Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.10.2008 – IX ZB 193/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Pape

am 23. Oktober 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer

des Landgerichts Düsseldorf vom 18. September 2006 wird auf

Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

In dem auf Antrag der Schuldnerin am 1. Juli 2003 eröffneten Insolvenz-

verfahren kündigte das Insolvenzgericht der Schuldnerin am 10. Februar 2004

die Erteilung der Restschuldbefreiung an, sofern sie in der Laufzeit der Abtre-

tungserklärung ihren Obliegenheiten nachkomme. Nach Aufhebung des Insol-

venzverfahrens am 12. Mai 2004 beantragte die in Frankreich ansässige weite-

re Beteiligte zu 1 am 20. Juli 2006, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu

versagen, weil sie deren Forderung in ihrem Insolvenzantrag nicht angegeben

habe.

2

Diesen Antrag wies das Insolvenzgericht als unzulässig zurück. Die da-

gegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Rechtsbeschwerde

begehrt die Gläubigerin weiter die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen

und Versagung der Restschuldbefreiung.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1

InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig, jedoch nicht be-

gründet.

1. Die Rüge, anstelle des Landgerichts sei das Oberlandesgericht für die

Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig gewesen, greift nicht

durch. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist im Insolvenzverfahren nicht anwendbar

(OLG Köln, NZI 2008, 61, 62; OLG Zweibrücken, ZInsO 2008, 461, 462;

Mankowski NZI 2008, 62, 63).

5

§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG findet auf Entscheidungen der Amtsgerichte

als Vollstreckungsgerichte keine Anwendung (BGH, Beschl. v. 19. März 2004,

IXa ZB 23/03, IPRspr. 2004, Nr. 184; v. 25. Oktober 2006 - VII ZB 24/06, BGH-

Report 2007, 362, 363). Der Zweck der Vorschrift, für Rechtssicherheit zu sor-

gen, wenn in Verfahren mit Auslandsberührung, in denen Bestimmungen des

internationalen Privatrechts eingreifen, zu entscheiden ist, welches materielle

Recht das Gericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, wird bei Ent-

scheidungen im Zwangsversteigerungs- und Zwangsvollstreckungsverfahren

nicht berührt (so auch Hk-ZPO/Rathmann, 2. Aufl. § 119 GVG Rn. 8; Musielak/

Wittschier, ZPO 6. Aufl. § 119 GVG Rn. 19; Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl.

§ 119 GVG Rn. 15). Entsprechend liegt der Fall im Insolvenzverfahren. Das

Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen gemäß § 335 InsO dem

Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet worden ist (vgl. hierzu HK-

InsO/Stephan, 4. Aufl. § 335 Rn. 3, 5; Kübler/Prütting/Kemper, InsO § 335

Rn. 5). Eine Rechtsunsicherheit, welche die Anwendung des § 119 Abs. 1

Nr. 1 b GVG rechtfertigen könnte, besteht deshalb nicht. Es wäre überdies sys-

temwidrig, wenn die Oberlandesgerichte, die sonst über Beschwerden gegen

Beschlüsse im Insolvenzverfahren nicht zu entscheiden haben, bei Beteiligung

ausländischer Gläubiger Beschwerdeentscheidungen zu treffen hätten.

6

2. Auf Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO, die schon

im Schlusstermin hätten geltend gemacht werden müssen, kann ein Versa-

gungsantrag in der Wohlverhaltensphase nach Ankündigung der Restschuld-

befreiung nicht mehr gestützt werden (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB

103/05, ZInsO 2006, 647, 648 Rn. 6; v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, ZVI

2007, 574 Rn. 3 jeweils m.w.N.). Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuwei-

chen, besteht nicht. Sie gilt auch in Verfahren, in denen ausländische Gläubiger

beteiligt sind. Auf die Frage, ob der Gläubiger es schuldhaft versäumt hat, einen

Versagungsantrag im Schlusstermin zu stellen, kommt es nicht an. Der Gläubi-

ger - auch ein ausländischer - ist nach dem Gesetz gehalten, sich rechtzeitig

die erforderlichen Informationen zu beschaffen, um den Antrag auf Versagung

im Schlusstermin stellen zu können (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006, aaO S. 648

Rn. 7; Kübler/Prütting/Wenzel, § 290 Rn. 6). Unterlässt er dies, kann er den

Versagungsantrag nicht mehr in einem späteren Verfahrensstadium nachholen.

Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht.

7

3. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen

Fragen stellen sich nicht. Der Anspruch der Gläubigerin auf rechtliches Gehör

ist nicht verletzt. Auch ausländischen Gläubigern ist es zuzumuten, von den

auch im Internet veröffentlichten Verlautbarungen über anhängige Insolvenzver-

fahren Kenntnis zu nehmen. Falls die Schuldnerin die Forderung der weiteren

Beteiligten nicht angegeben hat, um diese vorsätzlich zu schädigen, ist es die-

ser unbenommen gemäß §§ 823, 826 BGB gegen die Schuldnerin vorzugehen

(vgl. BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2008 - IX ZB 16/08).

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4. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht ge-

eignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Ganter Raebel Vill

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

AG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.08.2006 - 505 IK 40/03 -

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.09.2006 - 25 T 760/06 -