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BGH Beschluss vom 09.03.2006 – IX ZB 17/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. März 2006

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 9. März 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der

26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 6. Dezember

2004 und der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 15. April

2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

der Rechtsmittelverfahren, an das Insolvenzgericht zurückverwie-

sen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 € festge-

setzt.

Gründe

I.

1

Am 9. Mai 2001 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Verbrau-

cherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung von Rest-

schuldbefreiung. Am 20. Juli 2001 eröffnete das Insolvenzgericht das Verfahren

und bestellte den (weiteren) Beteiligten zu 3 zum Treuhänder.

2

Der Schuldner hatte seinem Eröffnungsantrag eine Erklärung beigefügt,

er beziehe von seiner Arbeitgeberin, der H. GmbH, als Gas- und Was-

serinstallateur ein Monatsgehalt von 3.500 DM brutto. Durch Gesellschafterbe-

schluss vom 27. Juni 2002 wurde der bisherige Geschäftsführer der Arbeitgebe-

rin abberufen und der Schuldner zum neuen Geschäftsführer bestellt. Mit

Schreiben vom 7. Januar 2003 teilte die H. GmbH dem Treuhänder mit,

dass das Gehalt des Schuldners wegen ihrer wirtschaftlichen Situation auf Be-

träge zwischen 850 € bis 910 € netto gekürzt werden musste.

3

Mit gleichlautenden Schreiben vom 21. November 2003 haben die Betei-

ligten zu 1 und 2 unter anderem auf die Bestellung des Schuldners zum Ge-

schäftsführer hingewiesen und beantragt, ihm die Restschuldbefreiung zu ver-

sagen. Diese Anträge haben in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Gegen die

Versagung der Restschuldbefreiung wendet sich der Schuldner mit seiner

Rechtsbeschwerde.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 7, 6

Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2

Nr. 2 Fall 2, § 575 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet.

1. Der angefochtene Beschluss ist nicht mit Gründen versehen; bereits

dies nötigt zu seiner Aufhebung (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO).

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Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maß-

geblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das

Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt aus-

zugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4,

§ 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen

Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine

solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen

Sinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne Rüge von Amts we-

gen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01,

NJW 2002, 2648, 2649).

7

Das Landgericht hat seinen Rechtsausführungen keinen Sachverhalt

vorangestellt. Ob die Bezugnahme auf die Begründung des erstinstanzlichen

Beschlusses am Ende der Rechtsausführungen auch den vom Amtsgericht

festgestellten Sachverhalt umfasst, kann dahinstehen. Denn eine solche Ver-

weisung kann sich nicht auf den umfangreichen Vortrag der Beteiligten im Erst-

beschwerdeverfahren, insbesondere zu der nach Auffassung des Beschwer-

degerichts entscheidungserheblichen Frage, ob der Schuldner das Büro des

Treuhänders von der beabsichtigten Übernahme des Amtes des Geschäftsfüh-

rers seiner Arbeitgeberin fernmündlich informiert hat, beziehen. Insoweit gilt im

Beschwerdeverfahren nichts anderes als gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO

im Berufungsverfahren (vgl. dazu BGHZ 156, 216, 219 f; 158, 60, 62; BGH, Urt.

v. 28. September 2004 - VI ZR 362/03, NJW 2005, 830, 831).

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2. Auch auf der Grundlage der vom Amtsgericht getroffenen Feststellun-

gen durfte die Restschuldbefreiung nicht versagt werden. Das Insolvenzgericht

hat nicht festgestellt, dass die Versagungsanträge, wie es § 290 Abs. 1 InsO

vorsieht, im Schlusstermin gestellt worden sind; es hat im Gegenteil hervorge-

hoben, dass ein Schlusstermin noch nicht stattgefunden hat. Eine Fallgestal-

tung, bei der von dem Erfordernis der Antragstellung in einem Schlusstermin

abgesehen werden darf, ist den erstinstanzlichen Feststellungen nicht zu ent-

nehmen.

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a) Zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung

sind die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter oder der Treuhänder im

Schlusstermin zu hören, § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO. Gemäß § 290 Abs. 1 InsO

ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn einer der in dieser Vorschrift

genannten Versagungsgründe vorliegt und die Versagung von einem Insol-

venzgläubiger im Schlusstermin beantragt worden ist. Die Entscheidung über

den Antrag auf Restschuldbefreiung soll nach der Gesetzesbegründung des-

halb erst nach Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzverwalters

oder des Treuhänders im Schlusstermin erfolgen, damit für die gesamte Verfah-

rensdauer festgestellt werden kann, ob der Schuldner seinen Auskunfts- und

Mitwirkungspflichten genügt hat (BT-Drucks. 12/2443, S. 189 zu § 237

RegE). Daher hat der Senat mit Beschluss vom 20. März 2003 (IX ZB 388/02,

WM 2003, 980, 981 f) entschieden, dass der Versagungsantrag eines Insol-

venzgläubigers nach dem eindeutigen Wortlaut des § 290 Abs. 1 InsO erst im

Schlusstermin gestellt werden kann. Begehrt ein Gläubiger vorher die Versa-

gung der Restschuldbefreiung, so handelt es sich lediglich um die Ankündigung

eines Antrags nach § 290 Abs. 1 InsO, die noch nicht zur Versagung der Rest-

schuldbefreiung führen kann.

