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BGH Urteil vom 04.11.2008 – VI ZR 171/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 4. November 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 254 Abs. 1 Da, F; StVO §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 41 Abs. 2 Nr. 5

Zur Rücksichtnahme von Radfahrern gegenüber Fußgängern auf - lediglich farblich

getrennten - Rad- und Fußwegen im Sinne des Zeichens 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5

StVO.

BGH, Urteil vom 6. November 2008 - VI ZR 171/07 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. November 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Well-

ner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2007 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Fahrradunfalls vom

1. September 2004 auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in An-

spruch.

Der Kläger fuhr mit seinem Fahrrad auf einem farblich markierten Rad-

weg auf eine Bushaltestelle zu, die sich aus seiner Sicht links neben dem Rad-

weg befand. Die Beklagte stand zu diesem Zeitpunkt auf der gepflasterten Frei-

fläche der Bushaltestelle mit dem Rücken zum Kläger dicht am Radweg und

unterhielt sich mit zwei Personen, die sich rechts vom Radweg auf dem Geh-

weg in Höhe eines Kiosks aufhielten. Als sich der Kläger der Personengruppe

bis auf eine Entfernung von 10 m genähert hatte, klingelte er, um auf sich auf-

merksam zu machen. Seine Geschwindigkeit reduzierte er nicht. Im Zuge sei-

ner weiteren Annäherung machte die Beklagte eine Körperbewegung in Rich-

tung auf den Radweg, wobei sie diesen nur leicht mit dem Fuß berührte. Der

Kläger machte infolgedessen eine Vollbremsung, bei der das Vorderrad blo-

ckierte, das Fahrrad vornüber kippte und der Kläger über den Fahrradlenker zu

Boden stürzte.

3

Der Kläger, der keinen Fahrradhelm trug, erlitt einen Unfallschock, eine

Schürfwunde am Stirnbein rechts, eine Risswunde am rechten Ohr durch einen

Brillenbügel, eine Prellung und Hämatome an der Schulter, eine Quetschung

der Rotatorenmanschette sowie eine Prellung des linken Zeigefingers. Bereits

vor dem Unfall war der Kläger auf dem rechten Ohr völlig taub und auf dem lin-

ken teilweise hörgeschädigt. Der Kläger hat zunächst mit seiner Klage ein an-

gemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 5.000 €, sowie eine Verurtei-

lung der Beklagten zum Ersatz seines materiellen Schadens in Höhe von

120,67 € geltend gemacht. Das Landgericht hat dem Kläger unter Berücksichti-

gung eines mit 70 % bewerteten Mitverschuldens ein Schmerzensgeld in Höhe

von 300 € und auf den geltend gemachten materiellen Schaden einen Betrag

von 36,20 € zuerkannt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers, mit

der er den Mindestbetrag des Schmerzensgeldes auf 3.000 € reduziert hat, hat

das Berufungsgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung in

Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dem Kläger ein Schmerzensgeld in

Höhe von 2.000 € und den geltend gemachten materiellen Schaden von

120,67 € in vollem Umfang zugesprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-

lassenen Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NZV 2007, 614 veröffentlicht ist,

meint, die Beklagte hafte in vollem Umfang für alle unfallbedingten materiellen

und immateriellen Schäden des Klägers; dieser müsse sich unter keinem recht-

lichen Gesichtspunkt ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens an-

spruchsmindernd anrechnen lassen. Die Beklagte, die hinsichtlich eines Mitver-

schuldens des Klägers darlegungs- und beweisbelastet sei, habe nicht bewie-

sen, dass der Kläger unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO ein höheres Aus-

