BGH Beschluss vom 11.11.2008 – XI ZR 420/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und den Richter
Dr. Joeres, die Richterin Mayen, die Richter Dr. Ellenberger und
Dr. Matthias
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision ge-
gen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Koblenz vom 19. Juli 2007 zugelassen.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
19. Juli 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens be-
trägt 110.000 €.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt im eigenen Namen, hilfsweise aus abgetrete-
nem Recht ihres Streithelfers, Schadensersatz wegen Verletzung ihres
Sicherungseigentums bzw. wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten im
Zusammenhang mit der Verwertung zweier Druckmaschinen. Diese wa-
ren der Klägerin am 16. April 1999 von der D. GmbH
(nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) sicherungsübereignet worden. Am
7. August 2002 wurde über deren Vermögen das Insolvenzverfahren er-
öffnet und der Streithelfer als Insolvenzverwalter bestellt. Dieser beauf-
tragte die Beklagte mit der Verwertung der Maschinen, die sie an die
H. GmbH veräußerte. Die Käuferin bezahlte zunächst nur einen
Teilbetrag des Kaufpreises. Am 16. August 2002 mahnte die Beklagte
die vollständige Kaufpreiszahlung an. Sie gestattete der Käuferin am
29. August 2002, die kleinere der beiden Maschinen bei der Insolvenz-
schuldnerin abzuholen, wies jedoch darauf hin, dass die zweite Maschine
erst nach vollständiger Zahlung entfernt werden dürfe. Die Käuferin holte
beide Maschinen ab, veräußerte sie, bezahlte jedoch den restlichen
Kaufpreis nicht und geriet in Vermögensverfall.
Die Klägerin, die am 9. Januar 2003 vom Streithelfer einen Anteil
des gezahlten Kaufpreises erhielt, verlangt Schadenersatz in Höhe der
ihr verbleibenden Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin. Die Par-
teien haben in beiden Instanzen darüber gestritten, ob der frühere
Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin auf Veranlassung der Beklag-
ten die Abholung beider Maschinen gestattet hat und ob die Beklagte
vertraglich die Verpflichtung übernommen hat, sich um die Sicherung der
Maschinen zu kümmern. Die Klägerin hat sich dabei den Vortrag ihres
Streithelfers zu Eigen gemacht, der faktische Geschäftsführer der Be-
klagten habe ihm gegenüber ausdrücklich erklärt, er brauche sich, was
die Verwertung und Sicherung der Maschinen betreffe, um nichts zu
kümmern, und hierfür Zeugenbeweis angeboten. Die Beklagte hat dies
unter Zeugenbeweis bestritten und vorgetragen, die Verwahrung der Ma-
schinen und die Überwachung der Geschäftsräume habe auf Wunsch
des Streithelfers beim früheren Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin
verbleiben sollen.
Das Landgericht hat den früheren Geschäftsführer der Insolvenz-
schuldnerin zu den Umständen der Abholung der Druckmaschinen ver-
nommen. Es hat den Zeugen für glaubwürdig gehalten und die Beklagte
zur Zahlung von 110.000 € nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die
Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsge-
richt den Zeugen erneut vernommen, ihn für unglaubwürdig gehalten und
die Klage abgewiesen. Über die widerstreitenden Behauptungen der Par-
teien zu den Absprachen hinsichtlich der Sicherung der Maschinen ist
kein Beweis erhoben worden.
II.
Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da das angegriffene Ur-
teil den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1
GG verletzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03,
WM 2004, 1407, 1408 f. und vom 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03,
BGHReport 2005, 939 f.). Aus demselben Grunde ist das angefochtene
Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-
zuverweisen.
