Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.10.2008 – IX ZB 197/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2008

in dem vereinfachten Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Pape

am 23. Oktober 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be-

schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 8. Juli

2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert

für die Rechtsbeschwerde wird auf

19.898,65 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zu-

lässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier § 7 InsO - statthaften

Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über

dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW

2003, 3781, 3782 unter III. a.E.). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfe-

nen Rechtsfragen sind seither geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Recht-

sprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechts-

beschwerdeführers berührt wäre.

2

Die von der Rechtsbeschwerde bezeichnete Grundsatzfrage, ob § 13

Abs. 1 Satz 1 und 2 InsVV es zulassen, auch in anderen Fällen als denen einer

vorzeitigen Verfahrensbeendigung den Regelsatz von 15 v.H. der Berech-

nungsgrundlage als Vergütung des Treuhänders zu unterschreiten, ist in der

neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiederholt bejaht worden.

Maßgebend ist, dass erhebliche Abweichungen vom typischen Tätigkeitsum-

fang eines Treuhänders vorliegen (BGH, Beschl. v. 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03,

NZI 2005, 567, 569; v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 191/05, ZInsO 2006, 1159 f

unter II. 2. zum Entstehen eines Pflichtteilsanspruchs beim Schuldner während

des vereinfachten Insolvenzverfahrens). Zwar ist nach § 13 Abs. 2 InsVV auch

§ 3 InsVV auf den Vergütungsanspruch des Treuhänders nicht anzuwenden,

weil nicht sämtliche in der Vorschrift genannten Zu- und Abschlagsgründe für

das vereinfachte Insolvenzverfahren passen. Das schließt aber eine deutlich

hinter dem Regelsatz zurückbleibende Treuhändervergütung auch nach dem

Rechtsgedanken des § 3 Abs. 2 Buchst. d) InsVV nicht aus, wenn der Schuld-

ner im Verlauf des vereinfachten Insolvenzverfahrens durch Erwerb von Todes

wegen wieder zahlungsfähig wird und der Treuhänder sich mit dem Neuerwerb

zum Zweck der Gläubigerbefriedigung nicht oder nur geringfügig befassen

muss.

3

Geklärt ist auch, dass die Berechnungsgrundlage der Treuhändervergü-

tung nach den § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV, §§ 35, 36 InsO einen Erbanfall beim

Schuldner während des vereinfachten Insolvenzverfahrens umfasst, ohne dass

- wie früher nach § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 3 VergVO - eine Begrenzung durch den

Gesamtbetrag der angemeldeten Insolvenzforderungen stattfindet (vgl. BGH,

Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639 zum Erbanfall während

des Regelinsolvenzverfahrens).

4

Das Beschwerdegericht ist von diesen Rechtsgrundsätzen nicht abgewi-

chen. Auch soweit es zur Begründung seiner Entscheidung § 13 Abs. 1 Satz 3

InsVV in der Fassung vom 19. August 1998 mit heranzieht, ist dies nicht zu be-

anstanden, weil diese Vorschrift gemäß § 19 Abs. 1 InsVV im Beschwerdefall

noch anwendbar war (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2008 - IX ZB 60/05, ZInsO

2008, 555 Rn. 8).

5

Die Bemessung von Zuschlägen oder Abschlägen vom Regelsatz des

§ 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV ist ebenso wie bei der Vergütung des (vorläufigen)

Insolvenzverwalters im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen,

ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt (zur Verwal-

tervergütung zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP

2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/04, Rn. 4 m.w.N.). Die

Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht bei seiner Ent-

scheidung Maßstäbe angewendet hat, die mit der Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs nicht im Einklang stehen. Bedenklich ist zwar, dass das Be-

schwerdegericht die Höhe des Abschlags nicht - wie geboten - in einem herab-

gesetzten Vergütungssatz ausgedrückt hat, sondern in einer geschmälerten

Berechnungsgrundlage. Denn ein Vergütungsabschlag wegen überhöhter Be-

rechnungsgrundlage ist der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung fremd.

Veranlassung gesehen hat es zu dieser ungewöhnlichen Bemessungsform je-

doch nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, hier namentlich

der Tatsache, dass nach seiner Ansicht das vereinfachte Insolvenzverfahren

schon vor dem Erbanfall bei der Schuldnerin nach den §§ 212, 213 InsO ein-

stellungsreif war. Zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt daher auch die-

ser Begründungsteil der Beschwerdeentscheidung nicht.

6

Die weiteren Angriffe der Rechtsbeschwerde sind für die Zulässigkeits-

frage ohne Bedeutung. Eine doppelte Benachteiligung des Treuhänders durch

den einheitlichen Regelsatz des § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV gegenüber den Staf-

felsätzen des Insolvenzverwalters gemäß § 2 Abs. 1 InsVV und dem zusätzli-

chen Abschlag aus demselben Grunde - wie die Rechtsbeschwerde meint -

liegt nicht vor. Der Abzug vom Regelsatz, den der Rechtsbeschwerdeführer in

der wesentlich geringeren Höhe von 6 v.H. (bezogen auf den Regelsatz

40 v.H.) auch seinem Antrag zugrunde gelegt hat, beruht vielmehr auf § 13

Abs. 1 Satz 1 und 2 InsVV und dem Rechtsgedanken von § 3 Abs. 2 Buchst. d)

InsVV.

Ganter

Raebel

Vill

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Bremen, Entscheidung vom 31.01.2005 - 40 IK 224/02 -

LG Bremen, Entscheidung vom 08.07.2005 - 4 T 94/05 -