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BGH Urteil vom 19.11.2009 – IX ZR 9/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 9/08

URTEIL

Verkündet am: 19. November 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 134

Begleicht der Schuldner die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Anfech-

tungsgegners, liegt eine unentgeltliche Leistung nicht vor, wenn dem Drittschuldner

ein auf die Tilgung der Verbindlichkeit gerichteter werthaltiger Regressanspruch ge-

gen den Schuldner zustand, auf den der Anfechtungsgegner hätte zugreifen können.

BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 9/08 - OLG Oldenburg

LG Oldenburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die

Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2007 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte gewährte dem Ehemann der Schuldnerin am 18. Oktober

2004 ein Darlehen in Höhe von 50.000 €. Diesen Betrag leitete der Ehemann

an das Finanzamt weiter, das die Zahlung mit Steuerforderungen gegen die

Schuldnerin verrechnete. Anschließend entrichtete die Schuldnerin im Zeitraum

von November 2004 bis Oktober 2005 ratenweise Zahlungen über 41.158,33 €

an die Beklagte. Der Ehemann der Schuldnerin war während des gesamten

Zahlungszeitraums zahlungsunfähig.

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Auf den Eigenantrag vom 30. November 2005 wurde über das Vermögen

der Schuldnerin am 23. Januar 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet und der

Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf

Erstattung des ihr zugeflossenen Betrages sowie vorgerichtliche Kosten in Hö-

he von 653,10 € in Anspruch. Die vor dem Landgericht erfolgreiche Klage hat

das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit seiner

- von dem erkennenden Senat zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die

Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:

4

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen des § 134

InsO seien entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gegeben. Werde

der Schuldner als dritte Person in einen Zuwendungsvorgang eingeschaltet, so

sei für die Frage der Unentgeltlichkeit seiner Leistung maßgeblich, ob der Leis-

tungsempfänger durch die Zahlung eine werthaltige Forderung gegen seinen

Schuldner verliere. Die Forderung der Beklagten gegen den Ehemann der

Schuldnerin sei werthaltig gewesen, weil diesem gegen die von ihrer Steuer-

schuld befreite Schuldnerin jedenfalls ein Rückgriffsanspruch aus ungerechtfer-

tigter Bereicherung zugestanden habe. Die Beklagte sei berechtigt gewesen,

mit Hilfe eines gegen den Ehemann erwirkten Titels dessen Erstattungsan-

spruch gegen die Schuldnerin pfänden und sich zur Einziehung überweisen zu

lassen. Auf den Einwand des Klägers, ein Rückgriff gegen die Schuldnerin wäre

wegen der bereits Ende November 2004 bestehenden Überschuldung und Zah-

lungsunfähigkeit ins Leere gegangen, komme es nicht an, weil der Ehemann in

der Lage gewesen sei, trotz der gegebenen finanziellen Lage die fraglichen Ra-

ten tatsächlich aus dem Vermögen der Schuldnerin aufzubringen und auf diese

Weise das Darlehen zurückzuführen. Im Übrigen sei dieser Einwand mangels

Vorlage des seitens des Klägers angekündigten Sachverständigengutachtens

unsubstantiiert.

II.

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Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten rechtlicher Prüfung

Stand.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der auf § 134

InsO gestützte Zahlungsanspruch unbegründet ist, falls dem Ehemann ein

werthaltiger Rückgriffsanspruch gegen die Schuldnerin zustand, ihn gegenüber

der Beklagten von seiner Darlehensverbindlichkeit zu befreien.

a) Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Verfügung als unentgeltlich an-

zusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung ge-

genübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermö-

genswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll (BGHZ 141, 96, 99

m.w.N.). Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet,

kommt es - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - nicht entscheidend

darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten

hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine

Gegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Leistende die gegen einen Dritten

gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung

in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB

nur bei Widerspruch des Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung

gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers

wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zu-

wendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer frem-

den Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger

ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Leistenden nicht schutzwürdig;

denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine

Forderung nicht durchsetzen können (BGHZ 174, 228, 231 Rn. 8; BGH, Urt. v.

