BGH Beschluss vom 03.02.2005 – IX ZB 37/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Februar 2005
in dem Verbraucherinsolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 3. Februar 2005
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß
der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 15. Januar
2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdege-
richt zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
300 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Schuldnerin beantragte am 18. November 2002 die Eröffnung des
Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen, die Restschuldbefreiung
sowie die Stundung der Verfahrenskosten. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht -
gab ihr "ergänzend zum Insolvenzantrag" auf, "binnen 4 Wochen … den Grund
der derzeitigen schlechten Wirtschaftslage (durch was sind hohe Schulden ent-
standen? - welcher Umstand hat zur Unmöglichkeit der Tilgung geführt?) erläu-
tern und darlegen, sowie eidesstattlich versichern zu lassen". Die Schuldnerin
stellte sich auf den Standpunkt, zu weiteren Auskünften nicht verpflichtet zu
sein.
Daraufhin hat das Amtsgericht den Stundungsantrag abgelehnt, weil die
Schuldnerin vorsätzlich oder grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht
habe. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Ablehnung hat das
Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbe-
schwerde.
II.
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO) Rechtsbe-
schwerde ist zulässig und begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung zu Unrecht auf § 290
Abs. 1 Nr. 5 InsO gestützt. Wie der Senat mit Beschluß vom 16. Dezember
2004 (IX ZB 72/03, z.V.b.) im einzelnen ausgeführt hat, kann die Stundung
zwar auch bei Vorliegen eines anderen als der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO
genannten Versagungsgründe ausgeschlossen sein; dies trifft insbesondere
auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu. Auf diese Vorschrift kommt es jedoch nicht an,
soweit es allein darum geht, ob der Schuldner zu seinem Antrag gemäß § 4a
InsO hinreichende Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht
hat. Reichen die Angaben nicht aus, um über den Stundungsantrag zu ent-
scheiden, und hat der Schuldner die ihm vom Insolvenzgericht konkret be-
zeichneten Mängel (vgl. BGHZ 156, 92, 94) nicht beseitigt, so ist der Stun-
dungsantrag entweder schon unzulässig oder unbegründet. Reichen sie aus,
kann dem Schuldner ein Verstoß gegen eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
nicht deshalb vorgeworfen werden, weil er die gerichtliche Anordnung einer
ergänzenden Stellungnahme nicht befolgt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März
2003 - IX ZB 388/02, NJW 2003, 2167).
2. Nach dem bisherigen Sachstand ist der Stundungsantrag weder unzu-
lässig noch unbegründet.
a) Ein zulässiger Antrag auf Stundung gemäß § 4a InsO setzt voraus,
daß der Schuldner dem Insolvenzgericht in substantiierter, nachvollziehbarer
Form darlegt, daß sein Vermögen voraussichtlich zur Deckung der anfallenden
Kosten nicht ausreicht. Für den Abschnitt des Insolvenzverfahrens müssen die
in § 54 InsO genannten Kosten gedeckt sein. Ebensowenig wie für den Eröff-
nungsantrag (vgl. hierzu BGHZ 153, 205, 207) ist eine Schlüssigkeit im techni-
schen Sinne zu verlangen. Die umfassende Auskunftspflicht des Schuldners
setzt erst ein, wenn er einen zulässigen Antrag eingereicht hat (§ 20 Abs. 1
Satz 1 InsO). Vorher besteht auch keine Amtsermittlungspflicht des Gerichts
(BGH aaO).
b) Genügt der Antrag diesen Mindestanforderungen, ist er mithin zuläs-
sig, kann er dennoch nur Erfolg haben, wenn der Schuldner dem Insolvenzge-
richt sämtliche Angaben macht, die dieses zur Beurteilung benötigt, ob das
Schuldnervermögen zur Kostendeckung nicht ausreichen wird (BGHZ 156, 92,
93 f; BGH, Beschl. v. 22. April 2004 - IX ZB 64/03, ZVI 2004, 281; v. 4 Novem-
ber 2004 - IX ZR 70/03, ZInsO 2004, 1307, 1308). Die Fragestellung, über die
das Gericht zu entscheiden hat, entspricht derjenigen des § 26 Abs. 1 Satz 1
InsO (BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZR 70/03, aaO). Aus § 20 Abs. 1
Satz 1 InsO folgt, daß der Schuldner dem Insolvenzgericht im Eröffnungsver-
fahren umfassende Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse erteilen, ins-
besondere ein Verzeichnis seiner Gläubiger und Schuldner vorzulegen und
eine geordnete Übersicht seiner Vermögensgegenstände einzureichen hat. Die
Anforderungen an die Begründung eines Stundungsantrags sind an diesem
Maßstab auszurichten (BGHZ 156, 92, 93 f). Deckungsgleich sind sie jedoch
nicht (Ahrens NZI 2003, 558, 559). Andernfalls könnte das Anliegen des Ge-
setzgebers vereitelt werden, durch die Gewährung der Verfahrenskostenstun-
dung mittellosen Personen den raschen und unkomplizierten Zugang zu dem
Insolvenzverfahren unter zumutbaren Bedingungen zu ermöglichen (BGH,
Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NZI 2003, 665, 666; v. 16. De-
zember 2004 - IX ZB 72/03, z.V.b.). Entsprechen die Angaben des Schuldners
dem, was er als Auskunft nach § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO schuldet, so hat er in
der Regel auch für die Gewährung der Stundung gemäß § 4a InsO ausrei-
chend vorgetragen (BGHZ 156, 92, 93 f; BGH, Beschl. v. 4. November 2004
- IX ZR 70/03, aaO). Umgekehrt können Angaben, die für eine Verfahrenser-
öffnung noch der Ergänzung bedürfen, bereits für die Gewährung der Verfah-
renskostenstundung genügen. Denn in diesem Verfahrensstadium ist lediglich
eine summarische Prüfung erforderlich; stellt sich später heraus, daß die Stun-
dung zu Unrecht bewilligt worden ist, hat das Gericht diese gemäß § 4c InsO
aufzuheben (BT-Drucks. 14/5680 S. 20 ff). Dies haben die Insolvenzgerichte zu
beachten, wenn sie noch Aufklärungsbedarf sehen. Dem Schuldner darf nicht
durch übersteigerte Informationsauflagen die Verfahrenskostenstundung er-
schwert werden.