gangstempo als die von ihm eingeräumte Annäherungsgeschwindigkeit von

15 km/h innehatte. Die von der Beklagten beantragte Einholung eines Sachver-

ständigengutachtens zum Nachweis ihrer Behauptung, der Kläger sei annä-

hernd doppelt so schnell wie von ihm behauptet gefahren, sei nicht veranlasst,

denn es fehle an den für eine unfallanalytische Auswertung notwendigen An-

knüpfungstatsachen. Die Höhe der vom Kläger eingeräumten Annäherungsge-

schwindigkeit von 15 km/h sei nicht zu beanstanden. Dem Kläger könne nicht

angelastet werden, in einer Überreaktion fehlerhaft gebremst zu haben. Der

Umstand, dass die Reaktion des Klägers zur Vermeidung einer befürchteten

Kollision möglicherweise heftiger ausgefallen sei als nach den Umständen ob-

jektiv erforderlich, gereiche dem Kläger nicht zum Vorwurf eines mitwirkenden

Verschuldens. Der Kläger habe aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch

reagiert, weil die Beklagte in einer für den herannahenden Kläger überraschen-

den - weil unter Missachtung des vorherigen Klingelzeichens erfolgenden - Wei-

se eine Körperbewegung in Richtung auf den Radweg gemacht habe, nachdem

sie sich zuvor gefahrenneutral verhalten habe. Entgegen der Auffassung des

Landgerichts habe der Kläger auf die sich ihm darbietende Situation nicht mit

einer Verlangsamung seines Tempos reagieren müssen. Zwar treffe es zu,

dass sich der Kläger im Grenzbereich zwischen Bushaltestelle und Radweg

einer Verkehrssituation genähert habe, aus der sich potentiell eine Be-

gegnungs- und Kollisionsgefahr hätte ergeben können. Es hätten jedoch keine

konkreten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Beklagte den Fahrradweg

überqueren werde. Deshalb habe der Kläger davon ausgehen können, dass die

Beklagte sein Klingelzeichen hören und sich weiterhin verkehrsgerecht verhal-

ten werde. Eine Pflicht zu einer gesteigerten Rücksichtnahme auf die Beklagte

als Fußgängerin habe nicht bestanden. Zwar hätten auf einem gemeinsamen

Rad- und Gehweg Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Im vorlie-

genden Fall habe es sich jedoch um einen getrennten Rad- und Fußweg ge-

handelt. Da die Beklagte ihren gefahrenneutralen Standort zunächst unverän-

dert beibehalten habe, sei keine weitergehende Rücksichtnahme seitens des

Klägers geboten gewesen. Dem Kläger könne auch keine Obliegenheitsverlet-

zung aufgrund des Umstandes angelastet werden, dass er bei dem Unfallereig-

nis keinen Fahrradhelm getragen habe. Zum einen habe der Kläger nicht zu

den besonders gefährdeten Radfahrergruppen gehört, von welchen ohne weite-

res abverlangt werden könne, zum eigenen Schutz vor Unfallverletzung einen

Fahrradhelm zu tragen. Zum anderen lasse sich nicht feststellen, dass der Ein-

tritt der durch den Kläger sturzbedingt erlittenen Verletzungen durch den Schutz

eines Helms hätte verhindert werden können.

II.

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Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprü-

fung nicht stand. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen

liegt ein Mitverschulden des Klägers an seinem Sturz vom Fahrrad vor.

1. Allerdings hat die Revision keinen Erfolg, soweit sie dem Kläger im

Gegensatz zum Berufungsgericht ein Mitverschulden anlasten will, weil dieser

schneller als die vom Berufungsgericht festgestellten 15 km/h gefahren sei und

zudem keinen Fahrradhelm getragen habe.

a) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verfahrensfehler-

haft das beantragte verkehrstechnische Sachverständigengutachten zu der be-

haupteten höheren Geschwindigkeit nicht eingeholt, scheitert bereits daran,

dass hierfür - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die notwen-

digen Anknüpfungstatsachen fehlten. Allein die Tatsache, dass der Kläger bei

seiner Notbremsung mit blockierendem Vorderrad vornüber vom Fahrrad stürz-

te, reicht hierfür nicht aus. Dass dies auch bei einer "normalen" Geschwindig-

keit von 15 km/h geschehen kann, liegt auf der Hand und bedarf nicht - wie die

Revision vom Berufungsgericht verlangt - der Darlegung besonderer Sachkun-

de.

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b) Auch das Nichttragen eines Fahrradhelms vermag unter den Umstän-

den des vorliegenden Falles kein Mitverschulden des Klägers zu begründen.

