BGH Beschluss vom 20.10.2008 – II ZR 291/07
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
22. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543
Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die
Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grund-
sätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung. Zwar hat das Berufungsgericht verkannt,
dass die Verjährungsfrist für Ansprüche aus einer vorvertraglichen
Pflichtverletzung gegen die Beklagte zu 1 als Gründungsgesellschafte-
rin im Gesellschaftsvertrag nicht auf drei Jahre verkürzt werden konnte
(vgl. Sen.Urt. v. 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849; BGH, Urt.
v. 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631; Urt. v. 29. Mai 2008
- III ZR 59/07, WM 2008, 1205 Tz. 30). Der Fehler ist aber nicht ent-
scheidungserheblich, weil die Information der Anleger nach den revisi-
onsrechtlich fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
nicht unvollständig oder unrichtig war. Der Senat hat die Verfahrensrü-
gen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 39.200,00 €
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Caliebe
Drescher
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 29.09.2006 - 35 O 661/05 - OLG München, Entscheidung vom 22.05.2007 - 13 U 5275/06 -