BGH Beschluss vom 23.10.2008 – IX ZR 115/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 23. Oktober 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
30. Mai 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
25.172 € festgesetzt.
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbil-
dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-
dert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs aus
§ 133 Abs. 1 InsO mag das Berufungsgericht übersehen haben, dass regelmä-
ßig von einer Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners auszuge-
hen ist, wenn im Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung (§ 140 InsO) fälli-
ge Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens
nicht beglichen worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03,
NZI 2007, 36, 38 Rn. 28). Dieser Fehler hat sich jedoch nicht ausgewirkt. Die
Zahlungsunfähigkeit allein begründet noch kein Beweisanzeichen für einen
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners. Hinzukommen muss, dass
der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit kannte (BGH, Urt. v. 5. Juni 2008
- IX ZR 17/07, NZI 2008, 488, 489 Rn. 18 m.w.N.; vgl. Gero Fischer NZI 2008,
588, 592 f). Dazu hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen weder ausreichend
vorgetragen noch Beweis angetreten.
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Voraussetzungen einer Anfechtung
nach § 135 InsO. Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Schuldnerin ist zu-
gleich Minderheitsgesellschafter sowie der Vorsitzende des Verwaltungsrats der
Komplementärin der Beklagten. Welchen Einfluss diese Positionen in einer Ak-
tiengesellschaft luxemburgischen Rechts bedeuten, hat der Kläger in den Tat-
sacheninstanzen nicht vorgetragen (§ 293 ZPO). Rechtsfragen stellen sich in
diesem Zusammenhang deshalb nicht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 18.10.2006 - 5 O 1447/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 30.05.2007 - 13 U 1984/06 -