BGH Urteil vom 31.10.2008 – V ZR 71/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 31. Oktober 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer
des Landgerichts Darmstadt vom 2. April 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 9. Juni 1981 bestellte die Klägerin den Be-
klagten ein Erbbaurecht an ihrem Grundstück Gemarkung N. , Flur 4,
Flurstück 1073, für das ein jährlicher Erbbauzins von 2.916 DM vereinbart wur-
de. In § 4 (4) des Vertrages heißt es u.a:
"Jede Vertragspartei kann verlangen, daß die Höhe des Erbbauzinses zum 1. eines Kalenderjahres nach Ablauf von drei Jahren seit Ver- tragsabschluß oder seit der letzten Änderung des Erbbauzinses neu
festgesetzt wird. Die erste Änderung ist frühestens zum 1. Jan. 1984 zulässig. Der Erbbauzins wird durch Einigung beider Parteien dem ver- änderten Stand der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ange- paßt. § 315 BGB gilt entsprechend. Bei den Einigungsverhandlungen soll die Entwicklung folgender vom Statistischen Bundesamt fest- gestellter Werte als Richtlinien dienen:
das Bruttoeinkommen aus unselbständiger Arbeit eines 4 Personen-Arbeitnehmerhaushaltes mit mittlerem Ein- kommen,
der Preisindex für die Lebenshaltung eines 4-Personen- Arbeitnehmerhaushaltes mit mittlerem Einkommen (Ba- sisjahr 1976 – 100).
… Das Anpassungsverlangen muß schriftlich … geltend gemacht wer- den. Der Brief ist spätestens am 1. Nov. bei der Post aufzugeben, wenn die Änderung mit dem 1. Januar des nachfolgenden Jahres wirk- sam werden soll."
In § 4 (6) des Vertrages ist bestimmt, dass eine Erhöhung des Erbbau-
zinses durch Eintragung einer zusätzlichen Reallast in Höhe des Änderungsbe-
trages abzusichern ist.
Das Grundstück wurde vereinbarungsgemäß mit einem Wohnhaus be-
baut. Den Erbbauzins passten die Parteien mehrmals an, zuletzt aufgrund des
Erhöhungsverlangens vom 27. August 1998 auf 4.671,43 DM. Einer weiteren
Erhöhung um 268,97 € mit Wirkung zum 1. Januar 2005, die die Klägerin auf
der Grundlage der Indices "Bruttoverdienste der Arbeiter im produzierenden
Gewerbe" und der "Bruttoverdienste der Angestellten in Industrie und Handel"
sowie des "Indexes für die Verbraucherpreise" errechnet hatte, stimmen die
Beklagten nicht zu. Sie machen insbesondere geltend, die von der Klägerin
zugrunde gelegten Kriterien entsprächen nicht den vertraglich vereinbarten.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Zustimmung zu der genannten An-
hebung und Bewilligung einer Reallast in Höhe des Änderungsbetrages. Sie
stützt sich hierzu auf ein Erhöhungsverlangen vom 28. Oktober 2004. Die als
Anlage zur Klageschrift eingereichte Kopie dieses Schreibens ist lediglich mit
einem Handzeichen versehen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten, mit der diese u.a. erstmals geltend gemacht hat-
ten, das Schreiben vom 28. Oktober 2004 sei nicht unterschrieben, ist erfolglos
geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision möchten die
Beklagten die Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt die Zu-
rückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält beide Klageansprüche für gerechtfertigt. Ins-
besondere habe die Klägerin ihr Erhöhungsverlangen auf zutreffende Berech-
nungsgrundlagen gestützt. Die vertraglich vereinbarten Indices würden nicht
mehr fortgeführt. Die stattdessen von der Klägerin herangezogenen Anpas-
sungskriterien entsprächen den Billigkeitskriterien des § 9a Abs. 1 ErbbauRG
und in ihrer statistischen Aussage (weitgehend) den vertraglich vereinbarten
Bemessungsgrundlagen. Der Dienstleistungssektor müsse unberücksichtigt
bleiben, weil es bereits zur Zeit des Vertragsschlusses einen starken Dienstleis-
tungssektor gegeben habe, auf den die Parteien in dem Vertrag aber gerade
nicht abgestellt hätten. Das Berufungsvorbringen der Beklagten zur Unwirk-
samkeit des Erhöhungsschreibens vom 28. Oktober 2004 könne nach § 531
Abs. 2 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
II.
1. Allerdings geht das Berufungsgericht der Sache nach zutreffend davon
aus, dass die durch den Fortfall der vertraglich vereinbarten Bemessungsgrund-
lagen entstandene Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu
schließen ist (Senat, Urt. v. 12. Oktober 2007, V ZR 283/06, NJW-RR 2008,
251, 254), dass dabei darauf abzustellen ist, was die Parteien bei Abwägung
ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart
hätten und dass hierzu zunächst an die in dem Vertrag enthaltenen Regelungen
und Wertungen anzuknüpfen ist (Senat, BGHZ 81, 135, 141; BGH, Urt. v.
