BGH Urteil vom 18.09.2009 – V ZR 2/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 134
Verkündet am: 18. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Lässt sich eine von kommunalen Körperschaften beherrschte juristische Person des
Privatrechts in einem Grundstückskaufvertrag neben dem Kaufpreis die Zahlung ei-
nes jährlichen "Infrastrukturbeitrags" für kommunale Einrichtungen versprechen, ver-
stößt die Vereinbarung gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Verbot, öffentli-
che Abgaben anders als nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu erheben,
und ist daher nichtig.
BGH, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 2/09 - LG Oldenburg
AG Vechta
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Oldenburg vom 18. Dezember 2008 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte erwarb von der Klägerin zwischen 1995 und 2001 drei
Grundstücke, die im Bereich des Ferien- und Erholungsparks A. see liegen.
Nach § 3 der notariellen Kaufverträge ist neben dem Kaufpreis jedes Jahr ein
wertgesicherter Infrastrukturbeitrag für die Herstellung, Anschaffung, Erweite-
rung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung von Einrichtungen, die dem
Fremdenverkehr im Ferien- und Erholungspark dienen, an die Klägerin zu zah-
len. Die Zahlungsverpflichtung ist durch eine im Grundbuch eingetragene Real-
last abgesichert.
Die Klägerin verlangt die Zahlung der Infrastrukturbeiträge für die Jahre
2003 bis 2006 in Höhe von 1.815,83 €. Der Beklagte macht die Zahlung davon
abhängig, dass die Klägerin ihm Rechenschaft über die Verwendung der Ein-
nahmen aus den Infrastrukturbeiträgen erteilt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat den
Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen
Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte
die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei zur Zahlung des Infrastruk-
turbeitrags verpflichtet. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe ihm nicht zu. Rech-
nungslegung über die Infrastrukturbeiträge könne er nicht verlangen. Soweit die
Klägerin nach § 242 BGB in gewissem Umfang Auskunft schulde, sei sie dieser
Verpflichtung in der Berufungsinstanz nachgekommen. Die Einwendungen des
Beklagten gegenüber einzelnen Aufwendungen, etwa für Personal, seien uner-
heblich. Denn sämtliche der Klägerin entstandene Aufwendungen im Zusam-
menhang mit der Gesamtanlage am A. see, zu der neben den Ferienhausparks
auch die Campingplätze, die Flächen für Wasserski und Strandbad sowie die
sonstigen Bereiche gehörten, dienten dem Fremdenverkehr und seien damit
von der vertraglichen Zweckbestimmung erfasst.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht geht ohne weiteres davon aus, dass die vertragli-
che Vereinbarung über die Zahlung eines Infrastrukturbeitrags wirksam ist. Das
ist rechtsfehlerhaft, weil gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die
Vereinbarungen in § 3 der Kaufverträge gegen ein gesetzliches Verbot versto-
ßen (§ 134 BGB). Bei der Verpflichtung, einen jährlichen Infrastrukturbeitrag zu
zahlen, könnte es sich um eine verdeckte kommunale Abgabe handeln. Verhält
es sich so, verletzt die Vereinbarung den Grundsatz, dass die Erhebung öffent-
licher Abgaben nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen erfolgen
darf, und wäre damit nichtig (vgl. BVerwGE 64, 361, 363). Im Einzelnen:
1. Die Klägerin nimmt möglicherweise öffentliche Aufgaben in der Form
einer juristischen Person des Privatrechts wahr (sog. Verwaltungsprivatrecht).
