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BGH Beschluss vom 16.10.2008 – IX ZR 147/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 129

Begleichen nicht persönlich haftende Gesellschafter die Verbindlichkeit einer

Gesellschaft auf deren Anweisung gegenüber einem Gläubiger, scheidet eine

Gläubigerbenachteiligung aus, wenn die Gesellschafter durch die Zahlung kei-

ne eigene Schuld gegenüber der Gesellschaft getilgt haben.

BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 147/07 - OLG Brandenburg

LG Frankfurt (Oder)

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 16. Oktober 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

vom 18. Juli 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 28.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

2

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 7. April 2005 am

29. August 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.

GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin).

Bereits am 3. September 2003 hatte der Beklagte als Inhaber einer For-

derung über 31.805,95 € gegen die Schuldnerin einen Insolvenzantrag gestellt.

Der Beklagte vereinbarte mit der Schuldnerin, den Insolvenzantrag gegen Zah-

lung von 28.000 € unter Verzicht auf die weitergehende Forderung zurückzu-

nehmen. Die für die Schuldnerin tätige Unternehmensberatung unterrichtete

den Beklagten dahin, dass die an ihn erfolgte Überweisung aus Drittmitteln

stamme und folglich eine Rückforderung bei einem weiteren Insolvenzantrag

ausgeschlossen sei. Nach Erhalt der Zahlung nahm der Beklagte den Insol-

venzantrag absprachegemäß zurück.

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Mit seiner Klage verlangt der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Vor-

satzanfechtung (§ 133 InsO) von dem Beklagten Erstattung des Betrages von

28.000 €. Das Oberlandesgericht hat die erstinstanzlich erfolgreiche Klage ab-

gewiesen. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kläger die Wie-

derherstellung des Urteils des Landgerichts.

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II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit der Kläger die Zulässigkeit der von dem Beklagten eingelegten

Berufung wegen Mängeln der Berufungsschrift beanstandet, fehlt es bereits an

der ordnungsgemäßen Darlegung eines Zulassungsgrundes. Davon abgesehen

wurden - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - etwaige, auf dem

widersprüchlichen Inhalt der Berufungsschrift beruhende Zweifel, welches Urteil

tatsächlich angefochten ist, durch die Beifügung einer Ausfertigung des ange-

fochtenen Urteils beseitigt (BGHZ 165, 371, 373).

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2. Zu Unrecht wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die

Klageabweisung.

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a) Soweit die Beschwerde von einer inkongruenten Deckung ausgeht,

sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich,

weil das Berufungsgericht eine Gläubigerbenachteilung als gemäß § 129 InsO

unabdingbare Voraussetzung jeder Anfechtung (MünchKomm-InsO/Kirchhof,

2. Aufl. § 129 Rn. 76) abgelehnt hat.

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b) Auch die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG greift nicht

durch. Selbst wenn die Zahlung an den Beklagten in Übereinstimmung mit dem

Klagevorbringen auf Anweisung der Schuldnerin durch deren Gesellschafter

aus privaten Mitteln erfolgte, fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung.

aa) Eine Gläubigerbenachteiligung scheidet aus, wenn ein Gläubiger mit

Fremdmitteln, die nicht in das haftende Vermögen des Schuldners gelangt sind,

befriedigt wird. Bei einer Zahlung des Schuldners durch Einschaltung eines Drit-

ten ist zwischen der Anweisung auf Schuld und der Anweisung auf Kredit zu

unterscheiden. Im ersten Fall tilgt der Angewiesene mit der Zahlung an den

Empfänger eine eigene, gegenüber dem Anweisenden bestehende Verbindlich-

keit (MünchKomm-BGB/Hüffer, 4. Aufl. § 787 Rn. 2; Bamberger/Roth/Gehrlein,

BGB 2. Aufl. § 787 Rn. 1). Demgegenüber nimmt der Angewiesene im zweiten

Fall die Zahlung an den Empfänger ohne eine Verpflichtung gegenüber dem

Anweisenden vor, so dass er infolge der Zahlung zum Gläubiger des Anwei-

senden wird (MünchKomm-BGB/Hüffer, aaO; Bamberger/Roth/Gehrlein, aaO).

Handelt es sich um eine Anweisung auf Schuld, führt die Zahlung durch den

Angewiesenen zu einer Gläubigerbenachteiligung, weil der Schuldner mit der

Zahlung an den Dritten seine Forderung gegen den Angewiesenen verliert

(MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 144). Liegt dagegen eine Anwei-

sung auf Kredit vor, scheidet eine Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich aus,

weil es durch die Zahlung lediglich zu einem Gläubigerwechsel in der Person

des Angewiesenen kommt. Die Belastung der Masse mit dem Rückgriffsan-

spruch des Angewiesenen wird hier durch die Befreiung von der Schuld des

Zahlungsempfängers ausgeglichen (RGZ 45, 148, 151 f; 81, 144, 145 f;

MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO; Jaeger/Henckel, InsO § 129 Rn. 81, § 130

Rn. 59; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 84). Etwas anderes gilt nur

dann, wenn der Kredit für den Schuldner belastender ist als die mit seiner Hilfe

getilgte Schuld, etwa weil er nur gegen Sicherheiten gewährt wurde.

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bb) Im Streitfall haben nach dem von dem Kläger zugrunde gelegten

Sachverhalt die Gesellschafter der Schuldnerin auf deren Anweisung aus ihrem

Privatvermögen die Zahlung an den Beklagten erbracht. Da die Gesellschafter

gegen die Schuldnerin keine infolge der Zahlung an den Beklagten getilgten

Verbindlichkeiten haften, handelt es sich um eine Anweisung auf Kredit, die den

Gesellschaftern einen - ungesicherten - Zahlungsanspruch gegen die Schuldne-

rin verschafft hat. Folglich scheidet eine Gläubigerbenachteiligung aus, weil die

- für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin nicht persönlich haftenden - Gesell-

schafter an die Stelle des Beklagten getreten sind und darum ein bloßer Gläu-

bigerwechsel vorliegt. Bei dieser Sachlage haben die Gesellschafter durch ihre

Zahlung nicht Vermögen der Schuldnerin auf die Beklagte übertragen (vgl.

BGHZ 142, 284, 288). Im Unterschied zu der von der Beschwerde angeführten

Entscheidung (BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489,

490 f) ist die Forderung des Beklagten nicht mit finanziellen Mitteln getilgt wor-

den, die der Schuldnerin selbst zukamen (vgl. Jaeger/Henckel, aaO § 130

Rn. 59). Vielmehr ist der vorliegende, durch eine freiwillige Drittleistung gekenn-

zeichnete Sachverhalt der Zahlung aus einer lediglich geduldeten Kontoüber-

ziehung vergleichbar, die keine Gläubigerbenachteiligung auslöst, weil die blo-

ße Duldung einer Überziehung dem Schuldner keinen Anspruch auf Kredit ver-

schafft und darum keine pfändbare Forderung begründet (BGHZ 170, 276).

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 30.11.2006 - 13 O 183/06 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.07.2007 - 7 U 7/07 -