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, Ausführungen und
Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung
zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht
sicherstellen, dass gerichtliche Entscheidungen frei von Verfahrensfeh-
lern ergehen, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und
Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem
Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG i.V. mit den Grundsätzen der Zivilpro-
zessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Zwar ge-
währt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass ein Gericht das
Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen
Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichti-
gung eines als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber
dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze
mehr findet (BVerfGE 50, 32, 36; 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69, 141,
144).
a) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Die
Klägerin hat sich auf Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 4. Juni 2007 aus-
drücklich das Vorbringen des Streithelfers auf Seite 3 f. seines Schrift-
satzes vom 28. September 2005 zu Eigen gemacht, die Beklagte habe
nicht lediglich die Verwertung, sondern ausdrücklich auch die Sicherung
der Maschinen übernommen. Der faktische Geschäftsführer der Beklag-
ten habe gegenüber dem Streithelfer erklärt, dieser brauche sich, was
die Verwertung und Sicherung der Maschinen betreffe, um nichts zu
kümmern. Die Beklagte habe deshalb die Abholung der Maschinen durch
die Käuferin beaufsichtigen und weitere Schutzmaßnahmen treffen müs-
sen, was sie pflichtwidrig unterlassen habe. Für die Richtigkeit dieser
Behauptungen hat sich die Klägerin das Beweisangebot des Streithelfers
zur Vernehmung seiner Mitarbeiterin zu Eigen gemacht. Die Beklagte hat
dies bereits auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 25. April 2005 und auf
Seite 3 Ihres Schriftsatzes vom 26. Juni 2007 in Abrede gestellt und un-
ter Zeugenbeweis behauptet, auf ausdrücklichen Wunsch des Streithel-
fers habe die Verwahrung der Maschinen und die Überwachung der Ge-
schäftsräume der Insolvenzschuldnerin weiter durch deren früheren Ge-
schäftsführer erfolgen sollen. Dies hatte der Streithelfer auf Seite 6 sei-
nes Schriftsatzes vom 28. September 2005 ausdrücklich bestritten und
seine Vernehmung als Zeuge angeboten.
b) Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, dass das Beru-
fungsgericht dieses Vorbringen der Parteien und die diesbezüglichen
Beweisantritte zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. In
den Entscheidungsgründen wird lediglich ausgeführt, die Klägerin könne
Schadenersatz weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht bean-
spruchen, denn Voraussetzung sowohl für einen Anspruch aus unerlaub-
ter Handlung wegen Verletzung ihres Sicherungseigentums als auch für
einen Anspruch wegen Verletzung des zwischen dem Streithelfer und der
Beklagten geschlossenen Verwertungsvertrages sei, dass der Verlust
des Sicherungsgutes kausal auf eine Handlung der Beklagten zurückzu-
führen sei, durch welche diese die Herausgabe der Maschinen durch den
früheren Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin an die Käuferin ver-
anlasst habe, bevor der Kaufpreis vollständig entrichtet gewesen sei. In
der Folge befasst sich das Berufungsgericht allein mit der Glaubwürdig-
keit des Zeugen Hi. . Nicht erwogen hat das Berufungsgericht
jedoch, ob die Beklagte im Zusammenhang mit dem Abschluss des Ver-
wertungsvertrages besondere Sicherungspflichten übernommen und die-
se verletzt hat.
2. Das Übergehen des vorgenannten Vortrages und der Beweisan-
tritte der Parteien verletzt den Anspruch der beweisbelasteten Klägerin
auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise, denn das Be-
rufungsurteil beruht auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese
Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts schon dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass
das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbrin-
gens anders entschieden hätte (BVerfGE 7, 95, 99; 60, 247, 250; 62,
392, 396; 89, 381, 392 f.). Die Gehörsverletzung führt nach § 543 Abs. 2
Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Zulassung der Revision, weil die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert (BGHZ 154, 288, 296 f.) und rechtfertigt gemäß § 544 Abs. 7
ZPO die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverwei-
sung der Sache. Das Berufungsgericht wird nunmehr den Beweisantrit-
ten beider Parteien nachzugehen haben.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 23.08.2006 - 9 O 105/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.07.2007 - 6 U 1344/06 -