BGH Urteil vom 04.11.2008 – VI ZR 171/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 4. November 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 254 Abs. 1 Da, F; StVO §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 41 Abs. 2 Nr. 5
Zur Rücksichtnahme von Radfahrern gegenüber Fußgängern auf - lediglich farblich
getrennten - Rad- und Fußwegen im Sinne des Zeichens 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5
StVO.
BGH, Urteil vom 6. November 2008 - VI ZR 171/07 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Well-
ner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2007 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Fahrradunfalls vom
1. September 2004 auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in An-
spruch.
Der Kläger fuhr mit seinem Fahrrad auf einem farblich markierten Rad-
weg auf eine Bushaltestelle zu, die sich aus seiner Sicht links neben dem Rad-
weg befand. Die Beklagte stand zu diesem Zeitpunkt auf der gepflasterten Frei-
fläche der Bushaltestelle mit dem Rücken zum Kläger dicht am Radweg und
unterhielt sich mit zwei Personen, die sich rechts vom Radweg auf dem Geh-
weg in Höhe eines Kiosks aufhielten. Als sich der Kläger der Personengruppe
bis auf eine Entfernung von 10 m genähert hatte, klingelte er, um auf sich auf-
merksam zu machen. Seine Geschwindigkeit reduzierte er nicht. Im Zuge sei-
ner weiteren Annäherung machte die Beklagte eine Körperbewegung in Rich-
tung auf den Radweg, wobei sie diesen nur leicht mit dem Fuß berührte. Der
Kläger machte infolgedessen eine Vollbremsung, bei der das Vorderrad blo-
ckierte, das Fahrrad vornüber kippte und der Kläger über den Fahrradlenker zu
Boden stürzte.
Der Kläger, der keinen Fahrradhelm trug, erlitt einen Unfallschock, eine
Schürfwunde am Stirnbein rechts, eine Risswunde am rechten Ohr durch einen
Brillenbügel, eine Prellung und Hämatome an der Schulter, eine Quetschung
der Rotatorenmanschette sowie eine Prellung des linken Zeigefingers. Bereits
vor dem Unfall war der Kläger auf dem rechten Ohr völlig taub und auf dem lin-
ken teilweise hörgeschädigt. Der Kläger hat zunächst mit seiner Klage ein an-
gemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 5.000 €, sowie eine Verurtei-
lung der Beklagten zum Ersatz seines materiellen Schadens in Höhe von
120,67 € geltend gemacht. Das Landgericht hat dem Kläger unter Berücksichti-
gung eines mit 70 % bewerteten Mitverschuldens ein Schmerzensgeld in Höhe
von 300 € und auf den geltend gemachten materiellen Schaden einen Betrag
von 36,20 € zuerkannt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers, mit
der er den Mindestbetrag des Schmerzensgeldes auf 3.000 € reduziert hat, hat
das Berufungsgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung in
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dem Kläger ein Schmerzensgeld in
Höhe von 2.000 € und den geltend gemachten materiellen Schaden von
120,67 € in vollem Umfang zugesprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-
lassenen Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NZV 2007, 614 veröffentlicht ist,
meint, die Beklagte hafte in vollem Umfang für alle unfallbedingten materiellen
und immateriellen Schäden des Klägers; dieser müsse sich unter keinem recht-
lichen Gesichtspunkt ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens an-
spruchsmindernd anrechnen lassen. Die Beklagte, die hinsichtlich eines Mitver-
schuldens des Klägers darlegungs- und beweisbelastet sei, habe nicht bewie-
sen, dass der Kläger unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO ein höheres Aus-
gangstempo als die von ihm eingeräumte Annäherungsgeschwindigkeit von
15 km/h innehatte. Die von der Beklagten beantragte Einholung eines Sachver-
ständigengutachtens zum Nachweis ihrer Behauptung, der Kläger sei annä-
hernd doppelt so schnell wie von ihm behauptet gefahren, sei nicht veranlasst,
