BGH Beschluss vom 09.10.2008 – VII ZB 43/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 103; RVG § 2 Abs. 2; RVG VV Nr. 3101 Ziffer 2, Vorbemerkung 3 Abs. 3
i.V.m. Nr. 3104
Eine Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr. 3101 Ziffer 2 sowie eine Terminsgebühr
gemäß RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 3104 können im Verfahren nach
§§ 103 f. ZPO nur festgesetzt werden, wenn der betreffende Gegenstand rechtshän-
gig war.
BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - VII ZB 43/08 - LG Lübeck
AG Bad Schwartau
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin
Safari Chabestari und den Richter Halfmeier
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Lübeck vom 14. April 2008 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin machte vor dem Amtsgericht gegen die Beklagte eine For-
derung von 1.012,68 € aus einem Anzeigenauftrag geltend. Darüber hinaus
berühmte sie sich einer weiteren Forderung von 5.112,12 € aus demselben Ver-
trag.
In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien eine gütliche Eini-
gung hinsichtlich beider Forderungen angesprochen. Nachdem eine solche im
Termin nicht möglich war, haben sie sich darauf verständigt, außergerichtlich
weiterzuverhandeln. Nach Scheitern dieser Verhandlungen hat das Amtsgericht
die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das Amtsgericht hat den Streitwert auf 1.012,68 € festgesetzt. Die dage-
gen von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegte Beschwerde,
mit der die zusätzliche Festsetzung des Wertes der nicht anhängigen Forde-
rung von 5.112,12 € erstrebt wurde, ist erfolglos geblieben.
Der Kostenbeamte hat ausgehend von einem Streitwert von 1.012,68 €
die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 269,70 € nebst
Zinsen
festgesetzt. Den Antrag
der Beklagten,
zusätzlich
eine
0,8-Verfahrensgebühr aus einem Wert von 5.112,12 € festzusetzen und der
1,2-Terminsgebühr statt eines Wertes von 1.012,68 € einen solchen von
6.124,80 € zugrunde zu legen, hat er abgelehnt. Weder die Erinnerung noch die
sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
hatten Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht im Hinblick auf die Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2006 (II ZB 6/06, NJW-RR 2007,
286 = Rpfleger 2007, 165) zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Be-
klagte ihren Festsetzungsantrag weiter.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im
Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die von der Beklagten be-
anspruchten zusätzlichen Kosten könnten im Kostenfestsetzungsverfahren
nach § 104 ZPO nicht festgesetzt werden. Eine Terminsgebühr könne zwar
grundsätzlich auch nach dem Wert eines nicht rechtshängig gemachten Streit-
punktes anfallen, wenn die Parteien gemäß RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 3
eine Besprechung dieses Streitpunktes ohne Mitwirkung des Gerichts zur Ver-
meidung eines Gerichtsverfahrens geführt haben. Für eine Kostenfestsetzung
erforderlichen, für die Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, da die Kosten-
grundentscheidung des Gerichts diese Kosten nicht erfasse.
2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten ohne Er-
folg.
a) Gemäß RVG VV Nr. 3101 Ziffer 2 erwächst dem Rechtsanwalt eine
0,8-Verfahrensgebühr, soweit in einem Rechtsstreit Verhandlungen vor Gericht
zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt
werden. Eine Terminsgebühr fällt gemäß RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 3
i.V.m. Nr. 3104 für die Mitwirkung an auf die Vermeidung des Verfahrens ge-
richteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts an. Vorausset-
zung für den Anfall beider Gebühren ist, dass dem Rechtsanwalt zuvor für die
geltend gemachten oder abgewehrten Ansprüche ein Auftrag zur Vertretung im
gerichtlichen Verfahren erteilt worden
ist
(Gerold/Schmidt - Müller-Rabe,
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., VV 3101 Rdn. 80 und Vorbem. 3 VV
Rdn. 27).
b) Das Beschwerdegericht hat zu Recht nicht überprüft, ob die Beklagte
ihren Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Forderung von 5.112,12 € ent-
sprechend mandatiert hat, weil eine Festsetzung dieser Gebühren auch bei Er-
teilung eines Prozessauftrags mangels einer Kostengrundentscheidung im Kos-
tenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 f. ZPO ausgeschlossen ist. In diesem
Verfahren wird lediglich der aus der Kostengrundentscheidung resultierende
prozessuale Kostenerstattungsanspruch betragsmäßig festgesetzt. Ein solcher
prozessualer Kostenerstattungsanspruch entsteht nur bei Begründung eines
Prozessrechtsverhältnisses, setzt also voraus, dass die Streitsache rechtshän-
gig geworden ist (Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., vor § 91 Rdn. 14). Es können
daher nur Kosten festgesetzt werden, die den Rechtsstreit betreffen, der zu
dem zugrunde liegenden Vollstreckungstitel geführt hat und in dem die Kosten-
grundentscheidung ergangen ist (Musielak/Wolst, aaO § 104 Rdn. 5).
Das Amtsgericht hat lediglich über die Kosten des Rechtsstreits ent-
schieden und damit über die Kosten, die wegen des Streits über die bei ihm
rechtshängige Forderung von 1.012,68 € angefallen sind. Die aus den Verhand-
lungen über die von der Klägerin behauptete, nicht rechtshängig gemachte wei-
tere Forderung von 5.112,12 € eventuell erwachsenen Gebühren sind daher zu
Recht nicht festgesetzt worden.
c) Aus den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 20. November
2006 (II ZB 6/06, aaO), vom 14. Dezember 2006 (V ZB 11/06, NJW-RR 2007,
787) und 11. Juni 2008 (XII ZB 11/06, in Juris dokumentiert) ergibt sich nichts
Gegenteiliges. Der Bundesgerichtshof hatte insoweit jeweils darüber zu ent-
scheiden, ob eine Terminsgebühr, die für außergerichtliche Verhandlungen
über rechtshängige Forderungen geltend gemacht wird, Gegenstand des Kos-
tenfestsetzungsverfahrens sein kann, obwohl deren tatbestandliche Vorausset-
zungen sich nicht aus den Akten ergeben. Dies hat er für den Fall bejaht, dass
die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes als unstreitig anzusehen sind.
Dass dies auch dann gelten soll, wenn die außergerichtlichen Verhandlungen
sich auf nicht rechtshängige Forderungen beziehen, lässt sich aus diesen Ent-
scheidungen nicht ableiten.
Dressler Kuffer Bauner
Safari Chabestari Halfmeier
Vorinstanzen:
AG Bad Schwartau, Entscheidung vom 12.03.2007 - 3 C 662/05 -
LG Lübeck, Entscheidung vom 14.04.2007 - 3 T 110/07 -