Nach der bisher herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung begründet

das Radfahren ohne Schutzhelm - zumindest bei Erwachsenen - nicht oder zu-

mindest nicht ohne weiteres - den Vorwurf des Mitverschuldens (vgl. OLG

Hamm NZV 2001, 86; OLG Hamm NZV 2002, 129, 131; OLG Stuttgart VRS 97

(1999), 15, 18; OLG Nürnberg DAR 1991, 173; OLG Nürnberg DAR 1999, 507;

OLG Karlsruhe NZV 1991, 25; OLG Düsseldorf NZV 2007, 619; OLG Saarbrü-

cken NZV 2008, 202, 303). Das Berufungsgericht hat hierzu - insbesondere

bedingt durch die zunehmende Akzeptanz des Tragens von Fahrradhelmen -

einen differenzierten Standpunkt eingenommen, indem es zwischen dem "nor-

malen" Freizeitfahrer, der sein Gefährt als normales Fortbewegungsmittel im

Straßenverkehr ohne sportliche Ambitionen einsetzt und sportlich ambitionierte-

ren Fahrern, wie etwa Rennradfahrern, unterscheiden und nur bei letzteren eine

Obliegenheitsverletzung beim Nichttragen von Schutzhelmen annehmen will.

Ob dieser Auffassung zu folgen ist (zur Kritik vgl. etwa Kettler, Recht für Rad-

fahrer, 2. Aufl., S. 151 f.), kann im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben. Denn

nach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen

hätte das Tragen eines Fahrradhelms nicht den Eintritt der Verletzungen ver-

hindern können, die der Kläger durch seinen Sturz erlitten hat. Danach wurde

der beim Kläger linksseitig eingetretene Hörsturz durch das Unfallgeschehen

lediglich psychisch vermittelt. Für die übrigen Verletzungen kommt ein Ursa-

chenzusammenhang mit dem Nichttragen eines Fahrradhelms nach den Fest-

stellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht in Betracht.

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2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Ausfüh-

rungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich in einer für ihn "gefahren-

neutralen" Situation mit der Abgabe eines Klingelzeichens begnügen und ohne

Reduzierung seiner Geschwindigkeit weiterfahren dürfen. Soweit das Beru-

fungsgericht meint, seine Überreaktion gereiche dem Kläger deshalb nicht zum

Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB, kann dem aus Rechtsgründen nicht

gefolgt werden.

10

a) Das Berufungsgericht geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass

nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das falsche Reagieren

eines Verkehrsteilnehmers - hier in Form einer zu heftigen und objektiv nicht

erforderlichen Bremsreaktion - dann kein Verschulden darstellt, wenn er in einer

ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahren-

lage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und

Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständli-

cher Bestürzung objektiv falsch reagiert (vgl. das vom Berufungsgericht zitierte

Senatsurteil vom 16. März 1976 - VI ZR 62/75 - VersR 1976, 734 m.w.N. zum

plötzlichen Platzen eines Reifens während der Fahrt sowie Senatsurteile vom

7. Februar 1967 - VI ZR 132/65 - VersR 1967, 457, 458; vom 24. Februar 1987

- VI ZR 19/86 - VersR 1988, 291 und vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 -

VersR 2004, 392). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag jedoch

eine solche ohne Verschulden des Klägers eingetretene und für ihn nicht vor-

aussehbare Gefahrenlage nach den Umständen des Streitfalles nicht vor (vgl.

Senatsurteil vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - aaO).

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b) Es handelte sich nämlich nicht - wie das Berufungsgericht meint - um

