Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.10.2008 – IX ZB 16/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

am 9. Oktober 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Trier vom 21. Dezember 2007 wird auf Kosten

des Gläubigers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

5000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Grund zur Rechts-

fortbildung nicht ersichtlich ist.

Einem Gläubiger, der es trotz der Veröffentlichung des Eröffnungsbe-

schlusses versäumt hat, seine Forderung gegen den Schuldner anzumelden,

kann nicht die Befugnis eingeräumt werden, gegenüber dem Schuldner nach-

träglich im Insolvenzverfahren auf eine Versagung der Restschuldbefreiung

hinzuwirken (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006,

647, 648 Rn. 7). Vielmehr sind Gläubiger, die nicht an dem Insolvenzverfahren

teilnehmen, gehindert, in der Wohlverhaltensphase Versagungsanträge nach §§

296, 297 InsO zu stellen (BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 214/04, WM

2005, 1129 f). Hat der Schuldner die Restschuldbefreiung in unredlicher Weise

durch bewusstes Verschweigen einer Forderung erlangt, kann der betroffene

Gläubiger seinen Anspruch unter Berufung auf § 826 BGB nur im streitigen Ver-

fahren verfolgen (vgl. LG Schwerin VersR 2007, 400; Kübler/Prütting/Wenzel,

InsO § 292 Rn. 19). Falls vorliegend der Schuldner der titulierten Forderung des

antragstellenden Landes im Wege der Vollstreckungsgegenklage entgegentritt,

wäre in diesem Verfahren ein etwaiges unredliches Verhalten des Schuldners,

die Restschuldbefreiung durch eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im

Sinne des § 826 BGB erwirkt zu haben, zu würdigen.

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Grupp

Vorinstanzen:

AG Bitburg, Entscheidung vom 27.08.2007 - 9 IN 83/05 - LG Trier, Entscheidung vom 21.12.2007 - 4 T 25/07 -