1. Juni 2005, VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005, 1421, 1422 m.w.N.). Vor diesem
Hintergrund ist von § 4 (4) des Vertrages auszugehen, wonach der Erbbauzins
dem veränderten Stand der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse anzupas-
sen ist. Aus der Verweisung auf § 315 BGB ergibt sich, dass die Anpassung der
Billigkeit entsprechen muss (dazu Senat, Urt. v. 19. Januar 2001, V ZR 217/00,
NJW 2001, 1930). Die in dem Vertrag als Richtlinien genannten statistischen
Werte dienen der Konkretisierung dieses Maßstabs. Daher sind die fortgefalle-
nen Bemessungsgrundlagen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung
durch diejenigen zu ersetzen, die den fortgefallenen Indices am nächsten kom-
men und die deshalb am besten geeignet sind, den in § 4 (4) des Vertrages
zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragsschließenden umzusetzen (vgl.
auch Reul, DNotZ 2003, 92, 97; Hülsdunk/Schnabl, ZfIR 2007, 337, 339 f.).
2. Gemessen daran ist es zwar revisionsrechtlich unbedenklich, wenn
das Berufungsgericht die Zugrundelegung des Verbraucherpreisindexes gebil-
ligt hat; es entspricht allgemeiner Auffassung, dass dieser dem seit 2003 nicht
mehr festgestellten Preisindex für die Lebenshaltung eines 4-Personen-
Arbeitnehmerhaushaltes mit mittlerem Einkommen am nächsten kommt (Senat,
Urt. v. 12. Oktober 2007, V ZR 283/06, NJW-RR 2008, 251, 254; Reul, DNotZ
2003, 92, 97; Hülsdunk/Schnabl, ZfIR 2007, 337, 340). Jedoch unterliegt das
Berufungsurteil schon deshalb der Aufhebung, weil der Verbraucherpreisindex
erst für die Zeit ab 1. Januar 2003 herangezogen werden darf. Erst ab diesem
Zeitpunkt steht der vertraglich vereinbarte Maßstab nicht mehr zur Verfügung
mit der Folge, dass eine Lücke vorliegt, die im Wege ergänzender Vertragsaus-
legung zu schließen ist (vgl. Senat, Urt. v. 12. Oktober 2007, V ZR 283/06,
NJW-RR 2008, 251, 254 m.w.N.). Für die Zeit davor bleibt das vertraglich ver-
einbarte Bemessungskriterium verbindlich. Letzteres gilt auch mit Blick auf das
zur Entwicklung der Bruttoeinkommen vereinbarte Anpassungskriterium, für das
- soweit ersichtlich - statistisches Material bis einschließlich 1998 verfügbar ist.
Die Ermittlung der maßgeblichen Indexzahlen ist dem Tatrichter vorbehalten
(Senat, Urt. v. 12. Oktober 2007, V ZR 283/06, NJW-RR 2008, 251, 254
m.w.N.).
3. Darüber hinaus erweist sich die Heranziehung des Mittelwerts aus den
Indices "Bruttoverdienste der Arbeiter im produzierenden Gewerbe" und "Brut-
toverdienste der Angestellten in Industrie und Handel" anstelle des vertraglich
für die Bemessung der Einkommensentwicklung zugrunde gelegten Kriteriums
schon im rechtlichen Ausgangspunkt als rechtsfehlerhaft.
a) Entgegen der Auffassung der Revision folgt das allerdings nicht be-
reits daraus, dass es nach dem Wegfall der vertraglich vereinbarten Bemes-
sungsgrundlagen nur noch allein auf die Preisentwicklung ankäme. Nach § 4 (4)
des Vertrages hängt die nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu treffende An-
passung des Erbbauzinses von einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhält-
nisse ab. Für deren Feststellung haben die Parteien ausdrücklich sowohl die
Entwicklung der Preise als auch die der Einkommen für maßgeblich erachtet.
Daran bleiben die Beklagten gebunden. Etwas anderes könnte sich allenfalls
nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)
ergeben. Voraussetzung hierfür wäre eine schwerwiegende Änderung der dem
Vertrag zugrunde gelegten Umstände, die das Festhalten der Beklagten an
dem
Vereinbarten
unzumutbar
machte
(vgl.
nur
Palandt/
Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 313 Rdn. 40 f. m.w.N.). Feststellungen hierzu hat
das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Revision verweist auf keinen Sachvor-
trag, der die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage tragen könnte.
