Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.10.2008 – XI ZR 173/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die

Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger

am 14. Oktober 2008

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Naumburg vom 22. Februar 2007 wird

auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache

keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung

des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Soweit sich die Beschwerde zu Recht gegen die in

mehrfacher Hinsicht aus Rechtsgründen nicht haltbaren

Ausführungen des Berufungsgerichts zum Fehlen eines

Feststellungsinteresses (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai

2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, 1266 Tz. 48 f.)

wendet, ist dies nicht entscheidungserheblich.

Wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zu

Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht den

Hauptantrag der Klägerin dahin ausgelegt, dass mit

diesem allein die Klärung der Wirksamkeit oder Unwirk-

samkeit des Haustürwiderrufs begehrt werde. Mit die-

sem Inhalt ist der Hauptantrag der Klägerin ungeachtet

der Frage eines Feststellungsinteresses unzulässig,

weil mit ihm nicht die Feststellung des Bestehens oder

Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern

die Klärung einer einzelnen Vorfrage begehrt wird

(vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81,

WM 1982, 543, 544), die nicht zum Gegenstand einer

Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl. BGH,

Urteil vom 29. September 1999

WM 2000, 539, 541). Eine abweichende Auslegung des

Klageantrags durch den erkennenden Senat (vgl. BGH,

Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 aaO

m.w.Nachw.), wie sie etwa dem Senatsurteil vom

27. Mai 2008 (XI ZR 132/07, aaO. Tz. 48) zugrunde lag,

ist hier mit Rücksicht auf das Vorbringen der Nichtzu-

lassungsbeschwerde, die die Auslegung des Klagebe-

gehrens durch das Berufungsgericht nicht angegriffen,

sondern sie vielmehr

ihren eigenen Ausführungen

zugrunde gelegt hat, nicht veranlasst.

Hinsichtlich der beiden Hilfsanträge scheidet eine Zu-

lassung der Revision schon deshalb aus, weil es nach

den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Fest-

stellungen des Berufungsgerichts an den Vorausset-

zungen für einen wirksamen Widerruf fehlt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-

trägt bis 80.000 €.

Nobbe Müller Joeres

Mayen Ellenberger

Vorinstanzen:

LG Magdeburg, Entscheidung vom 17.05.2006 - 10 O 2983/05 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 22.02.2007 - 2 U 85/06 -