BGH Beschluss vom 16.10.2008 – IX ZR 207/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 16. Oktober 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
17. Oktober 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
64.240,18 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Anspruch auf Nutzungsentschädigung als Masseverbindlichkeit
a) Ist das Mietverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet
worden, sind der Rückgabeanspruch nach § 546 BGB sowie alle Abwicklungs-
ansprüche bereits vor Eröffnung entstanden und grundsätzlich Insolvenzforde-
rungen gemäß § 38 InsO. Das schließt den Anspruch des Vermieters auf Ent-
schädigung bei verspäteter Rückgabe ein. Dieser Grundsatz ist nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann durchbrochen, wenn der
Insolvenzverwalter die Miet- oder Pachtsache nach Verfahrenseröffnung (wei-
ter) nutzt und den Vermieter dabei gezielt vom Besitz ausschließt (BGHZ 130,
38, 44; BGH, Urt. v. 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, ZIP 2007, 340, 341
Rn. 11, 15). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen.
Die insoweit geltend gemachten Divergenzen liegen nicht vor. Die Subsumtion
im Einzelfall ist Aufgabe des Tatrichters.
b) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Das Beru-
fungsgericht ging ersichtlich davon aus, dass die Klägerin die Schlüssel zur In-
besitznahme benötigte. Es hat außerdem zugrunde gelegt, dass der Beklagte
zu 2 noch bei der schriftlichen Aufforderung der Klägerin zur Herausgabe der
Schlüssel annahm, nicht im Besitz der Schlüssel zu sein. Der Vortrag der Klä-
gerin dazu, dass sie die Mietsache anders nicht in Besitz nehmen konnte, war
daher nicht entscheidungserheblich, ebenso die behauptete telefonische Auf-
forderung zur Herausgabe der Schlüssel im März 2002.
2. Haftung des Beklagten zu 1 gemäß § 60 InsO:
öffnung inhaltlich unbeeinflusste Herausgabeanspruch begründet ohne Rück-
sicht darauf, ob das Mietverhältnis vor oder nach Insolvenzeröffnung beendet
wurde, ein Aussonderungsrecht, allerdings nur, wenn der auszusondernde Ge-
genstand massebefangen ist. Dies ist der Fall, wenn der Verwalter Besitz daran
ausübt (BGZ 148, 252, 260; BGH, Urt. v. 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07,
NZI 2008, 554, 555 Rn. 14 f) oder unter Anerkennung des fremden Eigentums
das Recht beansprucht, die Mietsache für die Masse zu nutzen und darüber zu
entscheiden, ob, wann und in welcher Weise er sie an den Vermieter zurückgibt
(BGHZ 127, 156, 161; BGH, Urt. v. 19. Juni 2008 aaO Rn. 15). Greifen diese
Ausnahmetatbestände nicht ein, scheidet ein Herausgabe- und folglich auch ein
Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter aus (BGH, Urt. v. 19. Juni 2008
Rn. 15).
Das Berufungsgericht hat zwar den Anspruch aus § 60 InsO allein mit
dem Hinweis abgelehnt, es fehle an der Inbesitznahme durch den Beklagten.
Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht anderweitig getroffen hat,
hat jedoch der Beklagte auch nicht unter Anerkennung des fremden Eigentums
das Recht beansprucht, die Mietsache für die Masse zu nutzen und darüber zu
entscheiden, ob, wann und in welcher Weise er die Mietsache an den Vermieter
zurückgibt. Nachdem er die Räumungs- und Verwertungsmöglichkeit erlangt
hatte, hat er hiervon in vertretbarer Zeit Gebrauch gemacht und die Mietsache
anschließend zurückgegeben.
Jedenfalls verschafft ein unterstellter Schadensersatzanspruch nach § 60
InsO keinen Ersatzschuldner, sondern wäre lediglich auf Ersatz des negativen
Interesses gerichtet, hier also einen möglichen Mietausfallschaden. Die Klägerin
hätte deshalb darlegen müssen, wann sie das Objekt bei früherer Rückgabe
anderweitig und zu welchem Mietzins hätte vermieten können (BGH, Urt. v.
25. Januar 2007 - IX ZR 216/05, ZIP 2007, 539, 540 Rn. 14 m.w.N.). Hierzu
fehlt jedoch jeder Vortrag. Schon deshalb hätte das Berufungsgericht der Scha-
densersatzklage nicht stattgeben dürfen.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 24.03.2006 - 16 O 856/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 17.10.2006 - 22 U 79/06 -