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b) Eine Fallgestaltung, in der es die Insolvenzordnung dem Insolvenzge-

richt gestattet, auf die Abhaltung eines Schlusstermins ganz zu verzichten,

vermag der Senat den Feststellungen nicht zu entnehmen. Das Insolvenzge-

richt hat ausgeführt, dass ein Schlusstermin noch nicht stattgefunden hat. Zwar

kann das Insolvenzgericht gemäß § 312 Abs. 2 InsO im Verbraucherinsolvenz-

verfahren anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich

durchgeführt werden, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners über-

schaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering

sind. Ob die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift, nach der im schrift-

lichen Verfahren auch über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

entschieden werden kann, hier erfüllt sind, ist zweifelhaft, kann aber dahinge-

stellt bleiben, weil es jedenfalls an der erforderlichen ausdrücklichen Anordnung

des schriftlichen Verfahrens fehlt. Diese hat wegen der damit verbundenen

Rechtsfolgen grundsätzlich durch (nicht beschwerdefähigen) Beschluss zu er-

folgen. Ferner ist diese Entscheidung den Beteiligten bekannt zu geben (BGH

aaO S. 982). Eine solche Anordnung ist nicht festgestellt; sie ist den Akten auch

nicht in der erforderlichen Klarheit zu entnehmen.

11

Zwar hat das Insolvenzgericht in dem Beschluss vom 22. September

2003, mit dem es der Schlussverteilung zugestimmt hat, weiter ausgeführt:

"Stichtag im schriftlichen Verfahren Termin für eine abschließende Gläubiger-

versammlung (Schlusstermin) zur Erörterung … wird bestimmt auf 24.11.03".

Daraus wird eine vom Regelfall eines Schlusstermins abweichende Anordnung

des schriftlichen Verfahrens nicht hinreichend erkennbar. Zwar hat das Insol-

venzgericht weiter bestimmt, dass bis zu dem genannten Termin Einwendun-

gen schriftlich einzureichen seien. Das Gericht hat seine Anordnung jedoch of-

fenbar selbst nicht als Anordnung des schriftlichen Verfahrens verstanden. Dies

belegt schon die Feststellung in dem erstinstanzlichen Beschluss, ein Schluss-

termin habe "noch" nicht stattgefunden. Damit übereinstimmend hat das Gericht

dem Eröffnungsbeschluss vom 20. Juli 2001 einen Vermerk beigefügt, in wel-

chem dem Rechtspfleger für den Fall, dass "im abschließenden Termin" ein

Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wird, bestimmte Er-

mächtigungen erteilt werden.

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c) Da die Restschuldbefreiung nur auf den zulässigen Antrag eines In-

solvenzgläubigers versagt werden darf (§ 290 Abs. 1 InsO) und das Insolvenz-

gericht ohne einen solchen Antrag selbst bei Vorliegen eines Versagungsgrun-

des nicht von Amts wegen zur Versagung berechtigt ist, kann die Versagung

der Restschuldbefreiung schon wegen des Fehlens eines zulässigen Gläubi-

gerantrags keinen Bestand haben.

III.

13

Der angefochtene Beschluss sowie der Beschluss des Insolvenzgerichts

sind folglich aufzuheben, § 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO. Die Sache ist

an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. zu dieser Möglichkeit BGHZ

160, 176, 185 f).

IV.

14

Sollte der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wiederholt

werden, wird für das weitere Verfahren darauf hingewiesen, dass dem Schuld-

ner nach dem bisherigen Sachstand eine vorsätzliche Verletzung seiner Aus-

kunftspflichten nach der Insolvenzordnung nicht vorgeworfen werden kann. Die

gegenteilige Ansicht des Beschwerdegerichts beruht auf rechtsfehlerhaften Er-

wägungen.

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1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass am 27. Juni 2002 der

damalige Geschäftsführer der Arbeitgeberin des Schuldners mit sofortiger Wir-

kung abberufen und dieser zum neuen Geschäftsführer bestellt worden sei. Von

einem redlichen Schuldner sei zu verlangen, dass er unverzüglich dem Treu-

händer und dem Amtsgericht eine Änderung des Beschäftigungsverhältnisses,

wie sie mit der Bestellung zum Geschäftsführer einhergehe, mitteile. Der

Schuldner habe somit vorsätzlich gegen die Auskunftspflicht des § 290 Abs. 1

Nr. 5 InsO verstoßen.