11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07, ZInsO 2009, 143, 144 Rn. 14 jeweils

m.w.N.).

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b) Da der Ehemann der Schuldnerin unstreitig aus wirtschaftlichen Grün-

den außerstande war, die Darlehensforderung der Beklagten zu begleichen,

unterliegt die Zahlung der Schuldnerin auf die gegen ihren Ehemann bestehen-

de wertlose Forderung grundsätzlich nach § 134 InsO der Anfechtung.

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aa) Allerdings ist hier die Besonderheit zu berücksichtigen, dass der

Ehemann die von der Beklagten erhaltenen Darlehensmittel zur Begleichung

gegen die Schuldnerin gerichteter Abgabenforderungen verwendet hat. Da-

durch kann er gegen die Schuldnerin einen auf Geschäftsführung ohne Auftrag

beruhenden Aufwendungsersatzanspruch (§§ 670, 677, 683 Satz 1 BGB) in

Höhe der getilgten Forderung erworben haben (vgl. BGHZ 47, 370, 371; Bam-

berger/Roth/Gehrlein, BGB 2. Aufl. § 677 Rn. 13, § 683 Rn. 2). Hat das Finanz-

amt die Zahlungen des Ehemannes zunächst eigenmächtig, aber mit dessen

nachträglicher Billigung auf Abgabenforderungen gegen die Schuldnerin ver-

rechnet, stand dem Ehemann wegen der von ihm bewirkten Schuldbefreiung

(§ 267 BGB) gegen die Schuldnerin jedenfalls ein bereicherungsrechtlicher

(§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) Regressanspruch zu

(MünchKomm-

BGB/Schwab, 5. Aufl. § 812 Rn. 317; Bamberger/Roth/Wendehorst, aaO § 812

Rn. 150, 156; vgl. BGHZ 106, 142, 143; BGH, Urt. v. 28. November 2003

- V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604).

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bb) Den Rückgriffsanspruch konnte die Schuldnerin entsprechend der

Weisung ihres Ehemannes durch Zahlung auf die gegen ihn gerichtete Verbind-

lichkeit der Beklagten erfüllen (§ 787 Abs. 1 BGB; BGH, Beschl. v. 16. Oktober

2008 - IX ZR 147/07, ZInsO 2008, 1200 Rn. 9). In Übereinstimmung mit der

rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts wäre der aus § 134 InsO folgen-

de Anfechtungsanspruch unbegründet, wenn der gegen die Schuldnerin beste-

hende Rückgriffsanspruch ihres Ehemannes werthaltig war und folgerichtig we-

gen der Möglichkeit seiner insolvenzbeständigen vollstreckungsweisen Reali-

sierbarkeit nicht von der Wertlosigkeit der gegen ihn bestehenden Darlehens-

forderung der Beklagten auszugehen ist (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl.

§ 134 Rn. 31a a.E.). War die Zahlungsforderung des Ehemannes gegen die

Schuldnerin nach einer Pfändung seitens der Beklagten tatsächlich im Vollstre-

ckungswege durchsetzbar, so kann der seitens der Schuldnerin in Erfüllung

dieses Rückgriffsanspruchs getilgten Forderung der Beklagten die Werthaltig-

keit nicht abgesprochen werden.

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2. Der auf diesen zutreffenden Grundlagen aufbauenden weiteren recht-

lichen Würdigung des Berufungsgerichts kann jedoch nicht gefolgt werden.

a) Dies gilt bereits für die allein die Entscheidung tragenden Ausführun-

gen, wonach es auf die Frage einer Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit

der Schuldnerin deswegen nicht ankomme, weil es ihrem Ehemann gelungen

sei, von November 2004 bis Oktober 2005 Zahlungen in Höhe der Klageforde-

rung aus dem Vermögen der Schuldnerin an die Beklagte zu bewirken.

