Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.07.2009 – XI ZR 569/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die

Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Düsseldorf vom 9. November 2007 wird zurückge-

wiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-

tung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

105.367,03 €.

Gründe

1

Soweit sich die Beschwerde gegen die aus Rechtsgründen nicht

haltbaren Ausführungen des Berufungsgerichts zur anderweitigen

Rechtshängigkeit und zum Fehlen eines Feststellungsinteresses (vgl.

Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 48 f.)

wendet, ist dies nicht entscheidungserheblich.

2

Wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zu Recht geltend

macht, hat das Berufungsgericht den Hauptantrag dahin ausgelegt, dass

die Klägerin mit diesem die Wirksamkeit des Haustürwiderrufs habe klä-

ren lassen wollen. Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, hat

das Berufungsgericht nicht offen gelassen, wie der Antrag auszulegen

ist, sondern lediglich dahin stehen lassen, ob ein solcher Feststellungs-

antrag zulässig sei. Mit diesem Inhalt ist der Hauptantrag der Klägerin

aber ungeachtet der vom Berufungsgericht erörterten Fragen unzulässig,

weil mit ihm nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens

eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer einzelnen Vorfrage

begehrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81,

WM 1982, 543, 544), die nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage

gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999

- XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 541). Eine abweichende Auslegung des

Klageantrags durch den erkennenden Senat (vgl. BGH, Urteil vom

29. September 1999 - XII ZR 313/98, aaO, m.w.Nachw.), wie sie etwa

dem Senatsurteil vom 27. Mai 2008 (XI ZR 132/07, aaO, Tz. 48) zugrun-

de lag, ist hier mit Rücksicht auf das Vorbringen der Nichtzulassungsbe-

schwerde nicht veranlasst, die ihrerseits mit der Beschwerdebegründung

ausdrücklich geltend gemacht hat, mit der Klage werde die Feststellung

begehrt, dass der Widerruf des Darlehensvertrages nach dem Haustür-

widerrufsgesetz unwirksam ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober

2008 - XI ZR 173/07, S. 2 f.).

Wiechers

Joeres

Mayen

Ellenberger

Matthias

Vorinstanzen:

LG Duisburg, Entscheidung vom 21.07.2006 - 2 O 530/05 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.11.2007 - I-17 U 195/06 -