicht aber im Verkaufsbereich, Schönheitsreparaturen erforderlich gewe-
sen seien. Dort habe der Bodenbelag, wie der Sachverständige ausgeführt ha-
be, auch nach rund zehnjähriger Nutzung noch immer eine in jedem Fall befrie-
digende Beschaffenheit mit geringster Abnutzung im Sinne der Textiltechnolo-
gie aufgewiesen. Somit könne es bei dem Teppichboden im Verkaufsbereich
höchstens um die Beseitigung des sich allmählich angesammelten Schmutzes
gehen, die sich jedoch nicht unter den Begriff der Schönheitsreparaturen fassen
lasse. So müsse der Mieter auch nicht etwa die - ebenfalls in § 28 Abs. 4 II. BV
erwähnten - Heizkörper, Türen oder Fenster neu streichen, wenn er eventuelle
Verschmutzungen ohne weiteres mit dem Wischlappen beseitigen könne.
II.
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten einer revisionsrechtli-
chen Überprüfung stand.
1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass ein
etwaiger Verstoß der Beklagten gegen die hier gemäß § 25 Ziff. 1 des Mietver-
trages auferlegte Pflicht zur Rückgabe der Mieträume in ordnungsgemäß gerei-
nigtem Zustand zu keinem Zahlungsanspruch der Klägerin führen kann.
Der Senat ist der Auffassung, dass die gemäß § 25 Ziff. 1 des Mietver-
trages geschuldete ordnungsgemäße Reinigung keine Grundreinigung des
Teppichbodens, sondern nur die übliche Reinigung von dem sich allmählich
ansammelnden Schmutz umfasst. In diesem Umfang hat die Beklagte den
Boden während der Mietzeit aufgrund der ihr obliegenden Obhutspflicht zu pfle-
gen (Schmidt-Futterer/Gather Mietrecht 9. Aufl. § 546 BGB Rdn. 84).
a) Die etwaige Unterlassung einer solchen Reinigung begründet keinen
Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Denn der Klägerin ist hier-
aus kein Schaden entstanden. Sie hat den Teppichboden nämlich nicht reini-
gen, sondern entfernen lassen, weil er dem Geschmack der Nachmieterin nicht
entsprochen hat. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB wäre
aber auch deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin der Beklagten keine Frist
Die Klägerin hat vielmehr von der Beklagten zunächst die Erneuerung des Tep-
pichbodens und erst nachdem der Sachverständige im Beweissicherungsver-
fahren seine Gutachten (27. September 2004 und 6. März 2005, 72 OH 2/04
Landgericht Cottbus) erstattet hatte, nicht die Reinigung des Teppichbodens,
sondern die Zahlung der Reinigungskosten verlangt.
b) Ein Anspruch der Klägerin auf Geldersatz für die etwa unterlassene
übliche Reinigung des Teppichbodens lässt sich auch nicht im Wege der er-
gänzenden Vertragsauslegung von § 25 Ziff. 1 des Mietvertrages begründen.
Bei der danach geschuldeten üblichen Reinigung des Teppichbodens handelt
es sich, anders als bei der Übernahme der Schönheitsreparaturen, nicht um die
Übernahme einer ursprünglich der Klägerin als Vermieterin obliegenden Pflicht
und damit um einen Teil der Gegenleistung der Beklagten für die von der Kläge-
rin geschuldete Gebrauchsüberlassung (vgl. zu den Schönheitsreparaturen:
BGHZ 77, 301, 304 f.; 92, 363, 369 ff.). Vielmehr folgt die Pflicht der Beklagten
als Mieterin zur üblichen Reinigung des Teppichbodens aus der ihr unmittelbar
obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflicht.
2. Die Klägerin hat aber dem Grunde nach einen Anspruch auf finanziel-
len Ausgleich für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen, der sich aus er-
gänzender Vertragsauslegung ergibt (BGHZ 92, 363, 373; BGH Urteil vom
20. Oktober 2004 - VIII ZR 378/03 - NJW 2005, 425, 426; für Instandsetzungs-
kosten: Senatsurteil BGHZ 151, 53, 58 ff.).
Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die von der Klä-
gerin verlangte Grundreinigung des Teppichbodens nicht zu den gemäß §§ 10
Ziff. 2, 25 Ziff. 2 des Mietvertrages auf die Beklagte übertragenen Schönheits-
reparaturen gehört. Schon dem Zusammenspiel der mietvertraglichen Regelun-
gen in § 25 Ziff. 1 einerseits, der lediglich die (übliche) ordnungsgemäße Reini-
gung der Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses verlangt, und in
§§ 10 Ziff. 2 und 25 Ziff. 2 andererseits, die die Durchführung von Schönheits-
reparaturen beim Auszug vorsehen, lässt sich entnehmen, dass die Vertrags-
parteien unter der Regelung in den §§ 10 Ziff. 2 und 25 Ziff. 2 mehr als die blo-
ße Übergabe der Mieträume in gereinigtem Zustand verstanden haben. Ziel
dieser Regelung war vielmehr, die Mieträume insgesamt wieder in einen an-
sehnlichen, zur Weitervermietung geeigneten Zustand zu versetzen.
a) Da es keine für alle Mietverhältnisse geltende gesetzliche Definition
der Schönheitsreparaturen gibt und die Parteien nicht näher geregelt haben,
welche konkreten Arbeiten hiervon umfasst sein sollen, ist deren Umfang durch
Auslegung zu ermitteln. Dabei ist, da es sich nach den Feststellungen des
Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt, um einen Formular-
vertrag handelt, von dem typischen Verständnis redlicher Vertragspartner unter
Abwägung der Interessen der an Geschäften dieser Art üblicherweise beteilig-
ten Kreise auszugehen (Senatsurteil BGHZ 162, 39, 44 m.w.N.).
Für das Verständnis des Begriffs Schönheitsreparaturen wird nach über-
einstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf dessen Definiti-
on in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV, der allerdings unmittelbar nur für den preisge-
bundenen Wohnraum gilt, zurückgegriffen (BGHZ 92, 363, 368; KG NZM 2005,
181; OLG Hamm NJW-RR 1991, 844; Staudinger/Emmerich BGB [Neubearb.
Langenberg Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau 3. Aufl. I. Teil
Rdn. 3; ders. NZM 2005, 801, 805; Kraemer NZM 2003, 417, 418; Glaser ZMR
1986, 109).
Danach umfassen Schönheitsreparaturen "nur das Tapezieren, Anstrei-
chen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heiz-
körper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentü-
ren von innen". Von dieser Definition, die auch bei preisfreiem Wohnraum
zugrunde gelegt wird (Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und
Rückbau 3. Aufl. I. Teil Rdn. 2; OLG Hamm NJW-RR 1991, 844), ist auch bei
der Gewerberaummiete auszugehen (Wolf in: Lindner-Figura/Oprée/Stellmann
Geschäftsraummiete Kap. 13 Rdn. 180; Kraemer in Bub/Treier Handbuch der
Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. III Rdn. 1068; Staudinger/Emme-
rich aaO; Erman/Jendrek aaO).
b) Ob die Parteien eines Gewerberaummietvertrages, in dem nur allge-
mein die Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen werden, nach dem
typischen Verständnis redlicher Vertragspartner aus der Beschreibung der
Schönheitsreparaturen in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV schließen müssen, dass da-
von auch die gründliche Reinigung von Teppichböden umfasst wird, ist umstrit-
ten.
Nach einer Ansicht soll - auch ohne ausdrückliche Vereinbarung - an die
Stelle des in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV genannten nicht mehr zeitgemäßen Strei-
chens der Fußböden bei vom Vermieter verlegtem Teppichboden dessen Rei-
nigung treten (Schmidt-Futterer/Langenberg Mietrecht 9. Aufl. § 538 BGB
Rdn. 7; Blank/Börstinghaus Miete 3. Aufl. § 535 Rdn. 356; Fritz Gewerberaum-
mietrecht 4. Aufl. Rdn. 220; Langenberg aaO Teil I Rdn. 3 m.w.N.; Kraemer
NZM 2003, 417, 418; Sternel NZM 1998, 833, 843; Both WM 2007, 3; Erman/
Rdn. 115; Soergel/Heintzmann BGB [Stand:Sommer 2007] § 538 Rdn. 18).
