BGH Urteil vom 18.11.2008 – XI ZR 590/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 18. November 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: Ja
BGHZ: Nein
BGHR: Ja _____________________
BGB § 398
Zur Frage, ob die Klausel eines von einem Kreditinstitut vorformulier- ten Globalzessionsvertrages, nach der u.a. Ansprüche aus Abtretun- gen gesichert werden, soweit das Kreditinstitut diese Ansprüche im Rahmen seiner bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Kredit- nehmer erwirbt, auch abgetretene Ansprüche aus Leasingverträgen erfasst.
BGH, Urteil vom 18. November 2008 - XI ZR 590/07 - OLG München LG Memmingen
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 18. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Grüneberg und Maihold
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München,
Zivilsenate in Augsburg, vom 21. Juni 2007 wird zu-
rückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
Streithelferin der Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Sparkasse nimmt den beklagten Insolvenzverwalter
über das Vermögen der S. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuld-
nerin) im Wege einer Teilklage auf Auskehrung des Erlöses aus dem Ein-
zug sicherungshalber abgetretener Forderungen in Anspruch.
Die Klägerin war die Hausbank der Insolvenzschuldnerin. Diese
trat ihr am 27. Juni 2003 zur Sicherung aller bestehenden und künftigen
Forderungen aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung ihre Ansprü-
che aus Warenlieferungen und Leistungen gegen ihre Kunden ab. Die
Globalzession sicherte auch Ansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin
aus Abtretungen, "soweit die Sparkasse diese Ansprüche im Rahmen
ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Kreditnehmer erwirbt".
Am 1. Dezember 2003 unterbreitete die Klägerin der Insolvenz-
schuldnerin auf deren Anfrage ein Leasing-Angebot. Die Insolvenz-
schuldnerin schloss daraufhin am 19. Februar 2004 mit der Streithelferin
der Klägerin, der … Leasinggesellschaft … GmbH, die da-
bei von der Klägerin vertreten wurde, eine "Vereinbarung für sale-and-
lease-back" eines Lagersystems. In Abschnitt E 1.6 der vereinbarten All-
gemeinen Kauf- und Leasing-Bedingungen ist vorgesehen, dass die
Klägerin die Geldforderungen aus dem Leasingvertrag kauft oder zu-
gunsten des Leasinggebers eine Höchstbetragsbürgschaft übernimmt.
Am 27. Februar 2004 erteilte die Streithelferin der Klägerin eine Abrech-
nung in Höhe von 61.314,70 € über den Verkauf der Leasingforderung.
Darin nahm sie auf einen Kooperationsvertrag vom 1./17. Juli 1998 Be-
zug, in dem sie die Klägerin bevollmächtigt hatte, in ihrem Namen und
für ihre Rechnung Leasingverträge abzuschließen. Der Vertrag sieht vor,
dass die Klägerin das Bonitätsrisiko für den Leasingnehmer übernimmt
und die Forderungen aus dem Leasingvertrag kauft.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Insolvenzschuldnerin im Jahre 2004 und der Kündigung des Lea-
singvertrages verwertete der Beklagte das Leasinggut und kehrte den
Erlös in Höhe von 11.244,37 € an die Klägerin aus. Nach Verrechnung
dieses Betrages, der von der Insolvenzschuldnerin geleisteten Leasing-
raten und angefallener Zinsen besteht noch eine Restforderung aus dem
Leasingvertrag in Höhe von 54.643,59 €.
Die Klägerin ist der Auffassung, die ihr abgetretene Forderung aus
dem Leasingvertrag werde vom Sicherungszweck der Globalzession vom
27. Juni 2003 umfasst, und nimmt den Beklagten mit einer Teilklage auf
Auskehrung des Erlöses aus dem Einzug der abgetretenen Forderungen
in Höhe von 20.000 € in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht
hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-
on erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-
teils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf abge-
Die Globalabtretung sichere die Ansprüche aus dem Leasingver-
trag, die die Streithelferin der Klägerin verkauft und übertragen habe. Die
Klägerin habe diese Forderungen, auch wenn Leasinggeschäfte nicht zu
den Bankgeschäften i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG gehörten, im Rah-
men ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Insolvenzschuldne-
rin erworben. Sie habe dieser auf deren Nachfrage
im Rahmen
ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung das Leasing-Angebot vom
1. Dezember 2003 unterbreitet und den Leasingvertrag vom 19. Februar
2004 für die Streithelferin unterzeichnet. Ihre Mitwirkung am Abschluss
dieses Vertrages sei für die Insolvenzschuldnerin offenkundig gewesen.
