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BGH Beschluss vom 01.03.2007 – IX ZB 280/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 280/05

BESCHLUSS

vom

1. März 2007

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

nein

InsVV § 2 Abs. 1, § 3

Zur Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters, wenn nach Einreichung des

Schlussberichts bekannt wird, dass der Schuldner, in dessen Insolvenzverfahren die

Teilungsmasse bislang 0 € betrug, kurz vor Einreichung eine Erbschaft gemacht hat,

die die Summe der Insolvenzforderungen um ein Vielfaches übersteigt.

BGH, Beschluss vom 1. März 2007 - IX ZB 280/05 - LG Bielefeld

AG Bielefeld

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 1. März 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer

des Landgerichts Bielefeld vom 28. November 2005 wird auf Kos-

ten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

35.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 5. Juni 2003 wurde der (weitere)

Beteiligte zum Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des

Schuldners bestellt. Am 21. Januar 2004 reichte er den Schlussbericht ein und

teilte dem Insolvenzgericht mit, dass das Verfahren abschlussreif sei. Die

Summe der anerkannten angemeldeten Forderungen betrug 84.185,23 €, die

Masse 0 €. Der Beteiligte beantragte die Mindestvergütung von 500 € zuzüglich

Auslagen von 75 € und Umsatzsteuer von 92 €, zusammen 667 €.

2

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Nachträglich erfuhr der Beteiligte, dass der Vater des Schuldners am

28. Dezember 2003 verstorben war und vom Schuldner zur Hälfte beerbt wur-

de. Der Wert des Erbteils betrug 758.000 €.

Auf der Grundlage dieses Wertes beantragte er am 13. Mai 2004 eine

Vergütung von 42.910 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt

53.545,60 €.

Mit Beschluss vom 24. Januar 2005 hat das Amtsgericht die Vergütung

auf 12.873 € festgesetzt, zuzüglich 2.574,30 € Auslagen und 2.471,57 € Um-

satzsteuer, insgesamt 17.918,87 €. Die Abweisung des weitergehenden An-

trags wurde nicht rechtskräftig.

Auf Antrag des Beteiligten hat das Amtsgericht mit Beschluss vom

22. August 2005 weitere Auslagen in Höhe von 3.675,50 € nebst 588,11 € Um-

satzsteuer festgesetzt. Den Antrag, eine über den Beschluss vom 24. Januar

2005 hinausgehende Vergütung festzusetzen, hat es zurückgewiesen.

Die gegen den Beschluss vom 22. August 2005 gerichtete sofortige Be-

schwerde des Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat als

Berechnungsgrundlage

für die Vergütungsfestsetzung eine Masse von

758.000 € zugrunde gelegt und hieraus gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regel-

vergütung von 42.910 € berechnet. Diese hat es, wie das Amtsgericht, gemäß

§ 3 Abs. 2 InsVV um 70 Prozentpunkte gekürzt.

7

Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte seinen erhöhten

Vergütungsantrag in vollem Umfang weiter.

II.

8

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 64 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache

hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts

noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

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1. Die Rechtsbeschwerde meint, der angegriffene Beschluss werfe die

entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Frage auf, ob und in welcher

Höhe ein Erbanfall im Insolvenzverfahren, für das bereits ein Schlussbericht

erstellt und eingereicht sei, vergütungsmindernd wirke, wenn festgestellt sei,

dass das Insolvenzverfahren im Hinblick auf den Erbanfall einen größeren Ar-

beitsaufwand verursacht habe als ohne diesen. Dieser erhöhte Arbeitsaufwand

rechtfertige die Regelvergütung und verbiete einen Abschlag gemäß § 3 Abs. 2

InsVV.

10

Diese Frage ist weder entscheidungserheblich noch klärungsbedürftig.

Das vom Insolvenzschuldner während des Insolvenzverfahrens erworbene

Vermögen gehört gemäß § 35 InsO zur Insolvenzmasse, also auch der Nach-

lass, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Erbe geworden ist

(vgl. BGH, Urt. v. 11. Mai 2006 - IX ZR 42/05, ZIP 2006, 1258; zur Veröffentli-

chung bestimmt in BGHZ 167, 352). Abweichend von den früher geltenden Re-

gelungen in § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Vergütung des

Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigeraus-

schusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirates (VergVO) ist die für die Ver-

gütung gemäß § 1 Abs. 1 InsVV maßgebliche Teilungsmasse nicht durch den

Gesamtbetrag der Insolvenzforderungen nach oben begrenzt (vgl. Kübler/

Prütting/Lüke, InsO § 63 Rn. 3; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 1

Rn. 2; MünchKomm-InsO/Nowak, § 63 Rn. 17).

11

Demgemäß hat das Landgericht das Erbe zutreffend in die Bemes-

sungsgrundlage gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 InsVV einbezogen. Ohne

den Erbfall wäre im Hinblick auf diesen Arbeit nicht angefallen. Es wäre aber

auch bei einer Masse von 0 € geblieben. Das Landgericht hat den Erbanfall

damit nicht als vergütungsmindernd angesehen, sondern die Vergütung, die

ohne den Erbanfall festzusetzen gewesen wäre (500 €), um 2.474,6 %

(12.373 €) erhöht (zuzüglich Umsatzsteuer). Außerdem hat es statt 75 € Ausla-

gen insgesamt 6.249,80 € Auslagen zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt.

