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BGH Beschluss vom 09.10.2008 – VII ZB 43/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 103; RVG § 2 Abs. 2; RVG VV Nr. 3101 Ziffer 2, Vorbemerkung 3 Abs. 3

i.V.m. Nr. 3104

Eine Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr. 3101 Ziffer 2 sowie eine Terminsgebühr

gemäß RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 3104 können im Verfahren nach

§§ 103 f. ZPO nur festgesetzt werden, wenn der betreffende Gegenstand rechtshän-

gig war.

BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - VII ZB 43/08 - LG Lübeck

AG Bad Schwartau

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin

Safari Chabestari und den Richter Halfmeier

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Lübeck vom 14. April 2008 wird auf Kosten der

Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

I.

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Die Klägerin machte vor dem Amtsgericht gegen die Beklagte eine For-

derung von 1.012,68 € aus einem Anzeigenauftrag geltend. Darüber hinaus

berühmte sie sich einer weiteren Forderung von 5.112,12 € aus demselben Ver-

trag.

In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien eine gütliche Eini-

gung hinsichtlich beider Forderungen angesprochen. Nachdem eine solche im

Termin nicht möglich war, haben sie sich darauf verständigt, außergerichtlich

weiterzuverhandeln. Nach Scheitern dieser Verhandlungen hat das Amtsgericht

die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

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Das Amtsgericht hat den Streitwert auf 1.012,68 € festgesetzt. Die dage-

gen von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegte Beschwerde,

mit der die zusätzliche Festsetzung des Wertes der nicht anhängigen Forde-

rung von 5.112,12 € erstrebt wurde, ist erfolglos geblieben.

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Der Kostenbeamte hat ausgehend von einem Streitwert von 1.012,68 €

die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 269,70 € nebst

Zinsen

festgesetzt. Den Antrag

der Beklagten,

zusätzlich

eine

0,8-Verfahrensgebühr aus einem Wert von 5.112,12 € festzusetzen und der

1,2-Terminsgebühr statt eines Wertes von 1.012,68 € einen solchen von

6.124,80 € zugrunde zu legen, hat er abgelehnt. Weder die Erinnerung noch die

sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

hatten Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht im Hinblick auf die Entscheidung

des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2006 (II ZB 6/06, NJW-RR 2007,

286 = Rpfleger 2007, 165) zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Be-

klagte ihren Festsetzungsantrag weiter.

II.

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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im

Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die von der Beklagten be-

anspruchten zusätzlichen Kosten könnten im Kostenfestsetzungsverfahren

nach § 104 ZPO nicht festgesetzt werden. Eine Terminsgebühr könne zwar

grundsätzlich auch nach dem Wert eines nicht rechtshängig gemachten Streit-

punktes anfallen, wenn die Parteien gemäß RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 3

eine Besprechung dieses Streitpunktes ohne Mitwirkung des Gerichts zur Ver-

meidung eines Gerichtsverfahrens geführt haben. Für eine Kostenfestsetzung

gegen den Gegner nach § 104 ZPO fehle es jedoch an dem nach § 103 ZPO

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erforderlichen, für die Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, da die Kosten-

grundentscheidung des Gerichts diese Kosten nicht erfasse.

2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten ohne Er-

folg.

a) Gemäß RVG VV Nr. 3101 Ziffer 2 erwächst dem Rechtsanwalt eine

0,8-Verfahrensgebühr, soweit in einem Rechtsstreit Verhandlungen vor Gericht

zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt

werden. Eine Terminsgebühr fällt gemäß RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 3

i.V.m. Nr. 3104 für die Mitwirkung an auf die Vermeidung des Verfahrens ge-

richteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts an. Vorausset-

zung für den Anfall beider Gebühren ist, dass dem Rechtsanwalt zuvor für die

geltend gemachten oder abgewehrten Ansprüche ein Auftrag zur Vertretung im

gerichtlichen Verfahren erteilt worden

ist

(Gerold/Schmidt - Müller-Rabe,

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., VV 3101 Rdn. 80 und Vorbem. 3 VV

Rdn. 27).

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b) Das Beschwerdegericht hat zu Recht nicht überprüft, ob die Beklagte

ihren Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Forderung von 5.112,12 € ent-

sprechend mandatiert hat, weil eine Festsetzung dieser Gebühren auch bei Er-

teilung eines Prozessauftrags mangels einer Kostengrundentscheidung im Kos-

tenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 f. ZPO ausgeschlossen ist. In diesem

Verfahren wird lediglich der aus der Kostengrundentscheidung resultierende

prozessuale Kostenerstattungsanspruch betragsmäßig festgesetzt. Ein solcher

prozessualer Kostenerstattungsanspruch entsteht nur bei Begründung eines

Prozessrechtsverhältnisses, setzt also voraus, dass die Streitsache rechtshän-

gig geworden ist (Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., vor § 91 Rdn. 14). Es können

daher nur Kosten festgesetzt werden, die den Rechtsstreit betreffen, der zu

dem zugrunde liegenden Vollstreckungstitel geführt hat und in dem die Kosten-

grundentscheidung ergangen ist (Musielak/Wolst, aaO § 104 Rdn. 5).

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Das Amtsgericht hat lediglich über die Kosten des Rechtsstreits ent-

schieden und damit über die Kosten, die wegen des Streits über die bei ihm

rechtshängige Forderung von 1.012,68 € angefallen sind. Die aus den Verhand-

lungen über die von der Klägerin behauptete, nicht rechtshängig gemachte wei-

tere Forderung von 5.112,12 € eventuell erwachsenen Gebühren sind daher zu

Recht nicht festgesetzt worden.

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c) Aus den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 20. November

2006 (II ZB 6/06, aaO), vom 14. Dezember 2006 (V ZB 11/06, NJW-RR 2007,

787) und 11. Juni 2008 (XII ZB 11/06, in Juris dokumentiert) ergibt sich nichts

Gegenteiliges. Der Bundesgerichtshof hatte insoweit jeweils darüber zu ent-

scheiden, ob eine Terminsgebühr, die für außergerichtliche Verhandlungen

über rechtshängige Forderungen geltend gemacht wird, Gegenstand des Kos-

tenfestsetzungsverfahrens sein kann, obwohl deren tatbestandliche Vorausset-

zungen sich nicht aus den Akten ergeben. Dies hat er für den Fall bejaht, dass

die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes als unstreitig anzusehen sind.

Dass dies auch dann gelten soll, wenn die außergerichtlichen Verhandlungen

sich auf nicht rechtshängige Forderungen beziehen, lässt sich aus diesen Ent-

scheidungen nicht ableiten.

Dressler Kuffer Bauner

Safari Chabestari Halfmeier

Vorinstanzen:

AG Bad Schwartau, Entscheidung vom 12.03.2007 - 3 C 662/05 -

LG Lübeck, Entscheidung vom 14.04.2007 - 3 T 110/07 -