Die in der Globalabtretung getroffene Zweckvereinbarung setze keinen
unmittelbaren Bezug der gesicherten Forderung zu einem Kreditgeschäft
voraus, sondern lasse einen Zusammenhang zwischen dem Grund des
Forderungserwerbs und der Geschäftsverbindung mit dem Kunden aus-
reichen. Die Klägerin habe die Leasingforderung in ihrem eigenen wirt-
schaftlichen Interesse, nicht in der Absicht erworben, der Streithelferin
von ihr selbst nicht benötigte Sicherheiten zukommen zu lassen.
Der Beklagte habe den Leasingvertrag nicht wirksam gemäß § 123
Abs. 1 BGB angefochten. Er mache ohne Erfolg geltend, der Insolvenz-
schuldnerin sei bei Abschluss des Leasingvertrages die beabsichtigte
Forderungsabtretung nicht offengelegt worden; wäre sie hierüber aufge-
klärt worden, hätte sie den Leasingvertrag mit einem anderen Leasing-
geber geschlossen, um ihre der Klägerin gestellten Sicherheiten nicht zu
belasten und nicht von einem einzigen Finanzierungsgläubiger abhängig
zu werden. Eine Täuschung durch positives Tun mache der Beklagte
nicht geltend. Die Klägerin habe auch keine Aufklärungspflicht verletzt.
In Abschnitt E 1.6 der Allgemeinen Kauf- und Leasing-Bedingungen des
Leasingvertrages werde auf einen möglichen Forderungskauf durch die
Klägerin ausdrücklich hingewiesen.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Die
Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch gemäß §§ 50 Abs. 1,
51 Nr. 1, 170 Abs. 1 Satz 2 InsO auf Zahlung von 20.000 DM.
1. Die vom Beklagten verwerteten Forderungen sind der Klägerin
durch die Globalzession vom 27. Juni 2003 abgetreten worden. Das Be-
rufungsgericht ist rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen
von der Wirksamkeit dieser Abtretung ausgegangen. Die Voraussetzun-
gen einer Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff. InsO (vgl. BGHZ 174,
297, 300 ff. Tz. 14 ff.; BGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05,
WM 2008, 1442, 1444 Tz. 21 und vom 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05,
WM 2008, 1512, 1513 Tz. 17) sind vom Berufungsgericht nicht festge-
stellt und vom Beklagten nicht vorgetragen worden.
2. Die Globalzession diente nach dem vereinbarten weiten Si-
cherungszweck zur Sicherung aller Ansprüche der Klägerin gegen die
Insolvenzschuldnerin aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung, dar-
unter auch der Ansprüche aus Abtretungen, soweit die Klägerin diese
Ansprüche im Rahmen ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der
Insolvenzschuldnerin erworben hat. Hierunter fallen, wie das Berufungs-
gericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, auch die der Klägerin abgetre-
tenen Ansprüche aus dem Leasingvertrag vom 19. Februar 2004.
a) Als Geschäftsverbindung wird die tatsächliche Beziehung zwi-
schen dem Kunden und dem Kreditinstitut angesehen, die auf eine unbe-
stimmte Vielzahl von Geschäftsvorfällen angelegt ist (Senat, Urteil vom
13. März 2007 - XI ZR 383/06, WM 2007, 874, 875 Tz. 16, m.w.Nachw.).
Ein Forderungserwerb kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung
auch dann der bankmäßigen Geschäftsverbindung zugerechnet werden,
wenn eine Bank Ansprüche gegen einen Kunden durch Abtretung erwirbt
(Senat, Urteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078
und vom 13. März 2007 - XI ZR 383/06, WM 2007, 874, 875 Tz. 16, je-
weils m.w.Nachw.). Dies gilt insbesondere, wenn ein Unternehmen, das
für eine Bank Leasinggeschäfte betreibt, die von der Bank refinanziert
werden, dieser die Ansprüche gegen die Leasingnehmer abtritt (BGH,
Urteil vom 17. Dezember 1980 - VIII ZR 307/79, WM 1981, 162). Anders
liegt es allerdings, wenn die Abtretung rechtsmissbräuchlich zu dem
Zweck erfolgt, dem Zedenten Deckung aus den von der Bank nicht voll
benötigten Sicherheiten zu verschaffen (BGH, Urteile vom 31. Januar
1983 - II ZR 24/82, WM 1983, 537, 538 und vom 28. April 1987 - VI ZR
1 + 43/86, WM 1987, 834, 835; Senat, Urteil vom 13. März 2007 - XI ZR
383/06, WM 2007, 874, 875 f. Tz. 16).
b) Gemessen hieran sichert die Globalzession die Ansprüche aus
dem Leasingvertrag, weil die Klägerin sie durch Abtretung im Rahmen
ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Insolvenzschuldnerin
erworben hat.
