Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 17.11.2008 – IV ZR 172/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

am 17. November 2008

beschlossen:

Die Anhörungsrüge vom 3. November 2008 gegen den

Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2008 wird auf Kosten

der Klägerin verworfen.

Gründe

Die Anhörungsrüge ist nicht in der von § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO

vorgeschriebenen Form begründet und war deshalb als unzulässig zu

1. Nach § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2 i.V. mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

ZPO muss in der Rügebegründung dargelegt werden, dass und inwieweit

das Gericht in der angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf rechtli-

ches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Es handelt

sich insoweit um eine besondere Verfahrensrüge, für deren Begrün-

dungserfordernisse ergänzend auf die Bestimmung des § 551 Abs. 3

Nr. 2 b ZPO zurückgegriffen werden kann (Zöller/Vollkommer, ZPO

26. Aufl. § 321a Rdn. 13). Eine ordnungsgemäße Begründung setzt da-

her voraus, dass die Tatsachen benannt werden, aus denen sich die be-

anstandete Gehörsverletzung ergibt; ferner ist die Darlegung der Ent-

scheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung geboten. Da

der Rechtsbehelf des § 321a ZPO nach einem abgeschlossenen Revisi-

onsverfahren zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen

Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich ist, wenn sich die Rüge

gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG

durch den Bundesgerichtshof selbst richtet, muss sich aus der Rügebe-

gründung gerade eine solche Verletzung des Verfahrensgrundrechts er-

geben. Andernfalls ist die Anhörungsrüge als Rechtsbehelf nicht geboten

und infolgedessen unzulässig (BGH, Beschlüsse vom 20. November

2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923 Tz. 5; vom 13. Dezember 2007

- I ZR 47/06 - NJW 2008, 2126 Tz. 1-3; BVerfG NJW 2008, 2635 f.).

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2. Dem genügt die Rügebegründung nicht. Sie beanstandet im

Kern, dass angesichts der von Klägerseite schon in den Tatsachenin-

stanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der Be-

klagten kein ausreichender Anlass für die Systemumstellung bei der Zu-

satzversorgung im Öffentlichen Dienst bestanden und der Senat diesen

auch in der Revisionsinstanz gehaltenen Vortrag nicht ausreichend be-

achtet habe.

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Der Senat hat allerdings in der angegriffenen Entscheidung aus-

drücklich darauf hingewiesen, dass er den vorbezeichneten Klagvortrag

zur Kenntnis genommen, jedoch aus Rechtsgründen für nicht entschei-

dungserheblich erachtet hat, insbesondere wegen der den Tarifvertrags-

parteien mit Blick auf deren Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) zugebillig-

ten Einschätzungsprärogative für die Beurteilung der wirtschaftlichen Si-

tuation der Beklagten und die künftige Finanzierbarkeit des von ihr ge-

tragenen Zusatzversorgungssystems. Dazu verhält sich die Rügebegrün-

dung nicht. Ihr Einwand, den Tarifvertragsparteien werde in der angegrif-

fenen Entscheidung eine zu weit gehende Einschätzungsprärogative zu-

gestanden, zeigt angesichts der vorgenannten Entscheidungsgründe

nicht auf, dass das Vorbringen zu den Wirtschaftsdaten der Beklagten

nicht dennoch zur Kenntnis genommen und erwogen worden ist. Viel-

mehr legt die Anhörungsrüge lediglich dar, dass die Rechtsauffassung

des Senats zur Tragweite des Schutzes der Tarifautonomie nach Art. 9

Abs. 3 GG auf Klägerseite nicht geteilt wird. Einen Verstoß gegen das

Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG zeigt dies aber nicht auf

(vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 aaO Tz. 6 und vom

13. Dezember 2007 aaO Tz. 2).

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.01.2005 - 6 O 195/03 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.06.2006 - 12 U 42/05 -