BGH Beschluss vom 11.06.2008 – XII ZB 11/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juni 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
RVG § 2 Abs. 2 Satz 1 Anl. 1 Nr. 3202
Eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann
im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tat-
bestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes gemäß § 138
Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen sind (im Anschluss an BGH Beschlüsse
vom 20. November 2006 - II ZB 6/06 - NJW-RR 2007, 286 und vom 14. Dezem-
ber 2006 - V ZB 11/06 - NJW-RR 2007, 787).
BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 11/06 - OLG Stuttgart
AG Böblingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des
8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Dezember
2005 aufgehoben.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Böblingen
vom 11. November 2005 wird abgeändert und wie folgt neu ge-
fasst:
Die von der Beklagten aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2005 an den
Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.241,20 € nebst Zin-
sen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247
BGB seit dem 24. Oktober 2005 festgesetzt.
Beschwerdewert: 522 €
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat der von dem Kläger erhobenen Unterhaltsabände-
rungsklage stattgegeben. Nach Rücknahme der gegen das Urteil eingelegten
Berufung hat das Oberlandesgericht der Beklagten die Kosten des Berufungs-
verfahrens auferlegt.
Der Kläger hat u.a. die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr
(Nr. 3104 VV RVG) in Höhe von 450 € zuzüglich Mehrwertsteuer beantragt. Zur
Begründung hat er ausgeführt, die Beklagtenvertreterin habe seinen Rechtsan-
walt vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung über das Rechtsmittel ange-
rufen und einen Vorschlag zur vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits
unterbreitet. Ein Vergleich sei gescheitert, was zur Rücknahme der Berufung
geführt habe.
Das Amtsgericht hat die Festsetzung der Terminsgebühr mit der Begrün-
dung abgelehnt, dass ein gerichtlicher Termin nicht stattgefunden habe. Der
dagegen gerichteten Erinnerung hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und
die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die
sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwer-
de verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige
Rechtsbeschwerde ist begründet. Zu Recht begehrt der Kläger nach § 2 Abs. 2
RVG, Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 3202 VV (Nr. 3104 gilt nur im ersten
Rechtszug) die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr in Höhe von 522 €
(450 € + 16 % Mehrwertsteuer).
1. Das Oberlandesgericht hat zu seiner gegenteiligen Auffassung ausge-
führt: Es könne dahinstehen, ob überhaupt eine Terminsgebühr angefallen sei.
Jedenfalls könne eine solche außergerichtlich entstandene Terminsgebühr nicht
festgesetzt werden, weil sich die für ihre Entstehung maßgeblichen Tatsachen
nicht, wie der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB
22/02 - FamRZ 2003, 88, 89 = NJW 2002, 3713) verlange, den Verfahrensakten
entnehmen ließen. Müsse der Kostenbeamte im Streitfall Beweis über tatsächli-
che Vorgänge erheben, die sich außerhalb des gerichtlichen Verfahrens ereig-
net hätten, werde die Kostenfestsetzung erschwert und verliere ihren Charakter
als Mittel zum zügigen Ausgleich von Verfahrenskosten.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
2. Der Bundesgerichtshof hat nach Zulassung der Rechtsbeschwerde
entschieden, dass eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene
Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden
kann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes
unstreitig sind (BGH Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 6/06 - FamRZ
2007, 464 f. = NJW-RR 2007, 286). Das gilt dann, wenn der Gegner sich selbst
über solche Verhandlungen erklärt und damit die maßgeblichen Tatsachen im
Wege eines Geständnisses (§ 288 ZPO) eingeräumt hat. Ebenso ist zu ent-
scheiden, wenn der Gegner sich zu dem den Gebührentatbestand begründen-
den, ihm zur Stellungnahme überreichten Vortrag nicht erklärt und dieser daher
gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist (BGH Beschluss vom
14. Dezember 2006 - V ZB 11/06 - NJW-RR 2007, 787).
3. Letzteres ist hier der Fall. Die Beklagte hat in Bezug auf die von dem
Kläger begehrte Terminsgebühr lediglich geltend gemacht, eine solche sei im
Berufungsverfahren nicht entstanden, weil das Rechtsmittel vor dem Verhand-
lungstermin zurückgenommen worden sei. Das behauptete Telefongespräch,
bei dem ein Vergleich vorgeschlagen, aber nicht zustande gekommen sein soll,
hat sie dagegen nicht in Abrede gestellt. Bei dieser Sachlage kann, wie die
Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, die beantragte Terminsgebühr nicht wegen
der Beweisbedürftigkeit ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen unberücksich-
tigt bleiben.
4. Da es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht bedarf, kann der
Senat in der Sache entscheiden und zugunsten des Klägers die geltend ge-
machte 1,2-fache Terminsgebühr in Höhe von 522 € festsetzen.
Die Terminsgebühr entsteht gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbem. 3
Abs. 3 Nr. 3202 VV durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Ver-
fahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Eine solche
Besprechung hat stattgefunden, weil die Parteivertreter anlässlich einer - für
das Entstehen der Terminsgebühr ausreichenden - fernmündlichen Unterre-
dung (BGH Beschluss vom 3. Juli 2006 - II ZB 31/05 - NJW-RR 2006, 1507)
über den Abschluss eines Vergleichs verhandelt haben. Für den Anfall der
Terminsgebühr ist es ohne Bedeutung, dass es tatsächlich nicht zu einer gütli-
chen Einigung gekommen ist (BGH Beschlüsse vom 20. November 2006 - II ZB
6/06 - FamRZ 2007, 464, 465 und vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06 -
NJW-RR 2007, 787, 788).
Anhaltspunkte dafür, dass die Besprechung mit dem Klägervertreter nicht
der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Ansprüche der Beklagten
diente und die Gebühr deshalb nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu erstatten
ist (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06 - NJW-RR
2007, 787, 788), sind nicht ersichtlich.
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne ist urlaubsbedingt verhindert zu unter- schreiben.
Sprick
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Böblingen, Entscheidung vom 11.11.2005 - 14 F 879/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2005 - 8 WF 168/05 -