Ein Recht - und bei einem (trotz etwaiger Lücken und Widersprüche)
zulässigen Antrag auch eine Pflicht - zur Nachfrage hat das Insolvenzgericht,
wenn der Antrag Lücken oder Widersprüche aufweist. Gegebenenfalls hat das
Insolvenzgericht die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Schuldner auf-
zugeben, binnen angemessener Frist Darlegung und Nachweise zu ergänzen
(BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZR 70/03, aaO). Es ist jedoch nicht
angezeigt, die Ursachen der Insolvenz im einzelnen aufzuklären, bevor über
den Stundungsantrag entschieden wird. Wenn aufgrund eines in sich stimmi-
gen Stundungsantrags objektiv keine Zweifel bestehen, daß der Antragsteller
voraussichtlich nicht in der Lage ist, die anfallenden Kosten zu decken, hat das
Insolvenzgericht nicht zu prüfen, wie es dazu kommen konnte, daß der Schuld-
ner derart verarmt ist. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte hat es außerdem
davon auszugehen, daß der Schuldner redlich ist und seine Angaben wahr-
heitsgemäß und vollständig gemacht hat (vgl. BGHZ 156, 139, 147 zur Rest-
schuldbefreiung).
b) Im allgemeinen hat das Insolvenzgericht einen im Wege der Rechts-
beschwerde nur begrenzt überprüfbaren Beurteilungsspielraum, wenn es vor
der Frage steht, ob vor der Entscheidung über das Stundungsgesuch weitere
Umstände aufzuklären sind. Im vorliegenden Fall ist in den Vorinstanzen der
Rahmen dessen, was von dem Schuldner an Auskünften verlangt werden kann,
jedoch grundsätzlich verkannt worden.
Der Antrag der Schuldnerin weist keine Lücken oder Widersprüche auf.
Es ist nicht ersichtlich, welcher Zusammenhang zwischen den vom Insolvenz-
gericht verlangten Angaben und den Voraussetzungen bestehen soll, die § 4a
Abs. 1 InsO für die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens aufstellt. Die
sich im wesentlichen in allgemeinen Wendungen erschöpfenden Ausführungen
der Vorinstanzen, die den erforderlichen Bezug zum konkreten Einzelfall ver-
missen lassen, belegen dies nicht. Das sich an den Erlaß der angefochtenen
Entscheidung anschließende weitere Verfahren des Insolvenzgerichts ergibt
vielmehr, daß dieses Gericht die verlangte Auskunft nicht für erforderlich hält,
um über den Antrag der Schuldnerin nach § 26 Abs. 1 InsO zu entscheiden.
Denn es hat sie aufgefordert, einen Vorschuß zur Deckung der Verfahrensko-
sten zu leisten. Folglich hält es den Eröffnungsantrag der Schuldnerin für zu-
lässig und - von der fehlenden Massekostendeckung abgesehen – für begrün-
det (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 26 Rn. 16; s. auch BGHZ 153, 205, 207).
Die Fragestellung, über die das Gericht im Rahmen des § 4a Abs. 1 Satz 1 In-
sO zu entscheiden hat, entspricht jedoch derjenigen des § 26 Abs. 1 Satz 1
InsO. Der Umstand, daß das Gericht von der Erfüllung der Voraussetzungen
des § 26 Abs. 1 InsO ausgeht, belegt daher, daß es zuvor der Schuldnerin
Auskünfte abverlangt hat, die für die Gewährung der Kostenstundung schlech-
terdings keine Bedeutung haben können. Dies hat das Landgericht rechtsfeh-
lerhaft gebilligt.
III.
Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit unter
Beachtung der vorstehenden Ausführungen erneut über den Stundungsantrag
entschieden wird.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann