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BGH Urteil vom 05.06.2008 – IX ZR 17/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 5. Juni 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

StPO § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2; InsO § 129

Die Einstellung eines Strafverfahrens darf nicht von der Zahlung einer Geldauflage an die Staatskasse abhängig gemacht werden, wenn der Angeschuldigte durch die Erfüllung der Auflage seine Gläubiger benachteiligt.

Entrichtet der Angeschuldigte einen Geldbetrag an die Staatskasse, um eine Auflage zu erfüllen, von der die Einstellung eines Strafverfahrens gegen ihn abhängt, erbringt er keine unentgeltliche Leistung, wenn die erteilte Auflage in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem Verurteilungsrisiko und dem öffentlichen Interesse an der Durch- setzung des staatlichen Strafanspruchs steht.

Die vom Schuldner an die Staatskasse geleisteten Zahlungen können vom Insol- venzverwalter zurückverlangt werden, wenn der Schuldner die hierdurch bewirkte Benachteiligung seiner Gläubiger billigend in Kauf genommen hat, um durch Erfül- lung einer entsprechenden Auflage die Einstellung eines gegen ihn laufenden Straf- verfahrens zu erreichen, während die Staatsanwaltschaft wusste, dass die Zahlungs-

unfähigkeit des Schuldners zumindest drohte und die geleisteten Zahlungen seine Gläubiger benachteiligten.

BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 17/07 - LG Würzburg

AG Würzburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 23. Mai 2008 ge-

schlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Würzburg vom 7. Februar 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Das Landgericht H. stellte am 19. September 2002 ein Strafverfahren

wegen Verdachts der Begünstigung des Mitangeklagten M. in 38 Fällen des

Anlagebetruges mit Zustimmung des Angeklagten K. und der Staatsanwalt-

schaft nach § 153a Abs. 2 StPO vorläufig ein. Als Voraussetzung der endgülti-

gen Einstellung wurde K. die ratenweise Zahlung von 2.400 € an die Staatskas-

se auferlegt. K. überwies die beiden ersten Raten von je 400 € am 1. Oktober

und 15. November 2002. Am 3. Dezember 2002 ging sein Antrag auf Eröffnung

des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht W. ein. In der Zeit vom

5. Februar bis zum 11. März 2003 entrichtete K. die weiteren Raten der Geld-

auflage an die Staatskasse und erlangte daraufhin am 20. März 2003 die end-

gültige Einstellung des Strafverfahrens.

2

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des K. wurde auf den ge-

stellten Eigenantrag hin am 8. Oktober 2003 eröffnet und der Kläger zum Ver-

walter bestellt. Im Mai 2004 focht dieser gegenüber dem beklagten Freistaat die

der Einstellungsauflage gemäß erbrachten Zahlungen an. Er verlangt mit der

Klage den Zahlbetrag zur Insolvenzmasse zurück.

3

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom

Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen

Sachantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

Das Landgericht hat in seinem Berufungsurteil ausgeführt: Die Klage for-

dere keine unentgeltliche Leistung des Schuldners zurück. Denn das Strafver-

fahren gegen den Schuldner sei in Abhängigkeit von der Auflagenerfüllung end-

gültig eingestellt worden. Die Leistung des Schuldners beruhe nicht auf Freigie-

bigkeit, sondern auf dem Druck der drohenden Fortsetzung des Strafverfah-

rens. Auch ein mittelbarer geldwerter Vorteil der Masse könne sich durch die

Einstellung ergeben, falls sonst eine höhere Geldstrafe verhängt worden wäre.

Eine Deckungsanfechtung komme nicht in Betracht, weil der Beklagte nicht In-

solvenzgläubiger des Schuldners geworden sei. Ebenso scheide eine Anfech-

tung gemäß § 132 InsO aus, weil kein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vor-

schrift vorliege. Es fehle an einem zivilrechtlichen Vertrag.

II.

6

Demgegenüber rügt die Revision fehlerhafte Rechtsanwendung, die

auch darin bestehe, dass sich das Berufungsgericht mit der Vorsatzanfechtung

nicht befasst habe. Der Schuldner sei nach seinem lediglich mit Nichtwissen

bestrittenen Vortrag in den Tatsacheninstanzen bei Entrichtung der Geldauflage

infolge von Verbindlichkeiten in Millionenhöhe - namentlich gegenüber der

Stadtsparkasse B. und geschädigten Kapitalanlegern - zahlungsunfähig

gewesen. Bereits im Jahre 2000 habe er deswegen die eidesstattliche Versi-

cherung abgegeben. Aus dem Ermittlungsverfahren gegen den Schuldner und

der Hauptverhandlung sei der Staatsanwaltschaft des beklagten Freistaates

dies bekannt gewesen. Die Ratenzahlung der Geldauflage habe dem Schuldner

gerade deswegen bewilligt werden müssen, weil er zur Einmalzahlung nicht

imstande gewesen sei.

III.

Die vorgenannte Rüge der Revision greift durch.

1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Anfech-

tungsgründe der §§ 130, 132 und 134 InsO verneint.

9

a) Es kann dahinstehen, ob die Verfahrenseinstellung gemäß § 153a

Abs. 2 StPO als Rechtsgeschäft des Schuldners nach § 132 Abs. 1 InsO aufge-

fasst werden kann, weil sie von seiner Zustimmung abhängt. Jedenfalls sind

hierdurch die Insolvenzgläubiger des angeklagten Schuldners noch nicht unmit-

telbar benachteiligt worden, weil dessen Vermögen erst durch die ihm auferleg-

ten Zahlungen an die Staatskasse beeinträchtigt wurde. Vorher stand es dem

Schuldner trotz seiner Zustimmung zu der vorläufigen Verfahrenseinstellung

frei, ob er die auferlegten Zahlungen erbrachte. Eine neue Verbindlichkeit zu

Lasten seines Vermögens war dadurch nicht begründet worden (vgl. BGHSt 28,

174, 177). Mit Recht hat das Berufungsgericht daher auch eine Anfechtung we-

gen kongruenter Deckung gemäß § 130 InsO ohne weitere Begründung ver-

neint.

10

Die auferlegten Zahlungen selbst waren kein einseitiges Rechtsgeschäft

des Schuldners, sondern nur eine geschäftsähnliche Handlung. Diese stellten

auch keine nach § 132 Abs. 2 InsO anfechtbaren Rechtshandlungen dar, weil

sie keine der dort bezeichneten Folgen hatten.

11

b) Den Begriff der unentgeltlichen Leistung verwendet § 134 InsO gleich-

bedeutend mit § 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO. In ständiger Rechtsprechung hat der

Bundesgerichtshof danach eine Leistung als unentgeltlich im Sinne der §§ 32

KO, 134 InsO angesehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine

Leistung des Empfängers gegenübersteht, die dem aufgegebenen Vermö-

genswert entspricht (BGHZ 113, 98, 101; 141, 96, 99 f; 162, 276, 279; BGH,

Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1157; v. 20. Juli 2006

- IX ZR 226/03, WM 2006, 1731 f; v. 9. November 2006 - IX ZR 285/03, WM

2007, 708, 709 Rn. 15; v. 19. April 2007 - IX ZR 79/05, ZIP 2007, 1118, 1120

Rn. 16; v. 16. November 2007 - IX ZR 194/04, WM 2008, 173, 174 Rn. 8, z.V.b.

in BGHZ; v. 13. März 2008 - IX ZR 117/07, ZIP 2008, 975, 976 Rn. 7). Hierüber

entscheidet grundsätzlich das objektive Verhältnis der ausgetauschten Werte

(BGHZ 113, 98, 102 f; 113, 393, 395 f; 162, 276, 280 f; BGH, Urt. v. 30. März

2006, aaO; v. 9. November 2006, aaO). Die bisherige Formel ist jedoch nur auf

Austauschverträge zugeschnitten. Wie im Falle des gerichtlichen oder außerge-

richtlichen Vergleichs (siehe dazu BGH, Urt. v. 9. November 2006, aaO) ver-

langt auch die Prüfung einer Verfahrenseinstellung im Strafverfahren gegen

Erfüllung einer Auflage gemäß § 153a Abs. 2 StPO eine sinngemäße Fortbil-

dung dieses Grundsatzes.

12

Im Schrifttum wird die rechtsähnliche Bewährungsauflage gemäß § 56b

Abs. 2 Nr. 4 StGB teils als unentgeltliche Leistung beurteilt (Brömmekamp ZIP

2001, 951, 953), teils wird § 134 InsO als nicht anwendbar betrachtet (Ahrens

NZI 2001, 456, 459).

13

Die zuletzt genannte Auffassung ist im Ergebnis zutreffend. Der Ange-

schuldigte erreicht durch die Erfüllung der Auflage gemäß § 153a Abs. 2 Satz 2

und Abs. 1 Satz 5 StPO, dass seine angeklagte Straftat nicht mehr als Verge-

hen verfolgt werden kann. Der Staat verzichtet damit auf die Durchsetzung sei-

nes Strafanspruchs. Hierbei handelt es sich zwar nicht um einen rechtsge-

schäftlich vereinbarten Leistungsaustausch, sondern um eine Rechtsfolge des

gerichtlichen Einstellungsbeschlusses. Leistung und Gegenleistung müssen

aber, um die Anwendung von § 134 InsO auszuschalten, nicht durch ein ver-

tragliches Synallagma verknüpft sein (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl.

§ 134 Rn. 17a; zur Einschaltung dritter Personen vgl. auch BGH, Urt. v.

16. November 2007, aaO). Es genügt für die Entgeltlichkeit auch eine freiwillige

Leistung, die aufschiebende Rechtsbedingung einer Gegenleistung, hier der

endgültigen Einstellung des Strafverfahrens, ist. Denn nur der Empfänger einer

freigiebigen Zuwendung ist nach § 134 InsO weniger schutzwürdig als derjeni-

ge, der für die erhaltene Leistung oder durch diese eine eigene Rechtsposition

aufgibt (vgl. BGHZ 41, 298, 301; 58, 240, 243; BGH, Urt. v. 25. Juni 1992

- IX ZR 4/91, ZIP 1992, 1089, 1092; Prütting KTS 2005, 253, 255; HK-

InsO/Kreft 4. Aufl., § 134 Rn. 2).

14

Im Zwei-Personen-Verhältnis hängt die Entgeltlichkeit einer Leistung

auch nicht davon ab, ob ihre Gegenleistung - wie bei den meisten Austausch-

verträgen - dem Vermögen des Leistenden zufließt, wenn sie ihm in anderer

Weise zugute kommt. Das geschieht insbesondere, wenn der leistende Schuld-

ner Geld aufwendet, um sich eigene Rechtsgüter zu erhalten, so etwa in der

Absicht, Gefahren für seine Gesundheit, seine Freiheit oder sein Eigentum

durch Dienstleistungen eines Arztes oder Rechtsanwaltes abzuwenden. Im

Streitfall drohte dem angeklagten Schuldner die Verurteilung in eine Freiheits-

oder Geldstrafe nebst den Kosten des Strafverfahrens.

15

Bei der gerichtlichen Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a

Abs. 2 StPO kann auch vorausgesetzt werden, dass das Verurteilungsrisiko des

Angeschuldigten und das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des staatli-

chen Strafanspruchs auf der einen Seite mit den erteilten Einstellungsauflagen

auf der anderen Seite in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Die Sach-

und Rechtslage ist in diesem Fall nicht anders zu beurteilen, als wenn die Ver-

fahrenseinstellung Gegenstand eines (im Strafprozess nicht zulässigen) Ver-

gleichsvertrages gewesen wäre, durch den die bei verständiger Würdigung des

Sachverhaltes oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit über Grund und

Höhe des staatlichen Strafanspruchs sowie das Interesse an seiner Durchset-

zung durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden sollte.

16

2. Die Revision beanstandet jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht

die Voraussetzungen von § 133 InsO nicht geprüft habe, die nach dem Vortrag

des Klägers erfüllt seien.

17

a) Der Kläger hat sich auf den Tatbestand der Vorsatzanfechtung nicht

ausdrücklich berufen. Das schadet ihm prozessual nicht. Die Anfechtung einer

Rechtshandlung muss vom Insolvenzverwalter nicht ausdrücklich als solche

erklärt werden, sondern er übt das Anfechtungsrecht schon dadurch aus, dass

er erkennen lässt, eine Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz auf Kosten

des Anfechtungsgegners wieder ausgleichen zu wollen (BGHZ 135, 140, 149 ff;

BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, WM 2004, 540; v. 21. Februar

2008 - IX ZR 209/06, ZIP 2008, 888, 889 Rn. 11). Die gesetzliche Vorschrift, auf

welche sich die Anfechtungsklage stützt, braucht der Insolvenzverwalter in sei-

nem Prozessvortrag nicht zu bezeichnen. Es gelten die allgemeinen Grundsät-

ze der Schlüssigkeitsprüfung, welche die richterliche Rechtsfindung auch dann

nicht begrenzen, wenn der Kläger zwar einzelne Anfechtungsvorschriften aus-

drücklich nennt, zu einem anderen Anfechtungstatbestand aber nur den Sach-

verhalt vorträgt (vgl. BGH, Urt. v. 3. Dezember 1998 - IX ZR 313/97, NJW 1999,

645; v. 16. September 1999 - IX ZR 204/98, NJW 1999, 3636, 3637 unter I-

II. 2.).

18

b) Der Kläger hat vorgetragen, dass der Schuldner bei Erfüllung der

Geldauflage zugunsten des Beklagten zahlungsunfähig gewesen sei. Diese Be-

hauptung stützte sich auf die Angaben des Schuldners im Ermittlungs- und

Strafverfahren sowie auf weitere Umstände. Sie lassen nur den Schluss zu,

dass der Schuldner selbst von seiner Zahlungsunfähigkeit ausging. Kennt der

Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, so hat er sich typischerweise bei Bewir-

kung einer Leistung auch die Benachteiligung seiner Gläubiger zumindest als

möglich vorgestellt und in Kauf genommen, ohne sich durch die Vorstellung

dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (vgl. BGHZ 155, 75,

83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 194 f Rn. 14). Jedenfalls nach Einreichung des

eigenen Insolvenzantrages ist für die Annahme, der Schuldner könne bei Zah-

lung der weiteren Raten an die Staatskasse die gläubigerbenachteiligenden

Folgen seines Handelns verdrängt und insoweit nur grob fahrlässig gehandelt

haben, praktisch kein Raum mehr.

19

Der Benachteiligungswille wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es

dem Schuldner allein darauf angekommen sein mag, mit Erfüllung der Einstel-

lungsauflage einer Bestrafung zu entgehen (vgl. auch Jaeger/Henckel, InsO

§ 133 Rn. 23). Der Strafdruck als Motiv gläubigerbenachteiligender Rechts-

handlungen ist bei der anfechtbaren Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen an

die Einzugsstellen der Sozialversicherung geradezu die Regel (vgl. § 266a

StGB), ohne dass dies dem bedingten Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung

entgegensteht. In der eröffneten Hauptverhandlung ergibt sich für den Schuld-

ner bei der Erfüllung einer Einstellungsauflage insoweit nichts anderes.

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Der Vorsatz zur Gläubigerbenachteiligung gemäß § 133 Abs. 1 InsO

setzt auch kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger vor-

aus (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, NZI 2003, 597, 598; siehe auch

Kirchhof, Festschrift für Gero Fischer S. 285, 291 f, 294 f) oder irgendeine Art

von Treu- oder Sittenwidrigkeit (Jaeger/Henckel, aaO Rn. 25 m.w.N.). Dem An-

geschuldigten werden zwar, worauf das Amtsgericht abgestellt hat, nach § 153a

Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 6 StPO Teilleistungen an die Staatskasse nicht er-

stattet, wenn er die ihm auferlegten Geldzahlungen nicht vollständig erbracht

hat. Daraus lässt sich aber für die Staatskasse nicht herleiten, dass sie auch im

Falle einer Insolvenz des Angeschuldigten vor einer anfechtungsrechtlichen

Rückgewähr der Auflagezahlungen an die Insolvenzmasse geschützt ist. Haben

Gericht und Staatsanwaltschaft Kenntnis davon, dass eine Geldauflage zuguns-

ten der Staatskasse die Gläubiger des Angeschuldigten benachteiligt, wenn sie

erbracht wird, so darf eine solche Einstellungsauflage von vornherein nicht an-

geordnet werden.

21

Für die Einstellungsauflage und ihre anfechtungsrechtliche Rückgewähr

gilt die gleiche Wertung, die auch § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO (vorher § 63 Nr. 3 KO)

zugrunde liegt: Die Folgen strafbarer Handlungen des Schuldners sollen nicht

den Insolvenzgläubigern aufgebürdet werden. Wenn deshalb Geldstrafen,

Geldbußen, Ordnungsgelder und ähnliche Sanktionen in der Insolvenz des

Schuldners nur nachrangige Insolvenzverbindlichkeiten sind, so wäre es wider-

sprüchlich, zur Einstellung eines Strafverfahrens gezahlte Geldauflagen zum

Nachteil der Masse vor einer anfechtungsrechtlichen Rückforderung besonders

zu schützen.

22

c) Der Beklagte wusste durch seine zuständige Behörde, die Staatsan-

waltschaft, von den hohen Verbindlichkeiten, denen der Schuldner ausgesetzt

war. Er hat gleichwohl die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei Entrichtung

der Ratenzahlungen mit Nichtwissen bestritten. Das ist nach § 138 Abs. 4 ZPO

unzulässig, soweit es sich auf die gemachten Angaben des Schuldners, den in

der Klageschrift vorgetragenen Hergang zur Vernehmung der Zeugin S.

in der Hauptverhandlung, den Inhalt der Ermittlungsakten und die in diesem

Rechtsstreit vorgelegten Zahlungstitel gegen den Schuldner bezieht. Zulässig

kann der Beklagte mit Nichtwissen lediglich bestreiten, dass er über die ge-

nannten Tatsachen hinaus keine Kenntnis davon hatte, ob die Angaben des

Schuldners zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zutrafen.

23

3. Ausreichende Feststellungen dazu, ob der Beklagte durch die zustän-

dige Staatsanwaltschaft die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu den maß-

geblichen Zeitpunkten kannte, ohne zugleich greifbare Anhaltspunkte dafür zu

besitzen, dass der Schuldner sich über die in dieser Lage mit einzelnen Zahlun-

gen typischerweise einhergehende Gläubigerbenachteiligung hinweggetäuscht

haben könnte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Sache ist deshalb

gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, damit

im wieder eröffneten Berufungsverfahren die zur Vorsatzanfechtung gemäß

§ 133 Abs. 1 InsO noch notwendige Sachaufklärung erfolgen kann. Sollte der

Beklagte seine Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners in weitergehendem Um-

fang als bisher bestreiten, wird der Kläger dazu möglicherweise noch dartun

müssen, welche Teile der von

ihm

in Bezug genommenen Strafak-

ten des Landgerichts H. im Einzelnen der Staatsanwaltschaft die nach § 133

Abs. 1 InsO erhebliche Kenntnis vermittelt haben soll.

Ganter

Raebel

Vill

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

AG Würzburg, Entscheidung vom 12.01.2006 - 30 C 2793/05 -

LG Würzburg, Entscheidung vom 07.02.2007 - 43 S 541/06 -