eine "gefahrenneutrale" Situation, bei welcher der Kläger ohne Verlangsamung

seiner Geschwindigkeit mit gleich bleibendem Tempo weiterfahren durfte im

Vertrauen darauf, die Beklagte werde sich nicht weiter in Richtung Fahrradweg

bewegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Bereich der

Unfallstelle der Radweg von den angrenzenden - dem Fußgängerverkehr vor-

behaltenen - Verkehrsflächen, links von der Bushaltestelle und rechts von dem

relativen schmalen Gehweg, weder räumlich noch baulich abgetrennt. Vielmehr

ist der Radweg als Sonderweg allein durch eine anders farbige Aufpflasterung

von den übrigen Verkehrsflächen abgesetzt. Die Beklagte stand nach den Fest-

stellungen des Berufungsgerichts aus Sicht des Klägers im Bereich der Bushal-

testelle bereits dicht am Radweg, wandte ihm den Rücken zu und unterhielt

sich mit zwei Personen, die rechts neben dem Radweg auf dem Fußweg in der

Nähe eines dort befindlichen Kiosks standen. Nach der eigenen Einschätzung

des Berufungsgerichts näherte sich der Kläger damit im Grenzbereich zwischen

Bushaltestelle, Radweg und Fußgängerweg einer Verkehrssituation, aus der

sich potentiell eine Begegnungs- und Kollisionsgefahr ergeben konnte. Die dicht

neben dem Radweg stehende Beklagte hatte keinen Sichtkontakt zum Kläger

und war durch ein Gespräch abgelenkt. Der Kläger sah sich durch die Situation

veranlasst, 10 Meter vor der besagten Stelle ein Klingelzeichen abzugeben,

was darauf schließen lässt, dass er sich einer Kollisionsgefahr durchaus be-

wusst war. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe unter die-

sen Umständen davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte auf sein aus der

Entfernung abgegebenes Klingelzeichen hören und keine weitere Bewegung in

Richtung Radweg machen werde, wird - wie die Revision mit Recht rügt - von

den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Denn diesen ist nicht zu ent-

nehmen, dass der Kläger durch eine Reaktion der Beklagten - etwa durch Auf-

nahme von Blickkontakt - davon ausgehen konnte, dass diese sein Klingelzei-

chen wahrgenommen hatte. Unter diesen Umständen bedurfte es entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts keiner weiteren konkreten Anhaltspunkte für

ein bevorstehendes Überqueren des Radweges durch die Beklagte. Es reichte

vielmehr aus, dass die konkrete Gefahr bestand, dass sie - abgelenkt durch das

Gespräch - bereits durch eine geringfügige Körperbewegung auf den Radweg

gelangen konnte.

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c) Nicht frei von Rechtsfehlern sind schließlich auch die Ausführungen

des Berufungsgerichts betreffend die Sorgfaltsanforderungen an Radfahrer bei

- wie im vorliegenden Fall - getrennten Rad- und Fußwegen im Sinne des Zei-

chens 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO, bei denen das Fahrradsymbol von dem

Fußgängersymbol durch einen senkrechten weißen Strich getrennt ist. Zwar

geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass es in § 41 Abs. 2 Nr. 5

Buchst. c StVO lediglich heißt, auf einem "gemeinsamen" Rad- und Gehweg

(Zeichen 240 mit einer Trennung des Fußgänger- und Fahrradsymbols durch

einen waagrechten Strich) hätten Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht zu neh-

men. Daraus lässt sich jedoch nicht der Umkehrschluss ziehen, dass auf ge-

trennten Rad- und Fußwegen im Sinne des Zeichens 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5

StVO Radfahrer auf Fußgänger (generell) keine Rücksicht zu nehmen hätten.

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Nach § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten,

dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen

unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Darüber hinaus gilt auch für einen

Fahrradfahrer, dass dieser nur so schnell fahren darf, dass er sein Fahrzeug

ständig beherrscht und innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann (vgl.

14

Werden Rad- und Fußgängerwege auf jeweils nur optisch voneinander

getrennten Verkehrsflächen so dicht aneinander vorbeigeführt, dass - wie das

Berufungsgericht selbst zutreffend ausführt - im innerstädtischen Begegnungs-

verkehr abstrakt gefährliche Situationen zwangsläufig zu erwarten sind, können

ähnliche Situationen entstehen wie auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen.

