BGH Beschluss vom 23.10.2008 – IX ZB 197/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2008
in dem vereinfachten Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 23. Oktober 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be-
schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 8. Juli
2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert
für die Rechtsbeschwerde wird auf
19.898,65 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zu-
lässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier § 7 InsO - statthaften
Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über
dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW
2003, 3781, 3782 unter III. a.E.). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfe-
nen Rechtsfragen sind seither geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Recht-
sprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechts-
beschwerdeführers berührt wäre.
Die von der Rechtsbeschwerde bezeichnete Grundsatzfrage, ob § 13
Abs. 1 Satz 1 und 2 InsVV es zulassen, auch in anderen Fällen als denen einer
vorzeitigen Verfahrensbeendigung den Regelsatz von 15 v.H. der Berech-
nungsgrundlage als Vergütung des Treuhänders zu unterschreiten, ist in der
neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiederholt bejaht worden.
Maßgebend ist, dass erhebliche Abweichungen vom typischen Tätigkeitsum-
fang eines Treuhänders vorliegen (BGH, Beschl. v. 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03,
NZI 2005, 567, 569; v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 191/05, ZInsO 2006, 1159 f
unter II. 2. zum Entstehen eines Pflichtteilsanspruchs beim Schuldner während
des vereinfachten Insolvenzverfahrens). Zwar ist nach § 13 Abs. 2 InsVV auch
§ 3 InsVV auf den Vergütungsanspruch des Treuhänders nicht anzuwenden,
weil nicht sämtliche in der Vorschrift genannten Zu- und Abschlagsgründe für
das vereinfachte Insolvenzverfahren passen. Das schließt aber eine deutlich
hinter dem Regelsatz zurückbleibende Treuhändervergütung auch nach dem
Rechtsgedanken des § 3 Abs. 2 Buchst. d) InsVV nicht aus, wenn der Schuld-
ner im Verlauf des vereinfachten Insolvenzverfahrens durch Erwerb von Todes
wegen wieder zahlungsfähig wird und der Treuhänder sich mit dem Neuerwerb
zum Zweck der Gläubigerbefriedigung nicht oder nur geringfügig befassen
muss.
Geklärt ist auch, dass die Berechnungsgrundlage der Treuhändervergü-
tung nach den § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV, §§ 35, 36 InsO einen Erbanfall beim
Schuldner während des vereinfachten Insolvenzverfahrens umfasst, ohne dass
- wie früher nach § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 3 VergVO - eine Begrenzung durch den
Gesamtbetrag der angemeldeten Insolvenzforderungen stattfindet (vgl. BGH,
Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639 zum Erbanfall während
des Regelinsolvenzverfahrens).
Das Beschwerdegericht ist von diesen Rechtsgrundsätzen nicht abgewi-
chen. Auch soweit es zur Begründung seiner Entscheidung § 13 Abs. 1 Satz 3
InsVV in der Fassung vom 19. August 1998 mit heranzieht, ist dies nicht zu be-
anstanden, weil diese Vorschrift gemäß § 19 Abs. 1 InsVV im Beschwerdefall
noch anwendbar war (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2008 - IX ZB 60/05, ZInsO
2008, 555 Rn. 8).
Die Bemessung von Zuschlägen oder Abschlägen vom Regelsatz des
§ 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV ist ebenso wie bei der Vergütung des (vorläufigen)
Insolvenzverwalters im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen,
ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt (zur Verwal-
tervergütung zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP
2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/04, Rn. 4 m.w.N.). Die
Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht bei seiner Ent-
scheidung Maßstäbe angewendet hat, die mit der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs nicht im Einklang stehen. Bedenklich ist zwar, dass das Be-
schwerdegericht die Höhe des Abschlags nicht - wie geboten - in einem herab-
gesetzten Vergütungssatz ausgedrückt hat, sondern in einer geschmälerten
Berechnungsgrundlage. Denn ein Vergütungsabschlag wegen überhöhter Be-
rechnungsgrundlage ist der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung fremd.
Veranlassung gesehen hat es zu dieser ungewöhnlichen Bemessungsform je-
doch nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, hier namentlich
der Tatsache, dass nach seiner Ansicht das vereinfachte Insolvenzverfahren
stellungsreif war. Zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt daher auch die-
ser Begründungsteil der Beschwerdeentscheidung nicht.
Die weiteren Angriffe der Rechtsbeschwerde sind für die Zulässigkeits-
frage ohne Bedeutung. Eine doppelte Benachteiligung des Treuhänders durch
den einheitlichen Regelsatz des § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV gegenüber den Staf-
felsätzen des Insolvenzverwalters gemäß § 2 Abs. 1 InsVV und dem zusätzli-
chen Abschlag aus demselben Grunde - wie die Rechtsbeschwerde meint -
liegt nicht vor. Der Abzug vom Regelsatz, den der Rechtsbeschwerdeführer in
der wesentlich geringeren Höhe von 6 v.H. (bezogen auf den Regelsatz
40 v.H.) auch seinem Antrag zugrunde gelegt hat, beruht vielmehr auf § 13
Abs. 1 Satz 1 und 2 InsVV und dem Rechtsgedanken von § 3 Abs. 2 Buchst. d)
InsVV.
Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 31.01.2005 - 40 IK 224/02 -
LG Bremen, Entscheidung vom 08.07.2005 - 4 T 94/05 -