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BGH Urteil vom 29.09.2009 – XI ZR 37/08

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin

Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 14. Dezember 2007 wird auf ihre Kosten zurück-

gewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung

hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO).

Soweit sich die Beschwerde gegen die aus Rechtsgründen nicht

haltbaren Ausführungen des Berufungsgerichts zur anderweitigen

Rechtshängigkeit und zum Fehlen eines Feststellungsinteresses

(vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008,

1260, Tz. 48 f.) wendet, ist dies nicht entscheidungserheblich.

Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag dahin ausgelegt, dass

die Klägerin mit diesem die Wirksamkeit des Haustürwiderrufs ha-

be klären lassen wollen. Mit diesem Inhalt ist der Hauptantrag der

Klägerin aber ungeachtet der vom Berufungsgericht erörterten

Fragen unzulässig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Beste-

hens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die

Klärung einer einzelnen Vorfrage begehrt wird (vgl. BGH, Urteil

vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544), die nicht

zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann

(vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM

2000, 539, 541). Eine abweichende Auslegung des Klageantrags

durch den erkennenden Senat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Septem-

ber 1999 - XII ZR 313/98, aaO, m.w.N.), wie sie etwa dem Se-

natsurteil vom 27. Mai 2008 (XI ZR 132/07, aaO, Tz. 48) zugrunde

lag, ist hier mit Rücksicht auf das Vorbringen der Nichtzulas-

sungsbeschwerde nicht veranlasst, die ihrerseits mit der Be-

schwerdebegründung ausdrücklich geltend gemacht hat, mit der

Klage werde die Feststellung begehrt, dass der Widerruf des Dar-

lehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz unwirksam ist

(vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2008 - XI ZR 173/07,

Umdruck S. 2 f. und vom 14. Juli 2009 - XI ZR 569/07, Umdruck

S. 2).

Der Gegenstandswert

für das Beschwerdeverfahren beträgt

132.424,60 €.

Wiechers

Joeres

Mayen

Ellenberger

Matthias

Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 25.08.2006 - 10 O 626/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.12.2007 - I-17 U 238/06 -