BGH Beschluss vom 09.10.2008 – IX ZB 16/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 9. Oktober 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Trier vom 21. Dezember 2007 wird auf Kosten
des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3
InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Grund zur Rechts-
fortbildung nicht ersichtlich ist.
Einem Gläubiger, der es trotz der Veröffentlichung des Eröffnungsbe-
schlusses versäumt hat, seine Forderung gegen den Schuldner anzumelden,
kann nicht die Befugnis eingeräumt werden, gegenüber dem Schuldner nach-
träglich im Insolvenzverfahren auf eine Versagung der Restschuldbefreiung
hinzuwirken (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006,
647, 648 Rn. 7). Vielmehr sind Gläubiger, die nicht an dem Insolvenzverfahren
teilnehmen, gehindert, in der Wohlverhaltensphase Versagungsanträge nach §§
296, 297 InsO zu stellen (BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 214/04, WM
2005, 1129 f). Hat der Schuldner die Restschuldbefreiung in unredlicher Weise
durch bewusstes Verschweigen einer Forderung erlangt, kann der betroffene
Gläubiger seinen Anspruch unter Berufung auf § 826 BGB nur im streitigen Ver-
fahren verfolgen (vgl. LG Schwerin VersR 2007, 400; Kübler/Prütting/Wenzel,
InsO § 292 Rn. 19). Falls vorliegend der Schuldner der titulierten Forderung des
antragstellenden Landes im Wege der Vollstreckungsgegenklage entgegentritt,
wäre in diesem Verfahren ein etwaiges unredliches Verhalten des Schuldners,
die Restschuldbefreiung durch eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im
Sinne des § 826 BGB erwirkt zu haben, zu würdigen.
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
AG Bitburg, Entscheidung vom 27.08.2007 - 9 IN 83/05 - LG Trier, Entscheidung vom 21.12.2007 - 4 T 25/07 -