Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.10.2008 – IX ZR 115/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 23. Oktober 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

30. Mai 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

25.172 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbil-

dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-

dert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs aus

§ 133 Abs. 1 InsO mag das Berufungsgericht übersehen haben, dass regelmä-

ßig von einer Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners auszuge-

hen ist, wenn im Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung (§ 140 InsO) fälli-

ge Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens

nicht beglichen worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03,

NZI 2007, 36, 38 Rn. 28). Dieser Fehler hat sich jedoch nicht ausgewirkt. Die

Zahlungsunfähigkeit allein begründet noch kein Beweisanzeichen für einen

Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners. Hinzukommen muss, dass

der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit kannte (BGH, Urt. v. 5. Juni 2008

- IX ZR 17/07, NZI 2008, 488, 489 Rn. 18 m.w.N.; vgl. Gero Fischer NZI 2008,

588, 592 f). Dazu hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen weder ausreichend

vorgetragen noch Beweis angetreten.

3

Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Voraussetzungen einer Anfechtung

nach § 135 InsO. Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Schuldnerin ist zu-

gleich Minderheitsgesellschafter sowie der Vorsitzende des Verwaltungsrats der

Komplementärin der Beklagten. Welchen Einfluss diese Positionen in einer Ak-

tiengesellschaft luxemburgischen Rechts bedeuten, hat der Kläger in den Tat-

sacheninstanzen nicht vorgetragen (§ 293 ZPO). Rechtsfragen stellen sich in

diesem Zusammenhang deshalb nicht.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter Raebel Kayser

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

LG Chemnitz, Entscheidung vom 18.10.2006 - 5 O 1447/06 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 30.05.2007 - 13 U 1984/06 -