Im Übrigen spricht gegen einen solchen Wegfall, dass das Statistische Bundes-
amt noch in seiner Veröffentlichung "Löhne und Gehälter, April 2006" Einkom-
mensindices ausdrücklich als für Erbbauzinsanpassungen geeignet bezeichnet.
b) Wie die Bezugnahme des Berufungsurteils auf das erstinstanzliche Ur-
teil nahe legt, scheint das Berufungsgericht die ergänzende Vertragsauslegung
an der zu § 9a Abs. 1 Satz 2 ErbbauRG ergangenen Rechtsprechung ausge-
richtet zu haben. Diese Vorschrift begrenzt indessen lediglich einen vertraglich
vereinbarten Anpassungsanspruch. Sie setzt diesen voraus und kann daher
nicht für die Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob und in welchem
Umfang ein Vertrag eine Erhöhung gewährt (vgl. Senat, BGHZ 75, 279, 282 f.;
Urt. v. 30. April 1982, V ZR 31/81, NJW 1982, 2382, 2383; Urt. v. 17. Oktober
1986, V ZR 267/85, WM 1986, 1475, 1477; Urt. v. 17. Oktober 1986, V ZR
268/85, WM 1987, 19, 20).
c) Davon abgesehen hat das Berufungsgericht bei der Billigung der von
der Klägerin für die Entwicklung der Bruttoeinkommen zugrunde gelegten Indi-
ces (Mittelwert aus den Indices Bruttoverdienste der Arbeiter im produzierenden
Gewerbe und Bruttoverdienste der Angestellten in Industrie und Handel) nicht
erwogen, dass seit 1999 Erhebungen für die Gesamtheit aller privaten Haushal-
te durchgeführt werden, die zwar nicht nach der Höhe des Einkommens unter-
scheiden, wohl aber nach der Anzahl ihrer Mitglieder (vgl. Statistisches Bun-
desamt, Statistisches Jahrbuch 2007, S. 543 f.). Es spricht einiges dafür, dass
die insbesondere für den Haushaltstyp "Paare mit Kind(ern)" festgestellten neu-
en Werte des Bruttoeinkommens aus unselbständiger Arbeit der in § 4 (4) des
Vertrages vereinbarten Bemessungsgrundlage näher kommen als die von dem
Berufungsgericht herangezogenen Werte, zumal die nach Haushaltstypen un-
terscheidenden Statistiken unter Ausklammerung sehr hoher Haushaltsein-
kommen erstellt worden sind (vgl. aaO). Zur Beurteilung der Vergleichbarkeit
der verschiedenen Maßstäbe bietet es sich an, eine Auskunft des Statistischen
Bundesamtes zu den tatsächlichen Grundlagen der Statistiken einzuholen (vgl.
auch Senat, BGHZ 77, 188, 191). Das überlässt der Senat - ebenso wie die
Ermittlung der einschlägigen Indexzahlen - dem Berufungsgericht.
4. Keinen Bestand haben kann schließlich die Annahme des Berufungs-
gerichts, das Erhöhungsverlangen sei bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2005
gerechtfertigt. Die Revision rügt zu Recht, dass den Beklagten der Hinweis dar-
auf, das Erhöhungsschreiben vom 28. Oktober 2004 sei "weder von der Kläge-
rin noch von einer ordnungsgemäßen Vertretung unterzeichnet", nicht nach
verlangen der Schriftform. Die Klägerin hat mit der Klage nicht die Zusendung
eines dieser Form genügenden Erhöhungsschreibens behauptet. Das der Klage
als Anlage beigefügte Schreiben enthält unstreitig nur ein Handzeichen. Die
Berufung auf die Unschlüssigkeit des gegnerischen Vortrags unterliegt nicht der
Präklusion. Das Berufungsgericht wird daher der erst auf den Einwand der Be-
klagten erhobenen und unter Beweis gestellten Behauptung der Klägerin nach-
zugehen haben, den Beklagten sei ein von einer vertretungsberechtigten Per-
son unterzeichnetes Exemplar des Erhöhungsschreibens zugegangen. Sollte
sich das Berufungsgericht hiervon nicht überzeugen können, wird man die Kla-
geschrift vom 22. April 2006 als erneutes Erhöhungsverlangen mit der Folge
zugrunde legen müssen, dass eine Anpassung des Erbauzinses erst ab dem
1. Januar 2007 in Betracht kommt.
5. Das Berufungsurteil ist nach allem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die für eine ab-
schließende Entscheidung erforderlichen Feststellungen noch getroffen werden
müssen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf Folgendes hin.
III.
