BGH Urteil vom 29.09.2009 – XI ZR 37/08
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 14. Dezember 2007 wird auf ihre Kosten zurück-
gewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO).
Soweit sich die Beschwerde gegen die aus Rechtsgründen nicht
haltbaren Ausführungen des Berufungsgerichts zur anderweitigen
Rechtshängigkeit und zum Fehlen eines Feststellungsinteresses
(vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008,
1260, Tz. 48 f.) wendet, ist dies nicht entscheidungserheblich.
Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag dahin ausgelegt, dass
die Klägerin mit diesem die Wirksamkeit des Haustürwiderrufs ha-
be klären lassen wollen. Mit diesem Inhalt ist der Hauptantrag der
Klägerin aber ungeachtet der vom Berufungsgericht erörterten
Fragen unzulässig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Beste-
hens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die
Klärung einer einzelnen Vorfrage begehrt wird (vgl. BGH, Urteil
vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544), die nicht
zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann
(vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM
2000, 539, 541). Eine abweichende Auslegung des Klageantrags
durch den erkennenden Senat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Septem-
ber 1999 - XII ZR 313/98, aaO, m.w.N.), wie sie etwa dem Se-
natsurteil vom 27. Mai 2008 (XI ZR 132/07, aaO, Tz. 48) zugrunde
lag, ist hier mit Rücksicht auf das Vorbringen der Nichtzulas-
sungsbeschwerde nicht veranlasst, die ihrerseits mit der Be-
schwerdebegründung ausdrücklich geltend gemacht hat, mit der
Klage werde die Feststellung begehrt, dass der Widerruf des Dar-
lehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz unwirksam ist
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2008 - XI ZR 173/07,
Umdruck S. 2 f. und vom 14. Juli 2009 - XI ZR 569/07, Umdruck
S. 2).
Der Gegenstandswert
für das Beschwerdeverfahren beträgt
132.424,60 €.
Wiechers
Joeres
Mayen
Ellenberger
Matthias
Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 25.08.2006 - 10 O 626/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.12.2007 - I-17 U 238/06 -