12

Die allenfalls denkbare Frage, ob es vergütungsmindernd berücksichtigt

werden kann, wenn sich in einem Verfahren die Insolvenzmasse nach Einrei-

chung des Schlussberichts infolge einer Erbschaft des Schuldners von 0 € auf

758.000 € erhöht, und der Arbeitsaufwand des Verwalters in Folge der Erb-

schaft höher war als bei einem üblichen Verfahren mit einem von vorneherein

vorhandenen Massewert von 758.000 €, stellt sich nicht. Denn derartiges ist

weder festgestellt noch geltend gemacht. Im Übrigen kann es nicht darauf an-

kommen, zu welchem Zeitpunkt die im Rahmen des Insolvenzverfahrens ange-

fallene Arbeit zu erledigen war.

13

2. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Entscheidung des Be-

schwerdegerichts offenbare ein grundlegendes Missverständnis des rechtlichen

Ansatzpunktes der Senatsrechtsprechung zum Erfordernis einer im Endergeb-

nis angemessenen Gesamtwürdigung bei der Festsetzung der Vergütung, ist

dies unzutreffend.

14

Nach der Rechtsprechung des Senats sind in Betracht kommende Zu-

und Abschlagstatbestände gemäß § 3 InsVV im Einzelnen zu beurteilen. Der

Tatrichter ist aber nicht gezwungen, einzelne mögliche Zu- und Abschlagstat-

bestände gesondert zu bewerten. Er muss vielmehr in einer Gesamtschau unter

Berücksichtigung von Überschneidungen der einzelnen Tatbestände und einer

aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag

oder den Gesamtabschlag festlegen. Welchen Begründungsaufwand der Tat-

richter für erforderlich halten darf und muss, hängt vom Einzelfall ab (BGH,

Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757; v. 22. April 2004 - IX

ZB 136/03, NZI 2004, 448; v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v.

23. März 2006 - IX ZB 20/05, ZIP 2006, 858; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04,

ZIP 2006, 1204, 1205).

15

Diese Anforderungen hat das Beschwerdegericht nicht verkannt. Es hat

den vorgenommenen Abschlag von insgesamt 70 % nachvollziehbar und

rechtsfehlerfrei begründet. Die Beurteilung der Angemessenheit der Höhe des

Abschlags ist Aufgabe des Tatrichters.

16

3. Der Rechtsbeschwerdeführer rügt, das Beschwerdegericht habe we-

sentlichen Sachvortrag unberücksichtigt gelassen; damit macht er den Zuläs-

sigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung geltend.

17

Wesentlicher Sachvortrag ist jedoch nicht übergangen worden. Dies hat

der Senat im Einzelnen überprüft. Von einer Begründung zu jeder Einzelfrage

wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Hingewiesen wird nur auf

folgendes:

18

Die Betrachtungen des Beschwerdeführers leiden daran, dass sie auch

hier als zugrunde zu legendes Vergleichsverfahren für eine Vergütungsbemes-

sung ohne Abschläge ein masseloses Insolvenzverfahren über das Vermögen

einer natürlichen Person und die dort durchschnittlich üblichen Anforderungen

zugrunde legt. Um ein solches Verfahren handelt es sich jedoch nicht. Gegen

die vom Beschwerdegericht vorgenommene Abschläge bestehen nach Maßga-

be des § 3 Abs. 2 InsVV keine Bedenken (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006,

aaO S. 1207).

19

Der weitere Beteiligte macht in diesem Zusammenhang geltend, das Be-

schwerdegericht habe seinen Vortrag übergangen, dass der Insolvenzschuldner

über Teile des Erbes erst in neun Jahren verfügen dürfe; im Falle der Verwer-

tung des Erbes hätte das Insolvenzverfahren diesen Zeitraum fortgedauert,

weshalb er dann allein bis zu 40.000 € an Auslagenpauschale gemäß § 8

Abs. 3 InsVV hätte verlangen können. Dadurch wäre der Schuldner erheblich

schlechter gestellt worden.

20

Zutreffend ist, dass für das vorliegende Verfahren, das vor dem 1. Januar

2004 eröffnet wurde, noch die alte Fassung von § 8 Abs. 3 InsVV anwendbar

wäre (§ 19 InsVV i.d.F. der Ersten Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004,

BGBl. I S. 2569). Dieser Teil des Erbes musste aber gerade nicht verwertet

werden, um die Insolvenzgläubiger zu befriedigen. Die mit der Fortführung des

Verfahrens verbundenen Auslagen sind deshalb gerade nicht angefallen. Der

Fall zeigt nur, dass die beschränkende Änderung des § 8 Abs. 3 InsVV durch

den Verordnungsgeber zweckmäßig war.

21

4. Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend, die Entscheidung

des Beschwerdegerichts beruhe auf sachfremden Erwägungen, soweit sie be-

rücksichtige, dass der Massezufluss nicht auf einer Tätigkeit des Insolvenzver-

walters beruhe und rein zufällig erfolgt sei.

22

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese Ausführungen lediglich un-

streitige Tatsachen wiedergeben. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zu-

sammenhang meint, der Schuldner hätte bei einem Erbanfall in der Wohlverhal-

tensperiode gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Hälfte des Erbes herausgeben

müssen, wovon der Treuhänder sodann gemäß § 14 InsVV 13.000 € erhalten

hätte, übersieht er, dass der Treuhänder in diesem Fall auch die Aufgaben ei-

nes Treuhänders hätte wahrnehmen müssen, die dem Beschwerdeführer gera-

de nicht oblagen. Ob in einem solchen außerordentlichen Fall die Treuhän-

dervergütung entsprechend § 3 Abs. 2 InsVV zu kürzen wäre, bedarf hier keiner

Erörterung.

Dr. Gero Fischer Vill Cierniak

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Bielefeld, Entscheidung vom 22.08.2005 - 43 IN 819/03 -

LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.11.2005 - 23 T 644/05 -