denn es fehle an den für eine unfallanalytische Auswertung notwendigen An-
knüpfungstatsachen. Die Höhe der vom Kläger eingeräumten Annäherungsge-
schwindigkeit von 15 km/h sei nicht zu beanstanden. Dem Kläger könne nicht
angelastet werden, in einer Überreaktion fehlerhaft gebremst zu haben. Der
Umstand, dass die Reaktion des Klägers zur Vermeidung einer befürchteten
Kollision möglicherweise heftiger ausgefallen sei als nach den Umständen ob-
jektiv erforderlich, gereiche dem Kläger nicht zum Vorwurf eines mitwirkenden
Verschuldens. Der Kläger habe aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch
reagiert, weil die Beklagte in einer für den herannahenden Kläger überraschen-
den - weil unter Missachtung des vorherigen Klingelzeichens erfolgenden - Wei-
se eine Körperbewegung in Richtung auf den Radweg gemacht habe, nachdem
sie sich zuvor gefahrenneutral verhalten habe. Entgegen der Auffassung des
Landgerichts habe der Kläger auf die sich ihm darbietende Situation nicht mit
einer Verlangsamung seines Tempos reagieren müssen. Zwar treffe es zu,
dass sich der Kläger im Grenzbereich zwischen Bushaltestelle und Radweg
einer Verkehrssituation genähert habe, aus der sich potentiell eine Be-
gegnungs- und Kollisionsgefahr hätte ergeben können. Es hätten jedoch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Beklagte den Fahrradweg
überqueren werde. Deshalb habe der Kläger davon ausgehen können, dass die
Beklagte sein Klingelzeichen hören und sich weiterhin verkehrsgerecht verhal-
ten werde. Eine Pflicht zu einer gesteigerten Rücksichtnahme auf die Beklagte
als Fußgängerin habe nicht bestanden. Zwar hätten auf einem gemeinsamen
Rad- und Gehweg Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Im vorlie-
genden Fall habe es sich jedoch um einen getrennten Rad- und Fußweg ge-
handelt. Da die Beklagte ihren gefahrenneutralen Standort zunächst unverän-
dert beibehalten habe, sei keine weitergehende Rücksichtnahme seitens des
Klägers geboten gewesen. Dem Kläger könne auch keine Obliegenheitsverlet-
zung aufgrund des Umstandes angelastet werden, dass er bei dem Unfallereig-
nis keinen Fahrradhelm getragen habe. Zum einen habe der Kläger nicht zu
den besonders gefährdeten Radfahrergruppen gehört, von welchen ohne weite-
res abverlangt werden könne, zum eigenen Schutz vor Unfallverletzung einen
Fahrradhelm zu tragen. Zum anderen lasse sich nicht feststellen, dass der Ein-
tritt der durch den Kläger sturzbedingt erlittenen Verletzungen durch den Schutz
eines Helms hätte verhindert werden können.
II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprü-
fung nicht stand. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen
liegt ein Mitverschulden des Klägers an seinem Sturz vom Fahrrad vor.
1. Allerdings hat die Revision keinen Erfolg, soweit sie dem Kläger im
Gegensatz zum Berufungsgericht ein Mitverschulden anlasten will, weil dieser
schneller als die vom Berufungsgericht festgestellten 15 km/h gefahren sei und
zudem keinen Fahrradhelm getragen habe.
a) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verfahrensfehler-
haft das beantragte verkehrstechnische Sachverständigengutachten zu der be-
haupteten höheren Geschwindigkeit nicht eingeholt, scheitert bereits daran,
dass hierfür - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die notwen-
digen Anknüpfungstatsachen fehlten. Allein die Tatsache, dass der Kläger bei
seiner Notbremsung mit blockierendem Vorderrad vornüber vom Fahrrad stürz-
te, reicht hierfür nicht aus. Dass dies auch bei einer "normalen" Geschwindig-
keit von 15 km/h geschehen kann, liegt auf der Hand und bedarf nicht - wie die
Revision vom Berufungsgericht verlangt - der Darlegung besonderer Sachkun-
de.
b) Auch das Nichttragen eines Fahrradhelms vermag unter den Umstän-
den des vorliegenden Falles kein Mitverschulden des Klägers zu begründen.
