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BGH Beschluss vom 11.11.2008 – XI ZR 420/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2008

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und den Richter

Dr. Joeres, die Richterin Mayen, die Richter Dr. Ellenberger und

Dr. Matthias

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision ge-

gen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Koblenz vom 19. Juli 2007 zugelassen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

19. Juli 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens be-

trägt 110.000 €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt im eigenen Namen, hilfsweise aus abgetrete-

nem Recht ihres Streithelfers, Schadensersatz wegen Verletzung ihres

Sicherungseigentums bzw. wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten im

Zusammenhang mit der Verwertung zweier Druckmaschinen. Diese wa-

ren der Klägerin am 16. April 1999 von der D. GmbH

(nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) sicherungsübereignet worden. Am

7. August 2002 wurde über deren Vermögen das Insolvenzverfahren er-

öffnet und der Streithelfer als Insolvenzverwalter bestellt. Dieser beauf-

tragte die Beklagte mit der Verwertung der Maschinen, die sie an die

H. GmbH veräußerte. Die Käuferin bezahlte zunächst nur einen

Teilbetrag des Kaufpreises. Am 16. August 2002 mahnte die Beklagte

die vollständige Kaufpreiszahlung an. Sie gestattete der Käuferin am

29. August 2002, die kleinere der beiden Maschinen bei der Insolvenz-

schuldnerin abzuholen, wies jedoch darauf hin, dass die zweite Maschine

erst nach vollständiger Zahlung entfernt werden dürfe. Die Käuferin holte

beide Maschinen ab, veräußerte sie, bezahlte jedoch den restlichen

Kaufpreis nicht und geriet in Vermögensverfall.

2

Die Klägerin, die am 9. Januar 2003 vom Streithelfer einen Anteil

des gezahlten Kaufpreises erhielt, verlangt Schadenersatz in Höhe der

ihr verbleibenden Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin. Die Par-

teien haben in beiden Instanzen darüber gestritten, ob der frühere

Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin auf Veranlassung der Beklag-

ten die Abholung beider Maschinen gestattet hat und ob die Beklagte

vertraglich die Verpflichtung übernommen hat, sich um die Sicherung der

Maschinen zu kümmern. Die Klägerin hat sich dabei den Vortrag ihres

Streithelfers zu Eigen gemacht, der faktische Geschäftsführer der Be-

klagten habe ihm gegenüber ausdrücklich erklärt, er brauche sich, was

die Verwertung und Sicherung der Maschinen betreffe, um nichts zu

kümmern, und hierfür Zeugenbeweis angeboten. Die Beklagte hat dies

unter Zeugenbeweis bestritten und vorgetragen, die Verwahrung der Ma-

schinen und die Überwachung der Geschäftsräume habe auf Wunsch

des Streithelfers beim früheren Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin

verbleiben sollen.

3

Das Landgericht hat den früheren Geschäftsführer der Insolvenz-

schuldnerin zu den Umständen der Abholung der Druckmaschinen ver-

nommen. Es hat den Zeugen für glaubwürdig gehalten und die Beklagte

zur Zahlung von 110.000 € nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die

Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsge-

richt den Zeugen erneut vernommen, ihn für unglaubwürdig gehalten und

die Klage abgewiesen. Über die widerstreitenden Behauptungen der Par-

teien zu den Absprachen hinsichtlich der Sicherung der Maschinen ist

kein Beweis erhoben worden.

II.

4

Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da das angegriffene Ur-

teil den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1

GG verletzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03,

WM 2004, 1407, 1408 f. und vom 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03,

BGHReport 2005, 939 f.). Aus demselben Grunde ist das angefochtene

Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur

neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-

zuverweisen.

5

1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, Ausführungen und

Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung

zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht

sicherstellen, dass gerichtliche Entscheidungen frei von Verfahrensfeh-

lern ergehen, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und

Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem

Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG i.V. mit den Grundsätzen der Zivilpro-

zessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Zwar ge-

währt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass ein Gericht das

Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen

Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichti-

gung eines als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber

dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze

mehr findet (BVerfGE 50, 32, 36; 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69, 141,

144).