1. Die Entwicklung der maßgeblichen Werte ist erst seit dem Abschluss
des Vertrages im Juni 1981 zu berücksichtigen. Ob Monatswerte oder Jahres-
durchschnittswerte heranzuziehen sind, ist eine Frage der - von dem Beru-
fungsgericht insoweit unterlassenen - Vertragsauslegung (vgl. Senat, BGHZ 87,
198, 201; Urt. v. 24. April 1992, V ZR 52/91, NJW 1992, 2088). Da § 4 (4) des
Vertrages hinsichtlich des Anpassungszeitpunkts, der Anpassungshäufigkeit
und der ersten Anpassung auf ganze Kalenderjahre bzw. den ersten Tag eines
Kalenderjahres abstellt, begegnet die Berechnung mit Jahresdurchschnittswer-
ten zwar grundsätzlich keinen Zweifeln. Das gilt jedoch nicht für den Beginn der
Betrachtung. Stellte man auch für das Jahr 1981 auf den Jahresdurchschnitts-
wert ab, bezöge man die Indexentwicklungen von Januar bis Juni 1981 in die
Berechnung der Erbbauzinsanpassung ein, obwohl die Parteien die Höhe des
Erbbauzinses erst im Juni 1981 vereinbart haben. Das erscheint nicht sachge-
recht.
2. Soweit es um die Beschränkung des vertraglichen Anpassungsan-
spruchs nach § 9a Abs. 1 ErbbauRG geht, hält der Senat daran fest, dass ein
zutreffendes Bild der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse nur gezeichnet
wird, wenn neben den Lebenshaltungskosten auch die Einkommensverhältnis-
se berücksichtigt werden (vgl. nur BGHZ 75, 279, 286 f.; 77, 188, 190 ff.; 77,
194, 200 f.; 87, 198; 146, 280, 286; Urt. v. 26. Februar 1988, V ZR 155/86,
NJW-RR 1988, 775 f. m.w.N.). Das Niveau der Lebenshaltung, der sog. Le-
bensstandard, ist von der Entwicklung der Lebenshaltungskosten ebenso ab-
hängig wie von der Einkommenssituation. Dabei kommt es lediglich darauf an,
den für einen breiten Teil der Bevölkerung maßgebenden Durchschnitt zu be-
rücksichtigen. Eine lückenlose Erfassung sämtlicher einschlägiger Daten schei-
det aus.
a) Diesen Anforderungen genügen die bislang herangezogenen Bemes-
sungsgrundlagen, wonach neben der Entwicklung der Lebenshaltungskosten
bzw. der Verbraucherpreise mit gleicher Gewichtung auf die Entwicklung der
Bruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie sowie die Bruttoverdienste der
Angestellten in Industrie und Handel abzustellen ist (Senat, aaO). Daran hält
der Senat in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (vgl. etwa Bamberger/Roth/
Maaß, BGB, 2. Aufl., § 9a ErbbauVO Rdn. 9; Erman/Grziwotz, BGB, 12. Aufl.,
§ 9a ErbbauRG Rdn. 6; MünchKomm-BGB/v. Oefele, 4. Aufl., § 9a ErbbauVO
Rdn. 9; Palandt/Bassenge, BGB, § 9a ErbbRVO Rdn. 7; RGRK/Räfle, BGB,
12. Aufl., § 9a ErbbVO Rdn. 13; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 9a
ErbbauVO Rdn. 8; Staudinger/Rapp, BGB [2002], § 9a ErbbVO Rdn. 7; Bött-
cher, Praktische Fragen des Erbbaurechts, 5. Aufl., S. 85; Ingenstau/Hustedt,
Kommentar zum Erbbaurecht, 8. Aufl., § 9a Rdn. 22; Linde/Richter, Erbbau-
recht und Erbbauzins, 3. Aufl., Rdn. 171; v. Oefele/Winkler, Handbuch des Erb-
baurechts, 3. Aufl., Rdn. 6.187 ff.) fest. Das ist umso mehr gerechtfertigt, als der
Index der Bruttomonatsverdienste der Angestellten seit 1995 nicht mehr auf die
Industrie und den Handel beschränkt ist, sondern auch die Instandhaltung und
Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern sowie das Kredit- und
Versicherungsgewerbe umfasst und damit auf eine breitere Grundlage gestellt
worden ist. Ob für spätere Zeiträume andere - auf der Grundlage des Ver-
dienststatistikgesetzes seit 2007 erhobene - Werte heranzuziehen sind (vgl.
auch BR-Drucks. 557/06 S. 8), bedarf hier keiner Entscheidung.
b) Bei der Prüfung, ob und inwieweit dem vertraglichen Erhöhungsan-
spruch die durch § 9a Abs. 1 ErbbauRG gezogene Billigkeitsschranke entge-
gensteht, sind die Monatswerte der statistischen Indices maßgeblich, die vor
der Stellung des Erhöhungsverlangens zuletzt veröffentlicht wurden (Senat,
BGHZ 87, 198, 201).
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
AG Groß-Gerau, Entscheidung vom 30.01.2007 - 61 C 142/06 (14) -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 02.04.2008 - 24 S 12/07 -