Nach der bisher herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung begründet
das Radfahren ohne Schutzhelm - zumindest bei Erwachsenen - nicht oder zu-
mindest nicht ohne weiteres - den Vorwurf des Mitverschuldens (vgl. OLG
Hamm NZV 2001, 86; OLG Hamm NZV 2002, 129, 131; OLG Stuttgart VRS 97
(1999), 15, 18; OLG Nürnberg DAR 1991, 173; OLG Nürnberg DAR 1999, 507;
OLG Karlsruhe NZV 1991, 25; OLG Düsseldorf NZV 2007, 619; OLG Saarbrü-
cken NZV 2008, 202, 303). Das Berufungsgericht hat hierzu - insbesondere
bedingt durch die zunehmende Akzeptanz des Tragens von Fahrradhelmen -
einen differenzierten Standpunkt eingenommen, indem es zwischen dem "nor-
malen" Freizeitfahrer, der sein Gefährt als normales Fortbewegungsmittel im
Straßenverkehr ohne sportliche Ambitionen einsetzt und sportlich ambitionierte-
ren Fahrern, wie etwa Rennradfahrern, unterscheiden und nur bei letzteren eine
Obliegenheitsverletzung beim Nichttragen von Schutzhelmen annehmen will.
Ob dieser Auffassung zu folgen ist (zur Kritik vgl. etwa Kettler, Recht für Rad-
fahrer, 2. Aufl., S. 151 f.), kann im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben. Denn
nach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen
hätte das Tragen eines Fahrradhelms nicht den Eintritt der Verletzungen ver-
hindern können, die der Kläger durch seinen Sturz erlitten hat. Danach wurde
der beim Kläger linksseitig eingetretene Hörsturz durch das Unfallgeschehen
lediglich psychisch vermittelt. Für die übrigen Verletzungen kommt ein Ursa-
chenzusammenhang mit dem Nichttragen eines Fahrradhelms nach den Fest-
stellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht in Betracht.
2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Ausfüh-
rungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich in einer für ihn "gefahren-
neutralen" Situation mit der Abgabe eines Klingelzeichens begnügen und ohne
Reduzierung seiner Geschwindigkeit weiterfahren dürfen. Soweit das Beru-
fungsgericht meint, seine Überreaktion gereiche dem Kläger deshalb nicht zum
Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB, kann dem aus Rechtsgründen nicht
gefolgt werden.
a) Das Berufungsgericht geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das falsche Reagieren
eines Verkehrsteilnehmers - hier in Form einer zu heftigen und objektiv nicht
erforderlichen Bremsreaktion - dann kein Verschulden darstellt, wenn er in einer
ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahren-
lage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und
Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständli-
cher Bestürzung objektiv falsch reagiert (vgl. das vom Berufungsgericht zitierte
Senatsurteil vom 16. März 1976 - VI ZR 62/75 - VersR 1976, 734 m.w.N. zum
plötzlichen Platzen eines Reifens während der Fahrt sowie Senatsurteile vom
7. Februar 1967 - VI ZR 132/65 - VersR 1967, 457, 458; vom 24. Februar 1987
- VI ZR 19/86 - VersR 1988, 291 und vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 -
VersR 2004, 392). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag jedoch
eine solche ohne Verschulden des Klägers eingetretene und für ihn nicht vor-
aussehbare Gefahrenlage nach den Umständen des Streitfalles nicht vor (vgl.
Senatsurteil vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - aaO).
