Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.11.2008 – IX ZR 127/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser,

Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp

am 6. November 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-

desgerichts in Schleswig vom 15. Juni 2006 wird auf Kosten des

Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

1.200.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§ 544 Abs. 1,

Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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1. Rückzahlung des Honorars

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind

nicht entscheidungserheblich. Weder der I. A. GmbH

(im Folgenden: IAG) noch der G. A.

A. (im Folgenden: GAA) noch dem Kläger

steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten auf Rückzahlung des

an sie geleisteten Honorars zu. Ihnen ist kein Schaden entstanden. Für das von

ihnen gezahlte Honorar haben sie Beratungsleistungen der Beklagten erhalten,

die

in die Schadensberechnung einzustellen sind (vgl. BGH, Urt. v.

8. November 2007 - IX ZR 5/06, WM 2008, 371, 372 Rn. 17). Zusätzliche Ver-

gütungsansprüche hat eine etwaige unterlassene Aufklärung über Mandatsbe-

ziehungen nicht ausgelöst. Eine Divergenz zu dem Senatsurteil vom 8. Novem-

ber 2007 (aaO) besteht nicht.

2. Schadensersatzansprüche

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind,

soweit sie für sich genommen eine Zulassungsrelevanz haben, nicht entschei-

dungserheblich, weil das Berufungsgericht die Schadensersatzansprüche im

Ergebnis mit Recht abgewiesen hat.

a) Der IAG stehen gegen die Beklagten wegen Bildung und Tilgung der

Ausgleichsverbindlichkeit und der Freistellung der Treuhandanstalt vom Altlas-

tenrisiko sowie wegen des Fortbestehens der Exklusiventsorgungsverträge kei-

ne Schadensersatzansprüche zu. Zwischen ihr und den Beklagten bestand in-

soweit kein Beratungsvertrag.

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b) Schadensersatzansprüche der GAA wegen Bildung und Tilgung der

Ausgleichsverbindlichkeit und der Freistellung der Treuhandanstalt vom Altlas-

tenrisiko waren in der Berufungsinstanz nicht - mehr - streitgegenständlich. Das

Landgericht hat sämtliche vom Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht

geltend gemachten Schadensersatzansprüche abgewiesen. Der Kläger hat sich

mit seiner Berufung nur gegen die Abweisung der Ansprüche der IAG gewandt

(vgl. BGHZ 22, 272, 278; BGH, Urt. v. 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW

1991, 1683, 1684 f; v. 22. Januar 1998 - I ZR 177/95, WM 1998, 1408, 1409 f;

v. 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1044, 1046 Rn. 22). Gleiches

gilt für etwaige Schadensersatzansprüche der GAA wegen des Fortbestehens

der Exklusivmaklerverträge; insoweit ist überdies weder vorgetragen noch er-

kennbar, dass deren Wegfall den Kaufpreis verringert hätte.

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c) Der IAG stehen gegen die Beklagten auch keine Schadensersatzan-

sprüche wegen des Abschlusses des Betriebsführungsvertrages mit der D.

M. G. (im Folgenden: DMG) zu. Soweit der Kläger den

Schaden daraus herleitet, dass der Vertrag von Anfang an mit seinem später

geänderten Inhalt hätte abgeschlossen werden müssen, fehlt Vortrag, nach

dem die DMG dazu bereit gewesen wäre. Überdies hat der Kläger die haf-

tungsausfüllende Kausalität nicht dargelegt; auf die Vermutung beratungsge-

rechten Verhaltens kann er sich nicht berufen: Die IAG hätte auch darauf ver-

zichten können, die DMG oder eine andere Gesellschaft mit der Betriebsfüh-

rung zu beauftragen.

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3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-

net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-

vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Kayser Gehrlein Fischer

Pape Grupp

Vorinstanzen:

LG Kiel, Entscheidung vom 29.04.2005 - 6 O 239/95 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.06.2006 - 11 U 49/05 -