6

a) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Die

Klägerin hat sich auf Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 4. Juni 2007 aus-

drücklich das Vorbringen des Streithelfers auf Seite 3 f. seines Schrift-

satzes vom 28. September 2005 zu Eigen gemacht, die Beklagte habe

nicht lediglich die Verwertung, sondern ausdrücklich auch die Sicherung

der Maschinen übernommen. Der faktische Geschäftsführer der Beklag-

ten habe gegenüber dem Streithelfer erklärt, dieser brauche sich, was

die Verwertung und Sicherung der Maschinen betreffe, um nichts zu

kümmern. Die Beklagte habe deshalb die Abholung der Maschinen durch

die Käuferin beaufsichtigen und weitere Schutzmaßnahmen treffen müs-

sen, was sie pflichtwidrig unterlassen habe. Für die Richtigkeit dieser

Behauptungen hat sich die Klägerin das Beweisangebot des Streithelfers

zur Vernehmung seiner Mitarbeiterin zu Eigen gemacht. Die Beklagte hat

dies bereits auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 25. April 2005 und auf

Seite 3 Ihres Schriftsatzes vom 26. Juni 2007 in Abrede gestellt und un-

ter Zeugenbeweis behauptet, auf ausdrücklichen Wunsch des Streithel-

fers habe die Verwahrung der Maschinen und die Überwachung der Ge-

schäftsräume der Insolvenzschuldnerin weiter durch deren früheren Ge-

schäftsführer erfolgen sollen. Dies hatte der Streithelfer auf Seite 6 sei-

nes Schriftsatzes vom 28. September 2005 ausdrücklich bestritten und

seine Vernehmung als Zeuge angeboten.

7

b) Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, dass das Beru-

fungsgericht dieses Vorbringen der Parteien und die diesbezüglichen

Beweisantritte zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. In

den Entscheidungsgründen wird lediglich ausgeführt, die Klägerin könne

Schadenersatz weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht bean-

spruchen, denn Voraussetzung sowohl für einen Anspruch aus unerlaub-

ter Handlung wegen Verletzung ihres Sicherungseigentums als auch für

einen Anspruch wegen Verletzung des zwischen dem Streithelfer und der

Beklagten geschlossenen Verwertungsvertrages sei, dass der Verlust

des Sicherungsgutes kausal auf eine Handlung der Beklagten zurückzu-

führen sei, durch welche diese die Herausgabe der Maschinen durch den

früheren Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin an die Käuferin ver-

anlasst habe, bevor der Kaufpreis vollständig entrichtet gewesen sei. In

der Folge befasst sich das Berufungsgericht allein mit der Glaubwürdig-

keit des Zeugen Hi. . Nicht erwogen hat das Berufungsgericht

jedoch, ob die Beklagte im Zusammenhang mit dem Abschluss des Ver-

wertungsvertrages besondere Sicherungspflichten übernommen und die-

se verletzt hat.

8

2. Das Übergehen des vorgenannten Vortrages und der Beweisan-

tritte der Parteien verletzt den Anspruch der beweisbelasteten Klägerin

auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise, denn das Be-

rufungsurteil beruht auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese

Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-

richts schon dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass

das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbrin-

gens anders entschieden hätte (BVerfGE 7, 95, 99; 60, 247, 250; 62,

392, 396; 89, 381, 392 f.). Die Gehörsverletzung führt nach § 543 Abs. 2

Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Zulassung der Revision, weil die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

erfordert (BGHZ 154, 288, 296 f.) und rechtfertigt gemäß § 544 Abs. 7

ZPO die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverwei-

sung der Sache. Das Berufungsgericht wird nunmehr den Beweisantrit-

ten beider Parteien nachzugehen haben.

Nobbe Joeres Mayen

Ellenberger Matthias

Vorinstanzen:

LG Mainz, Entscheidung vom 23.08.2006 - 9 O 105/05 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.07.2007 - 6 U 1344/06 -