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Diese Erwägungen sind mit den oben angeführten Rechtsgrundsätzen

unvereinbar. Hängt die Anfechtbarkeit einer Drittzahlung davon ab, ob die ge-

gen den Forderungsschuldner gerichtete Forderung werthaltig ist und kann sich

die Werthaltigkeit allein aus einer dem Forderungsschuldner gegen den Leis-

tenden zustehenden Rückgriffsforderung ergeben, kann die Werthaltigkeit die-

ser Rückgriffsforderung nicht nach anderen Maßstäben als denjenigen beurteilt

werden, die für die Werthaltigkeit der gegen den Forderungsschuldner gerichte-

ten Forderung gelten. Entsprechend den insoweit maßgeblichen Grundsätzen

(BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1158 Rn. 15; Urt.

v. 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, z.V.b.) bestimmt sich die Werthaltigkeit der

gegen die Schuldnerin gerichteten Rückgriffsforderung ebenfalls danach, ob sie

zum Zeitpunkt der Leistungserbringung insolvenzreif, also insbesondere zah-

lungsfähig oder zahlungsunfähig (§ 17 InsO) war. Die Werthaltigkeit der Forde-

rung folgt nicht aus ihrer tatsächlichen Begleichung, weil Schuldner in der Krise

erfahrungsgemäß aus verschiedensten Gründen noch einzelne Gläubiger be-

vorzugt befriedigen (BGHZ 155, 75, 84). Vielmehr hat eine sich an der tatsäch-

lichen Vermögenslage der Schuldnerin orientierende objektive Bewertung statt-

zufinden (vgl. BGHZ 113, 393, 396 f). Zwar knüpft der Anfechtungstatbestand

des § 134 InsO nicht unmittelbar an die Vermögenslage des Schuldners (Jae-

ger/Henckel, InsO § 134 Rn. 19), sondern die unentgeltliche Entäußerung eines

Vermögenswerts an. Kommt der Vermögenslage des Schuldners im Rahmen

dieses Anfechtungstatbestandes jedoch - wie im Streitfall - ausnahmsweise Be-

deutung zu, kann angesichts der entscheidend auf die wirtschaftliche Lage des

Schuldners abstellenden Wertungsgesichtspunkte jeder Insolvenzanfechtung

für die Frage der Werthaltigkeit einer gegen ihn gerichteten Forderung nur der

allgemeine Maßstab der Insolvenzreife angelegt werden.

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b) Außerdem meint das Oberlandesgericht im Rahmen einer Hilfsbe-

gründung zu Unrecht, keine Feststellungen über eine im November 2004 einge-

tretene Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin treffen zu

müssen, weil der Vortrag des Klägers mangels Vorlage eines zum Nachweis

dieser Tatsachen angekündigten Sachverständigengutachtens unsubstantiiert

sei.

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Diese Auffassung geht schon deshalb fehl, weil eine Partei zwecks Sub-

stantiierung ihrer Klage regelmäßig nicht zur Vorlage eines Gutachtens ver-

pflichtet ist. Die Partei genügt ihrer Substantiierungslast vielmehr durch Vortrag

solcher Tatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das

mit der Klage geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstan-

den erscheinen zu lassen (BGH, Urt. v. 20. September 2002 - V ZR 170/01,

BGHReport 2003, 38, 39; Beschl. v. 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007,

1524, 1526 Rn. 8 f; v. 2. Juni 2008 - II ZR 121/07, WM 2008, 2133 Rn. 5 f). Hier

war von dem Kläger zum 29. November 2004 ein exakter Überschuldungsbe-

trag von 204.924,96 € behauptet und durch Benennung eines Zeugen unter

Beweis gestellt worden. Dem hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen

(Art. 103 Abs. 1 GG).

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3. Mangels Entscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In der wiederer-

öffneten mündlichen Verhandlung hat das Berufungsgericht Gelegenheit, gege-

benenfalls nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien Feststellungen zur fi-

nanziellen Lage der Schuldnerin ab November 2004 zu treffen. Die Beweislast

für die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin trägt nach allgemeinen Rechts-

grundsätzen der Kläger (BGH, Urt. v. 30. März 2006, aaO).

Ganter

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

LG Oldenburg, Entscheidung vom 29.03.2007 - 16 O 2706/06 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12.12.2007 - 4 U 46/07 -