BGH Urteil vom 14.10.2008 – XI ZR 173/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die
Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger
am 14. Oktober 2008
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Naumburg vom 22. Februar 2007 wird
auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung
des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Soweit sich die Beschwerde zu Recht gegen die in
mehrfacher Hinsicht aus Rechtsgründen nicht haltbaren
Ausführungen des Berufungsgerichts zum Fehlen eines
Feststellungsinteresses (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai
2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, 1266 Tz. 48 f.)
wendet, ist dies nicht entscheidungserheblich.
Wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zu
Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht den
Hauptantrag der Klägerin dahin ausgelegt, dass mit
diesem allein die Klärung der Wirksamkeit oder Unwirk-
samkeit des Haustürwiderrufs begehrt werde. Mit die-
sem Inhalt ist der Hauptantrag der Klägerin ungeachtet
der Frage eines Feststellungsinteresses unzulässig,
weil mit ihm nicht die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern
die Klärung einer einzelnen Vorfrage begehrt wird
(vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81,
WM 1982, 543, 544), die nicht zum Gegenstand einer
Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl. BGH,
Urteil vom 29. September 1999
WM 2000, 539, 541). Eine abweichende Auslegung des
Klageantrags durch den erkennenden Senat (vgl. BGH,
Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 aaO
m.w.Nachw.), wie sie etwa dem Senatsurteil vom
27. Mai 2008 (XI ZR 132/07, aaO. Tz. 48) zugrunde lag,
ist hier mit Rücksicht auf das Vorbringen der Nichtzu-
lassungsbeschwerde, die die Auslegung des Klagebe-
gehrens durch das Berufungsgericht nicht angegriffen,
sondern sie vielmehr
ihren eigenen Ausführungen
zugrunde gelegt hat, nicht veranlasst.
Hinsichtlich der beiden Hilfsanträge scheidet eine Zu-
lassung der Revision schon deshalb aus, weil es nach
den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Fest-
stellungen des Berufungsgerichts an den Vorausset-
zungen für einen wirksamen Widerruf fehlt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-
trägt bis 80.000 €.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Ellenberger
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 17.05.2006 - 10 O 2983/05 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 22.02.2007 - 2 U 85/06 -