Nach anderer Ansicht, die auch das Berufungsgericht vertritt, fällt die
Reinigung von Teppichböden ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht unter den
Begriff der Schönheitsreparaturen (AG Braunschweig WuM 1986, 310; Stau-
dinger/Emmerich [Neubearbeitung 2006] § 535 Rdn. 103; Bub in Bub/Treier
aaO Kap. II Rdn. 479).
c) Der Senat schließt sich der ersten Auffassung an.
aa) Bei den Schönheitsreparaturen handelt es sich nicht um Reparaturen
im eigentlichen Sinn, sondern um Maßnahmen zur Erhaltung eines anspre-
chenden äußeren Erscheinungsbildes der Mieträume durch Beseitigung der
Spuren des vertragsgemäßen Gebrauchs (Erman/Jendrek aaO Rdn. 93; Lan-
genberg aaO I. Teil Rdn. 16; Staudinger/Emmerich aaO § 535 Rdn. 102). Nach
§ 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV werden hierunter in erster Linie Malerarbeiten für das
gesamte Innere der Mieträume verstanden. Soweit auch für die Böden Malerar-
beiten, nämlich deren Streichen vorgesehen ist, geht die Vorschrift von den frü-
her üblichen, inzwischen aber kaum noch vorhandenen gestrichenen Holzdie-
lenböden aus. Da die Schönheitsreparaturen folglich nicht nur die Oberflächen
der Decken und Wände, sondern auch die Oberfläche des Bodenbelags in
einen ansehnlichen Zustand versetzen sollen, muss der redliche Mieter davon
ausgehen, dass er an Stelle des nur für Holzdielenböden geeigneten Streichens
des Bodens die Maßnahme ergreifen muss, die für den vorhandenen Boden zu
einem vergleichbaren Ergebnis führt.
bb) Der Verschönerung der Oberfläche des Holzdielenbodens durch
Streichen entspricht bei einem Teppichboden dessen gründliche Reinigung.
Dadurch wird die Oberfläche des Fußbodens aufgefrischt. Nicht ausreichend ist
demgegenüber die nur übliche Reinigung von dem sich allmählich ansammeln-
den Schmutz durch Staubsaugen. Diese Reinigung ist - wie oben ausgeführt -
keine Schönheitsreparatur. Sie ergibt sich vielmehr aus der vertraglichen Sorg-
falts- und Obhutspflicht des Mieters zur Beseitigung von Verschmutzungen und
entspricht dem Abwischen von verschmutzten Heizkörpern, Fenstern und
Türen.
cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt die Annahme, es
handele sich bei der Grundreinigung von Teppichböden um eine Schönheitsre-
paratur, auch nicht zu lebensfremden Ergebnissen. Ebenso wie der Vermieter
gemäß § 535 BGB ohne Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter
verpflichtet ist, Decken, Wände und Böden immer dann, wenn sie unansehnlich
geworden sind, zu streichen, ist er verpflichtet, den im Laufe der Jahre infolge
des vertragsgemäßen Gebrauchs unansehnlich gewordenen Teppichboden
einer Grundreinigung zu unterziehen.
3. Die Klägerin kann danach gemäß §§ 10 Ziff. 2, 25 Ziff. 2 des Mietver-
trages von der Beklagten im Rahmen der Schönheitsreparaturen eine Grund-
reinigung des Teppichbodens verlangen, wenn der Boden bei Beendigung des
Mietvertrages infolge vertragsgemäßer Nutzung und normaler Umwelteinflüsse
durch Zeitablauf unansehnlich geworden war. Dazu hat das Berufungsgericht
keine Feststellungen getroffen.
Nach dem Grad der Unansehnlichkeit richten sich der Umfang und damit
die bei Beendigung des Mietvertrages erforderlichen Kosten der Grundreini-
gung. Diese Kosten kann die Klägerin von der Beklagten als Ausgleich in Geld
verlangen, da eine Grundreinigung durch die Entfernung des Teppichbodens
zunichte gemacht worden war (BGHZ 92, 363, 373).
Die von der Klägerin geltend gemachten Reinigungskosten hat der Sach-
verständige im Beweissicherungsverfahren aus den qm-Kosten, die er für die
Beseitigung der Flecken im Bereich der Näherei angesetzt hat, errechnet. Da
der Verkaufsraum nach den Ausführungen des Sachverständigen aber keine
Verfleckungen aufwies, kann von diesem Betrag, worauf das Berufungsgericht
zu Recht hinweist, nicht ausgegangen werden.
Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. Das Beru-
fungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellung
dazu getroffen, ob und in welchem Umfang eine Grundreinigung des Teppich-
bodens erforderlich war und welche Kosten bezogen auf den Zeitpunkt der
Vertragsbeendigung gegebenenfalls angefallen wären. Die Sache war daher
zur Nachholung dieser Feststellungen an das Oberlandesgericht zurückzuver-
weisen.
Hahne
Weber-Monecke
Vézina
Dose
Klinkhammer
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 19.10.2005 - 72 O 24/05 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.12.2006 - 3 U 200/05 -