b) Es handelte sich nämlich nicht - wie das Berufungsgericht meint - um
eine "gefahrenneutrale" Situation, bei welcher der Kläger ohne Verlangsamung
seiner Geschwindigkeit mit gleich bleibendem Tempo weiterfahren durfte im
Vertrauen darauf, die Beklagte werde sich nicht weiter in Richtung Fahrradweg
bewegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Bereich der
Unfallstelle der Radweg von den angrenzenden - dem Fußgängerverkehr vor-
behaltenen - Verkehrsflächen, links von der Bushaltestelle und rechts von dem
relativen schmalen Gehweg, weder räumlich noch baulich abgetrennt. Vielmehr
ist der Radweg als Sonderweg allein durch eine anders farbige Aufpflasterung
von den übrigen Verkehrsflächen abgesetzt. Die Beklagte stand nach den Fest-
stellungen des Berufungsgerichts aus Sicht des Klägers im Bereich der Bushal-
testelle bereits dicht am Radweg, wandte ihm den Rücken zu und unterhielt
sich mit zwei Personen, die rechts neben dem Radweg auf dem Fußweg in der
Nähe eines dort befindlichen Kiosks standen. Nach der eigenen Einschätzung
des Berufungsgerichts näherte sich der Kläger damit im Grenzbereich zwischen
Bushaltestelle, Radweg und Fußgängerweg einer Verkehrssituation, aus der
sich potentiell eine Begegnungs- und Kollisionsgefahr ergeben konnte. Die dicht
neben dem Radweg stehende Beklagte hatte keinen Sichtkontakt zum Kläger
und war durch ein Gespräch abgelenkt. Der Kläger sah sich durch die Situation
veranlasst, 10 Meter vor der besagten Stelle ein Klingelzeichen abzugeben,
was darauf schließen lässt, dass er sich einer Kollisionsgefahr durchaus be-
wusst war. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe unter die-
sen Umständen davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte auf sein aus der
Entfernung abgegebenes Klingelzeichen hören und keine weitere Bewegung in
Richtung Radweg machen werde, wird - wie die Revision mit Recht rügt - von
den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Denn diesen ist nicht zu ent-
nehmen, dass der Kläger durch eine Reaktion der Beklagten - etwa durch Auf-
nahme von Blickkontakt - davon ausgehen konnte, dass diese sein Klingelzei-
chen wahrgenommen hatte. Unter diesen Umständen bedurfte es entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts keiner weiteren konkreten Anhaltspunkte für
ein bevorstehendes Überqueren des Radweges durch die Beklagte. Es reichte
vielmehr aus, dass die konkrete Gefahr bestand, dass sie - abgelenkt durch das
Gespräch - bereits durch eine geringfügige Körperbewegung auf den Radweg
gelangen konnte.
c) Nicht frei von Rechtsfehlern sind schließlich auch die Ausführungen
des Berufungsgerichts betreffend die Sorgfaltsanforderungen an Radfahrer bei
- wie im vorliegenden Fall - getrennten Rad- und Fußwegen im Sinne des Zei-
chens 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO, bei denen das Fahrradsymbol von dem
Fußgängersymbol durch einen senkrechten weißen Strich getrennt ist. Zwar
geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass es in § 41 Abs. 2 Nr. 5
Buchst. c StVO lediglich heißt, auf einem "gemeinsamen" Rad- und Gehweg
(Zeichen 240 mit einer Trennung des Fußgänger- und Fahrradsymbols durch
einen waagrechten Strich) hätten Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht zu neh-
men. Daraus lässt sich jedoch nicht der Umkehrschluss ziehen, dass auf ge-
trennten Rad- und Fußwegen im Sinne des Zeichens 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5
StVO Radfahrer auf Fußgänger (generell) keine Rücksicht zu nehmen hätten.
Nach § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten,
dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen
unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Darüber hinaus gilt auch für einen
Fahrradfahrer, dass dieser nur so schnell fahren darf, dass er sein Fahrzeug
ständig beherrscht und innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann (vgl.
Werden Rad- und Fußgängerwege auf jeweils nur optisch voneinander
getrennten Verkehrsflächen so dicht aneinander vorbeigeführt, dass - wie das
Berufungsgericht selbst zutreffend ausführt - im innerstädtischen Begegnungs-
verkehr abstrakt gefährliche Situationen zwangsläufig zu erwarten sind, können
ähnliche Situationen entstehen wie auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen.
Solche Situationen begründen eine vergleichbare Pflicht zur Rücksichtnahme
von Radfahrern auf Fußgänger jedenfalls dann, wenn sich das abstrakte Ge-
fährdungspotential zu einer kritischen Situation verdichtet. Entgegen der Auf-
fassung des Berufungsgerichts war dies nach den vorstehenden Ausführungen
der Fall. Der mithin nach § 1 Abs. 2 StVO gebotenen Rücksichtsnahme hat der
Kläger nicht schon - wie das Berufungsgericht meint - dadurch Genüge getan,
dass er in einer Entfernung von 10 Metern durch Klingelzeichen auf sich auf-
merksam machen wollte. Ohne erkennbare Reaktion der Beklagten auf dieses
Klingelzeichen war er vielmehr gehalten, seine Geschwindigkeit zu reduzieren
und sich bremsbereit zu verhalten. Dies wird das Berufungsgericht bei seiner
erneuten Abwägung zu berücksichtigen haben.
3. Bei der gebotenen Abwägung im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist in
erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich, in dem die Beteiligten zur
Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur
ein Faktor der Abwägung (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Juli 1968 - VI ZR
171/67 - VersR 1968, 1093, 1094 m.w.N.; vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 -
VersR 1998, 474, 475). Es kommt danach für die Haftungsverteilung entschei-
dend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten
den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht
hat (vgl. Senatsurteile vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 - aaO; vom 12. Juli
1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238, 1239 m.w.N.). Die unter diesem Ge-
sichtpunkt vorzunehmende Abwägung kann zwar in besonderen Fallgestaltun-
gen zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden
aufkommen muss (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 - aaO).
Unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung gemäß § 254 BGB ist eine voll-
ständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten aber nur aus-
nahmsweise in Betracht zu ziehen (Senatsurteile vom 21. Februar 1995 - VI ZR
19/94 - VersR 1995, 583, 584 und vom 7. Februar 2006 - VI ZR 20/05 - VersR
2006, 663). Ob ein vollständiger Haftungsausschluss gerechtfertigt ist, kann
jeweils nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichti-
gung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden (vgl. Senatsurteile
vom 19. November 1991 - VI ZR 69/91 - VersR 1992, 371, 372 und vom
7. Februar 2006 - VI ZR 20/05 - aaO). Nach den vom Berufungsgericht getrof-
fenen Feststellungen ist eine völlige Haftungsfreistellung des Klägers im Streit-
fall nicht gerechtfertigt.
Danach beschränkt sich der Mitverursachungs- und Mitverschuldensbei-
trag der Beklagten darauf, dass sie mit dem Rücken zum Kläger dicht am Fahr-
radweg stand und aus Unaufmerksamkeit eine Bewegung machte, durch die sie
mit einem Fuß den Radweg leicht berührte. Demgegenüber fallen dem Kläger
mehrere Mitverursachungs- und Mitverschuldensbeiträge für seinen Sturz vom
Fahrrad zur Last. Zum einen hat er die in der konkreten Situation gebotene
Sorgfalt nicht beachtet, seine Geschwindigkeit nicht herabgesetzt und sich nicht
bremsbereit verhalten. Danach hat er eine seinen Sturz verursachende Voll-
bremsung vorgenommen, obwohl die Beklagte den Radweg tatsächlich gar
nicht überquert oder betreten hat. Dabei hat er in einer Art und Weise gebremst,
dass das Vorderrad blockierte und das Hinterrad fast senkrecht über dem Vor-
derrad stand, was nach dem ersten Anschein jedenfalls dafür spricht, dass der
Kläger Vorder- und Hinterradbremse nicht gleichzeitig und gleichmäßig betätigt
hat. Und schließlich äußert das Berufungsgericht aufgrund seiner Berechnun-
gen selbst Bedenken gegen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, auf
der ihm nach einer "Schrecksekunde" verbliebenen Restdistanz von nur noch
knapp 6 m zu der Position der Beklagten wäre es - wenn diese den Radweg
betreten hätte - ohne seine Vollbremsung mit dem anschließenden Sturz vom
Fahrrad unweigerlich zu einem Zusammenprall gekommen.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Se-
nat ist an einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil die Bewertung der
Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB
grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Deshalb ist die Sache zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.11.2006 - 12 O 204/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.06.2007 - I-1 U 278/06 -