Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.10.2008 – IX ZR 207/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 16. Oktober 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

17. Oktober 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

64.240,18 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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1. Anspruch auf Nutzungsentschädigung als Masseverbindlichkeit

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a) Ist das Mietverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet

worden, sind der Rückgabeanspruch nach § 546 BGB sowie alle Abwicklungs-

ansprüche bereits vor Eröffnung entstanden und grundsätzlich Insolvenzforde-

rungen gemäß § 38 InsO. Das schließt den Anspruch des Vermieters auf Ent-

schädigung bei verspäteter Rückgabe ein. Dieser Grundsatz ist nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann durchbrochen, wenn der

Insolvenzverwalter die Miet- oder Pachtsache nach Verfahrenseröffnung (wei-

ter) nutzt und den Vermieter dabei gezielt vom Besitz ausschließt (BGHZ 130,

38, 44; BGH, Urt. v. 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, ZIP 2007, 340, 341

Rn. 11, 15). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen.

Die insoweit geltend gemachten Divergenzen liegen nicht vor. Die Subsumtion

im Einzelfall ist Aufgabe des Tatrichters.

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b) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Das Beru-

fungsgericht ging ersichtlich davon aus, dass die Klägerin die Schlüssel zur In-

besitznahme benötigte. Es hat außerdem zugrunde gelegt, dass der Beklagte

zu 2 noch bei der schriftlichen Aufforderung der Klägerin zur Herausgabe der

Schlüssel annahm, nicht im Besitz der Schlüssel zu sein. Der Vortrag der Klä-

gerin dazu, dass sie die Mietsache anders nicht in Besitz nehmen konnte, war

daher nicht entscheidungserheblich, ebenso die behauptete telefonische Auf-

forderung zur Herausgabe der Schlüssel im März 2002.

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2. Haftung des Beklagten zu 1 gemäß § 60 InsO:

Der aus § 985 BGB sowie § 546 BGB folgende, durch die Insolvenzer-

öffnung inhaltlich unbeeinflusste Herausgabeanspruch begründet ohne Rück-

sicht darauf, ob das Mietverhältnis vor oder nach Insolvenzeröffnung beendet

wurde, ein Aussonderungsrecht, allerdings nur, wenn der auszusondernde Ge-

genstand massebefangen ist. Dies ist der Fall, wenn der Verwalter Besitz daran

ausübt (BGZ 148, 252, 260; BGH, Urt. v. 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07,

NZI 2008, 554, 555 Rn. 14 f) oder unter Anerkennung des fremden Eigentums

das Recht beansprucht, die Mietsache für die Masse zu nutzen und darüber zu

entscheiden, ob, wann und in welcher Weise er sie an den Vermieter zurückgibt

(BGHZ 127, 156, 161; BGH, Urt. v. 19. Juni 2008 aaO Rn. 15). Greifen diese

Ausnahmetatbestände nicht ein, scheidet ein Herausgabe- und folglich auch ein

Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter aus (BGH, Urt. v. 19. Juni 2008

Rn. 15).

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Das Berufungsgericht hat zwar den Anspruch aus § 60 InsO allein mit

dem Hinweis abgelehnt, es fehle an der Inbesitznahme durch den Beklagten.

Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht anderweitig getroffen hat,

hat jedoch der Beklagte auch nicht unter Anerkennung des fremden Eigentums

das Recht beansprucht, die Mietsache für die Masse zu nutzen und darüber zu

entscheiden, ob, wann und in welcher Weise er die Mietsache an den Vermieter

zurückgibt. Nachdem er die Räumungs- und Verwertungsmöglichkeit erlangt

hatte, hat er hiervon in vertretbarer Zeit Gebrauch gemacht und die Mietsache

anschließend zurückgegeben.

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Jedenfalls verschafft ein unterstellter Schadensersatzanspruch nach § 60

InsO keinen Ersatzschuldner, sondern wäre lediglich auf Ersatz des negativen

Interesses gerichtet, hier also einen möglichen Mietausfallschaden. Die Klägerin

hätte deshalb darlegen müssen, wann sie das Objekt bei früherer Rückgabe

anderweitig und zu welchem Mietzins hätte vermieten können (BGH, Urt. v.

25. Januar 2007 - IX ZR 216/05, ZIP 2007, 539, 540 Rn. 14 m.w.N.). Hierzu

fehlt jedoch jeder Vortrag. Schon deshalb hätte das Berufungsgericht der Scha-

densersatzklage nicht stattgeben dürfen.

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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 24.03.2006 - 16 O 856/03 -

OLG Köln, Entscheidung vom 17.10.2006 - 22 U 79/06 -