Hierfür spricht neben dem zwischen den Parteien unstreitigen Umstand, dass
Gesellschafter der Klägerin die Samtgemeinde B. und der Landkreis
O. sind, die Ausgestaltung der mit dem Beklagten geschlossenen
Kaufverträge. Sie enthalten Bauverpflichtungen und Nutzungsbindungen, wie
sie für einen städtebaulichen Vertrag im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
BauGB typisch sind (vgl. Stich in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Mai
2009, § 11 Rdn. 32; zur Koppelung mit einem Grundstücksvertrag: Senat,
BGHZ 153, 93, 96 f.). Die Bestimmungen in § 8 der Kaufverträge haben ersicht-
lich zum Ziel, die städteplanerische Konzeption der Gemeinde für die Region
um den A. see umzusetzen und zu sichern. So ist der Beklagte verpflichtet, auf
dem jeweiligen Grundstück ein Wohnmobilheim zu errichten bzw. zu überneh-
men und es so einzurichten, dass es zur Vermietung an Feriengäste geeignet
ist. Bei zwei Grundstücken ist der Beklagte gehalten, das Haus zu bestimmten
Zeiten gegen marktübliches Entgelt zur Vermietung an Feriengäste anzubieten;
das Ferienhaus auf dem dritten Grundstück darf der Beklagte zwar für sich
selbst nutzen, jedoch nicht an Dauermieter vermieten. Eine Veräußerung der
Grundstücke ist nur mit Zustimmung der Klägerin möglich; die Zustimmung ist
ausgeschlossen, wenn dem Erwerber nicht dieselben Auflagen auferlegt wer-
den, wie sie in dem mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag enthalten sind.
Ferner wurde der Klägerin jeweils ein grundbuchlich abgesichertes Ankaufs-
recht für den Fall eingeräumt, dass der Beklagte das Grundstück in einer Weise
nutzt, die dem Bebauungsplan und dem Sinn und Zweck des A.
see Ferien- und Erholungsparks nicht entspricht oder die in grober Weise ge-
gen die Interessen der Allgemeinheit, insbesondere der übrigen Grundstücksei-
gentümer, verstößt.
2. Nimmt die Klägerin kommunale Aufgaben wahr, unterliegt sie den ein-
schlägigen Bindungen des öffentlichen Rechts. Denn eine Verwaltungsbehörde
kann sich den für die Erfüllung ihrer Aufgaben bestehenden gesetzlichen Vor-
gaben nicht unter Hinweis auf die Grundsätze der Privatautonomie entziehen.
Zwar stehen ihr die privatrechtlichen Rechtsformen zur Verfügung; die Normen
des Privatrechts werden aber durch die Bindungen des öffentlichen Rechts er-
gänzt, überlagert und modifiziert. Diese gelten auch dann, wenn die Verwaltung
einen privatrechtlich organisierten Dritten mit der faktischen Erfüllung einer
öffentlichen Aufgabe betraut (vgl. BGHZ 91, 84, 96; Senat, Urt. v. 21. Juli 2006,
V ZR 158/05, WM 2006, 2101, 2103; Urt. v. 4. Mai 2007, V ZR 162/06, ZOV
2007, 30 sowie OVG Lüneburg, Urt. v. 13. Dezember 2006, 9 KN 180/04, juris
Rdn. 42 für einen Kurverein und OVG Bautzen, ZNER 2004, 379 für den Be-
trieb einer öffentlichen Einrichtung).
3. a) Zu den grundlegenden öffentlich-rechtlichen Bindungen einer Ver-
waltungsbehörde gehört das in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Verbot, Abgaben
anders als nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu erheben (vgl.
BVerwGE 64, 361, 363). Es gilt gleichermaßen für die Modifizierung bestehen-
der Abgabepflichten wie für die Begründung von Zahlungspflichten, welche ei-
ner Abgabe gleichkommen oder diese ersetzen sollen (vgl. BVerwGE 49, 125,
128 für Erschließungskosten). Die Gesetzesbindung der Verwaltung erstreckt
sich auf die Vorschriften, die Form und Voraussetzungen der Abgabenerhebung
regeln, und gewährleistet damit das aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
folgende Gebot der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit (vgl.
BVerwGE 80, 99, 103; BVerwG ZMR 1979, 88, 89). Dieses würde verfehlt,
wenn die Erhebung von Abgaben nicht allgemeinverbindlich geregelt wäre,
sondern Gegenstand privatrechtlicher Einzelvereinbarungen sein könnte und
damit letztlich im Belieben staatlicher Organe stünde (vgl. BVerwG, Beschl.
v. 25. Februar 2009, 6 C 47/07, juris Rdn. 43).