Solche Situationen begründen eine vergleichbare Pflicht zur Rücksichtnahme

von Radfahrern auf Fußgänger jedenfalls dann, wenn sich das abstrakte Ge-

fährdungspotential zu einer kritischen Situation verdichtet. Entgegen der Auf-

fassung des Berufungsgerichts war dies nach den vorstehenden Ausführungen

der Fall. Der mithin nach § 1 Abs. 2 StVO gebotenen Rücksichtsnahme hat der

Kläger nicht schon - wie das Berufungsgericht meint - dadurch Genüge getan,

dass er in einer Entfernung von 10 Metern durch Klingelzeichen auf sich auf-

merksam machen wollte. Ohne erkennbare Reaktion der Beklagten auf dieses

Klingelzeichen war er vielmehr gehalten, seine Geschwindigkeit zu reduzieren

und sich bremsbereit zu verhalten. Dies wird das Berufungsgericht bei seiner

erneuten Abwägung zu berücksichtigen haben.

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3. Bei der gebotenen Abwägung im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist in

erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich, in dem die Beteiligten zur

Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur

ein Faktor der Abwägung (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Juli 1968 - VI ZR

171/67 - VersR 1968, 1093, 1094 m.w.N.; vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 -

VersR 1998, 474, 475). Es kommt danach für die Haftungsverteilung entschei-

dend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten

den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht

hat (vgl. Senatsurteile vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 - aaO; vom 12. Juli

1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238, 1239 m.w.N.). Die unter diesem Ge-

sichtpunkt vorzunehmende Abwägung kann zwar in besonderen Fallgestaltun-

gen zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden

aufkommen muss (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 - aaO).

Unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung gemäß § 254 BGB ist eine voll-

ständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten aber nur aus-

nahmsweise in Betracht zu ziehen (Senatsurteile vom 21. Februar 1995 - VI ZR

19/94 - VersR 1995, 583, 584 und vom 7. Februar 2006 - VI ZR 20/05 - VersR

2006, 663). Ob ein vollständiger Haftungsausschluss gerechtfertigt ist, kann

jeweils nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichti-

gung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden (vgl. Senatsurteile

vom 19. November 1991 - VI ZR 69/91 - VersR 1992, 371, 372 und vom

7. Februar 2006 - VI ZR 20/05 - aaO). Nach den vom Berufungsgericht getrof-

fenen Feststellungen ist eine völlige Haftungsfreistellung des Klägers im Streit-

fall nicht gerechtfertigt.

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Danach beschränkt sich der Mitverursachungs- und Mitverschuldensbei-

trag der Beklagten darauf, dass sie mit dem Rücken zum Kläger dicht am Fahr-

radweg stand und aus Unaufmerksamkeit eine Bewegung machte, durch die sie

mit einem Fuß den Radweg leicht berührte. Demgegenüber fallen dem Kläger

mehrere Mitverursachungs- und Mitverschuldensbeiträge für seinen Sturz vom

Fahrrad zur Last. Zum einen hat er die in der konkreten Situation gebotene

Sorgfalt nicht beachtet, seine Geschwindigkeit nicht herabgesetzt und sich nicht

bremsbereit verhalten. Danach hat er eine seinen Sturz verursachende Voll-

bremsung vorgenommen, obwohl die Beklagte den Radweg tatsächlich gar

nicht überquert oder betreten hat. Dabei hat er in einer Art und Weise gebremst,

dass das Vorderrad blockierte und das Hinterrad fast senkrecht über dem Vor-

derrad stand, was nach dem ersten Anschein jedenfalls dafür spricht, dass der

Kläger Vorder- und Hinterradbremse nicht gleichzeitig und gleichmäßig betätigt

hat. Und schließlich äußert das Berufungsgericht aufgrund seiner Berechnun-

gen selbst Bedenken gegen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, auf

der ihm nach einer "Schrecksekunde" verbliebenen Restdistanz von nur noch

knapp 6 m zu der Position der Beklagten wäre es - wenn diese den Radweg

betreten hätte - ohne seine Vollbremsung mit dem anschließenden Sturz vom

Fahrrad unweigerlich zu einem Zusammenprall gekommen.

III.

17

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Se-

nat ist an einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil die Bewertung der

Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB

grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Deshalb ist die Sache zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.11.2006 - 12 O 204/05 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.06.2007 - I-1 U 278/06 -