16

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Versagungstatbe-

stand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setzt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige

Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzord-

nung voraus. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 97

Abs. 1 Satz 1 InsO kann den bisherigen Feststellungen nicht entnommen wer-

den.

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a) Der Schuldner war bereits zuvor bei seiner Arbeitgeberin angestellt.

Hinzu gekommen ist seine Berufung zum Geschäftsführer. Welche Auswirkun-

gen dies auf das Angestelltenverhältnis hatte, teilt das Landgericht nicht mit.

Dass der Schuldner hinsichtlich seiner zur Insolvenzmasse gehörenden Ein-

künfte Auskunftspflichten verletzt hätte, ist bislang nicht festgestellt.

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b) Ob allein der Umstand, dass der Schuldner seine Berufung zum Ge-

schäftsführer verschwiegen hat, den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1

Nr. 5 InsO - auch ohne Auswirkungen auf seine Einkommenssituation - erfüllt,

bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Feststellungen des Landgerichts tra-

gen nicht den Schluss, der Schuldner habe diesen Umstand vorsätzlich ver-

schwiegen.

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aa) Der Schuldner hat sich darauf berufen, "grundsätzlich bei allen von

ihm zu treffenden Entscheidungen vorher den Insolvenzverwalter konsultiert"

und im Büro des Treuhänders nachgefragt zu haben, "ob grundsätzliche Be-

denken dagegen bestünden, dass er die Geschäftsführung des Unternehmens

übernähme." Das Beschwerdegericht referiert hierzu zwar die Darstellung des

Treuhänders, die Bestellung des Schuldners zum Geschäftsführer sei ihm nicht

bekannt gemacht worden. Es enthält sich jedoch jeder Äußerung zu der Frage,

ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen es der Schilderung des Treuhän-

ders zu folgen gedenkt. Das genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an

die tatrichterliche Beweiswürdigung (§§ 4 InsO, 286 ZPO; vgl. MünchKomm-

InsO/Ganter, § 4 Rn. 56). Die Darstellung des Treuhänders ist zudem zur Wi-

derlegung des Vortrags des Schuldners, der eine vorherige Information geltend

macht, ungeeignet. Der Treuhänder hat unter anderem ausgeführt, seine Mitar-

beiter hätten "grundsätzlich" die Anweisung, keinerlei Informationen zu den per-

sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Schuldners telefonisch ent-

gegenzunehmen. Dies lässt offen, ob hier eine Ausnahme gemacht worden ist

und der Schuldner auf telefonischem Wege seiner - unterstellten - Auskunfts-

pflicht nachgekommen ist. Selbst wenn aber der Mitarbeiter des Treuhänders

sich geweigert hätte, die ihm nach dem Vortrag des Schuldners von diesem

angetragene Information telefonisch entgegenzunehmen, wäre ein vorsätzlicher

Verstoß gegen die Auskunftspflichten des Schuldners nicht gegeben. Denn die

Insolvenzordnung schreibt dem Schuldner nicht vor, ausschließlich schriftlich

mit dem Treuhänder zu verkehren; nur der Verstoß gegen die in der Insolvenz-

ordnung geregelten Auskunftspflichten wird aber durch § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO

sanktioniert (vgl. BGH, Beschl. vom 20. März 2003, aaO S. 983 f). Anders könn-

te es - eine Auskunftspflicht unterstellt - liegen, wenn der Mitarbeiter des Treu-

händers den Schuldner aufgefordert hätte, seine Angaben schriftlich, gegebe-

nenfalls mit Belegen, einzureichen; eine entsprechende allgemeine Anweisung

hat der Treuhänder behauptet. Der angefochtene Beschluss lässt jedoch auch

insoweit jede auf den konkreten Einzelfall bezogene Feststellung vermissen.

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bb) Das Landgericht stützt die Annahme vorsätzlichen Handels auf die

Erwägung, der Schuldner habe die Bestellung zum Geschäftsführer verschwie-

gen, um Nachfragen insbesondere des Treuhänders zur Angemessenheit sei-

nes Gehalts zu vermeiden; auch dies begegnet durchgreifenden rechtlichen

Bedenken. Die Obliegenheit zu einer angemessenen Erwerbstätigkeit trifft den

Schuldner in dem vorliegenden Abschnitt des Verfahrens noch nicht (vgl. BGH,

Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03, WM 2004, 1688, 1689); Rückfragen in-

dem vom Beschwerdegericht gemeinten Sinn standen daher nicht zu befürch-

ten. Nicht bezweifelt hat die Vorinstanz, dass die angegebene Höhe des Ge-

halts zutrifft; dem entgegenstehende Anhaltspunkte sind den vorinstanzlichen

Entscheidungen auch nicht zu entnehmen.

Fischer Raebel Vill

Cierniak Lohmann

Vorinstanzen:

AG Hamburg, Entscheidung vom 15.04.2004 - 68 g IK 38/01 -

LG Hamburg, Entscheidung vom 06.12.2004 - 326 T 56/04 -