Die Voraussetzungen, unter denen Gemeinden und Landkreise Abgaben
zur Finanzierung ihrer öffentlichen Einrichtungen erheben können, sind in den
Kommunalabgabengesetzen geregelt. Dazu zählt die Bestimmung in § 2 Abs. 1
des hier einschlägigen Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes
(NKAG), wonach Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen.
Sie schließt Vereinbarungen über abgabenähnliche Entgelte im Rahmen privat-
rechtlicher Verträge aus. Einen solchen Charakter hat der Infrastrukturbeitrag,
wenn es sich bei den dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen im Erho-
lungs- und Ferienpark A. see - ganz oder teilweise - um öffentliche Einrichtun-
gen handelt (vgl. zur Abgrenzung bei einem Kurort: OVG Lüneburg, Urt. v. 13.
Dezember 2006, 9 KN 180/04, juris Rdn. 50).
Ferner enthält das Kommunalabgabengesetz inhaltliche Vorgaben für die
Erhebung von Abgaben zur Finanzierung öffentlicher Einrichtungen. § 6 NKAG
bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Grundstückseigentümer, denen die
Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen besondere wirt-
schaftliche Vorteile bietet, an den der Gemeinde bzw. dem Landkreis entste-
henden Kosten für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung
und Erneuerung dieser Einrichtungen beteiligt werden können. § 9 NKAG ent-
hält eine ähnliche Regelung für Kosten, die u.a. aus der Herstellung, Anschaf-
fung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Unterhaltung und Verwaltung
von dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen entstehen; sie können ge-
mäß § 9 Abs. 2 NKAG auf alle selbständig tätigen Personen oder Unternehmen
umgelegt werden, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar
besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die damit verbundenen
Beschränkungen bei der Beitragserhebung - beispielsweise dürfen nur Ge-
meinden, die als Kur-, Erholungs- oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind,
Fremdenverkehrbeiträge nach § 9 NKAG erheben - folgen wiederum aus der
Gesetzesbindung der öffentlichen Hand bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben;
sie können durch den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen nicht umgan-
gen werden.
b) Das Abgabenrecht ist allerdings nicht ausnahmslos dispositionsfeind-
lich, vielmehr kann der Gesetzgeber Ausnahmen zulassen (vgl. BVerwGE 64,
361, 363; 89, 7, 11 f.; 90, 310, 312).
aa) Aus § 6 Abs. 1 Halbsatz 2 NKAG ("soweit nicht privatrechtliche Ent-
gelte erhoben werden") folgt eine solche Ausnahme allerdings nicht. Hiermit
wird dem Träger der öffentlichen Einrichtung nicht gestattet, Grundstückseigen-
tümern anstelle eines Beitrages funktionsgleiche Zahlungen im Rahmen privat-
rechtlicher Vereinbarungen aufzuerlegen. Ihm wird vielmehr ein Wahlrecht ein-
geräumt, die jeweilige öffentliche Einrichtung entweder über Beiträge im Sinne
von § 6 Abs. 1 NKAG oder aber über privatrechtlich ausgestaltete, an die tat-
sächliche Nutzung der Einrichtung anknüpfende Benutzungsentgelte zu finan-
zieren (vgl. OVG Lüneburg NVwZ 1999, 566, 568; OVG Bautzen LKV 2008,
429, 431).
bb) Die Vereinbarung über den Infrastrukturbeitrag lässt sich, anders als
die Revisionserwiderung meint, auch nicht auf die den Gemeinden in § 11
Abs. 1 BauGB eingeräumte Befugnis zum Abschluss städtebauliche Folgenkos-
tenverträge stützen. Zwar kann Gegenstand eines solchen - öffentlich-recht-
lichen oder privatrechtlichen - Vertrages auch die Übernahme von Kosten oder
sonstigen Aufwendungen sein, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnah-
men entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des
geplanten Vorhabens sind (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB). Hierzu zählen von
der Gemeinde zu schaffende, der Allgemeinheit dienende Anlagen und Einrich-
tungen (vgl. BVerwG ZfIR 2009, 464, 468). Die Vereinbarung über den Infra-
strukturbeitrag genügt aber nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen
städtebaulichen Folgekostenvertrag.
Es ist schon fraglich, ob der Beklagte als Träger eines Vorhabens im
Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB angesehen werden kann. Jedenfalls
fehlt es an der erforderlichen kausalen Verknüpfung zwischen seinem Bauvor-
haben (der Errichtung eines Ferienhauses) und der von ihm mitzufinanzieren-
den Folgemaßnahme. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB müssen die Maß-
nahmen, deren Kosten in einem städtebaulichen Vertrag übernommen werden,
Voraussetzung oder Folge des Bauvorhabens des Bürgers sein; dass beide in
einem sachlichen Zusammenhang stehen, genügt nicht (vgl. BVerwG, aaO).
Das Erfordernis der unmittelbaren Ursächlichkeit stellt sicher, dass kein unzu-
lässiger "Verkauf von Hoheitsrechten" stattfindet. Die Gemeinde darf sich den
Erlass eines Bebauungsplans nicht durch eine weit gefasste Kostenübernahme
"abkaufen" lassen, sondern nur eine Entlastung von den Aufwendungen verlan-
gen, zu denen der Erlass des Bebauungsplans geführt hat oder führen wird.
Folgekostenverträge müssen sich daher auf das beschränken, was von einem
bestimmten Bauvorhaben an Folgen ausgelöst wird oder Voraussetzung für
seine Verwirklichung ist; diese Kausalität definiert die Grenzen ihrer Zulässigkeit
(vgl. BVerwGE 42, 331, 343; 90, 310, 311 f.; Birk, Der städtebauliche Vertrag,
4. Aufl., Rdn. 512; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Ja-
nuar 2009, § 11 BauGB Rdn. 164).
Damit sich nachprüfen lässt, ob das Erfordernis der Ursächlichkeit ge-
wahrt wurde, muss sich der Vertragswille der Beteiligten auf bestimmte Zu-
sammenhänge zwischen dem Bauvorhaben und den dadurch veranlassten Fol-
geeinrichtungen und deren Kosten beziehen. Dem ist nur genügt, wenn die ver-
einbarten Beträge durch den Vertrag in bestimmter Höhe bestimmten Folge-
maßnahmen zugeordnet werden (BVerwGE 42, 331, 343). Erforderlich ist eine
so hinreichende Konkretisierung, dass eine klare Abgrenzung gegenüber
schematischen "Zuzugsabgaben" sichergestellt ist (vgl. BVerwG, aaO, S. 344;
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, aaO).
Eine solche Konkretisierung lässt die Regelung über den Infrastrukturbei-
trag nicht erkennen. Dessen Zweckbestimmung - Finanzierung von "Einrichtun-
gen, die dem Fremdenverkehr im A. see Ferien- und Erholungspark dienen" -
ist so allgemein gehalten, dass sich nicht feststellen lässt, für welche konkrete
Maßnahme der Kostenbeitrag geleistet werden soll. Eine Konkretisierung wäre
indes erforderlich gewesen, da nicht jede dem Fremdenverkehr am A. see die-
nende Einrichtung infolge der Errichtung der Ferienhäuser des Beklagten not-
wendig geworden ist. Hinzu kommt, dass die Regelung keinen zeitlichen Zu-
sammenhang zwischen dem Vorhaben und der durch den Beitrag zu finanzie-
renden Maßnahme herstellt. Die Zahlung des Investitionsbeitrags ist nicht be-
fristet oder der Gesamtsumme nach begrenzt; die Klägerin kann die Zahlungen
des Beklagten also noch Jahre nach der Errichtung des Ferienhauses für Inves-
titionen in beliebige öffentliche Einrichtungen des Fremdenverkehrs verwenden.
Damit lässt sich der Beitrag nicht von einer allgemeinen Mitfinanzierung des
Freizeit-
und
Erholungsparks
abgrenzen
(vgl.
Ernst/Zinkahn/
Bielenberg/Krautzberger, aaO, Rdn. 161 u. 164).
III.
Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben; es ist aufzu-
heben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
1. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da der Se-
nat zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage ist. Mangels Fest-
stellungen, ob und inwieweit die Klägerin im Rahmen des A. see Erholungs-
und Freizeitparks öffentliche Einrichtungen betreibt und deshalb den für diese
geltenden öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegt, lässt sich die Wirksamkeit
der Vereinbarung über den Infrastrukturbeitrag nicht beurteilen. Zudem handelt
es sich bei diesen Erwägungen um einen rechtlichen Gesichtspunkt, der in den
Tatsacheninstanzen keine Rolle gespielt hat. Sofern neuer Sachvortrag dazu
auch nur möglich erscheint, erfordert § 139 ZPO Abs. 2 Satz 1 ZPO die Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht
(vgl. Senat, Urt. v.
20. November 1998, V ZR 17/98, NJW 1999, 1329, 1330; Urt. v. 25. November
1994, V ZR 24/93, WM 1995, 404, 405; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl.,
§ 563 Rdn. 21).
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Erweist sich die Regelung in § 3 der Kaufverträge als unwirksam, kann
der Beklagte auch nicht nach § 1108 BGB in Anspruch genommen werden.
Zwar ist eine Reallast in ihrer Entstehung von der schuldrechtlichen Verpflich-
tung des Bestellers, die durch sie gesichert werden soll, unabhängig. Aus der
- häufig stillschweigend getroffenen - Sicherungsabrede folgt aber in der Regel,
dass die Reallast bei Nichtbestehen der gesicherten Forderung zurückzuge-
währen ist; fehlt eine solche Abrede, kann die Reallast kondiziert werden (vgl.
Staudinger/Mayer, BGB [2009], Einl. zu §§ 1105-1112 Rdn. 63; MünchKomm-
BGB/Joost, 5. Aufl., § 1105 Rdn. 59).
b) Sollte sich die Vereinbarung über den Infrastrukturbeitrag dagegen als
wirksam erweisen, bestehen der Höhe nach keine Bedenken gegen die ange-
nommene Zahlungsverpflichtung des Beklagten. Das Berufungsgericht geht
zutreffend davon aus, dass der für die Anpassung des Infrastrukturbeitrags ver-
einbarte, seit 2003 von dem Statistischen Bundesamt aber nicht mehr ermittelte
Preisindex im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch den Verbrau-
cherpreisindex zu ersetzen ist. Das entspricht dem hypothetischen Parteiwillen
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und steht mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs in Einklang (vgl. Senat, Urt. v. 12. Oktober 2007, V ZR
283/06, NJW-RR 2008, 251, 254; Urt. v. 31. Oktober 2008, V ZR 71/08, NJW
2009, 679, 680; BGH, Urt. v. 4. März 2009, XII ZR 141/07, NJW-RR 2009,
880 f.).
Erweist sich die Regelung über den Infrastrukturbeitrag als wirksam und
stellt sich wiederum die Frage, ob und inwieweit der Beklagte Auskunft über die
Verwendung des Infrastrukturbeitrags verlangen kann, wird das Berufungsge-
richt seine bisherige - ausschließlich am Wortlaut ausgerichtete und damit un-
vollständige - Auslegung der Regelung in § 3 des Vertrages überprüfen müs-
sen. Insbesondere wird zu erwägen sein, ob sich die Zahlungsverpflichtung
nach ihrem Sinn und Zweck (nur) auf Einrichtungen bezieht, die für den Beklag-
ten oder für seine Feriengäste von Vorteil sind oder sein können. Verhält es
sich so, muss die Klägerin auf Verlangen eine Auskunft erteilen, der sich nach-
vollziehbar entnehmen lässt, ob der Infrastrukturbeitrag zweckentsprechend
verwendet worden ist. Dies erfordert auch Rechenschaft über andere Einnah-
men, welche die Klägerin für oder durch den Betrieb der jeweiligen Einrichtung
im fraglichen Zeitraum erzielt hat.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
AG Vechta, Entscheidung vom 28.05.2008 - 11 C 225/08 -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 18.12.2008 - 9 S 399/08 -