aa) Der Forderungserwerb ist darauf zurückzuführen, dass die In-
solvenzschuldnerin sich wegen des Abschlusses eines Leasingvertrages
im Rahmen ihrer Geschäftsverbindung an die Klägerin als ihre Hausbank
wandte und diese mit ihr den Leasingvertrag vom 19. Februar 2004
schloss. Die Klägerin handelte dabei zwar nicht in eigenem Namen, son-
dern namens und für Rechnung der Streithelferin. Diese Vorgehensweise
beruhte aber auf dem Kooperationsvertrag vom 1./17. Juli 1998, der
ausweislich des Prologs die Unterstützung der Sparkassen, darunter der
Klägerin, durch die Streithelferin in ihren Geschäftsverbindungen zu Ge-
werbekunden wie der Insolvenzschuldnerin regelte und die Marktführer-
schaft der Sparkassen im Bereich der Gewerbekunden auf das Finanzie-
rungsleasing ausdehnen und absichern sollte. Der Vertrag sah die Über-
nahme des Bonitätsrisikos für die Leasingnehmer und den Kauf der ge-
gen sie gerichteten Forderungen durch die Klägerin vor. Die Einschal-
tung der Streithelferin und der Vertragsschluss in ihrem Namen hatten
somit unmittelbaren Bezug zu der Geschäftsverbindung zwischen der
Klägerin und der Insolvenzschuldnerin und dienten der Unterstützung der
Klägerin in dieser Geschäftsverbindung.
Die enge Zusammenarbeit der Klägerin und der Streithelferin war
für die Insolvenzschuldnerin offenkundig. Sie trat bei Vertragsschluss
nicht mit der Streithelferin, sondern nur mit der Klägerin in Kontakt. Die-
se empfahl ihr die Streithelferin als Vertragspartnerin und unterzeichnete
für diese den Leasingvertrag. In diesem Vertrag wird auf die Möglichkeit
der Refinanzierung und der Abtretung der Forderungen gegen die Insol-
venzschuldnerin an die Klägerin ausdrücklich hingewiesen.
Angesichts dieser Umstände ist der Forderungserwerb im Rahmen
der bankmäßigen Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und der
Insolvenzschuldnerin erfolgt. Auf eine ausdrückliche Veranlassung oder
Beauftragung der Klägerin durch die Insolvenzschuldnerin mit dem Er-
werb der Forderung kommt es entgegen der Auffassung der Revision
nicht an. Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang auch ohne
Erfolg auf die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB. Die in der Glo-
balabtretung getroffene Sicherungsabrede stellt eindeutig nicht auf Ab-
tretungen auf Veranlassung der Insolvenzschuldnerin, sondern auf Abtre-
tungen im Rahmen der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Insol-
venzschuldnerin ab.
bb) Der Forderungserwerb ist nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt.
Der Kooperationsvertrag vom 1./17. Juli 1998 hatte, anders als die Revi-
sion meint, nicht den Sinn, Ansprüche der Streithelferin unter den Schutz
der Globalzession zu bringen, um der Streithelferin den Verzicht auf ei-
gene Sicherheiten zu ermöglichen. Der Kooperationsvertrag diente, wie
dargelegt, eigenen Interessen der Klägerin und sollte ihre Marktposition
im Bereich der Gewerbekunden stärken. Im Rahmen dieser Zielsetzung
hat die Klägerin das Bonitätsrisiko
für die
Insolvenzschuldnerin
übernommen und die gegen sie gerichtete Forderung erworben. Einen
Anhaltspunkt für die Absicht der Klägerin, Ansprüche der Streithelferin in
deren Interesse dem Schutz der Globalzession zu unterstellen, hat das
Berufungsgericht nicht festgestellt und der Beklagte in den Tatsachenin-
stanzen nicht vorgetragen.
3. Der Beklagte hat den Leasingvertrag vom 19. Februar 2004
nicht wirksam angefochten.
a) Einen Anfechtungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 BGB hat das Be-
rufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen ver-
neint. Angesichts des ausdrücklichen Hinweises auf die Möglichkeit der
Forderungsabtretung in dem Leasingvertrag kann von einer arglistigen
Täuschung über die Abtretung oder eine diesbezügliche Aufklärungs-
pflichtverletzung keine Rede sein.
b) Entgegen der Auffassung der Revision befand sich die Insol-
venzschuldnerin bei Abschluss des Leasingvertrages auch nicht in einem
Inhaltsirrtum i.S. des § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Ein solcher Irrtum liegt
vor, wenn der Erklärende seiner Äußerung einen anderen Sinn beimisst
als ihr objektiv zukommt, d.h. wenn der Wille und die Vorstellung des Er-
klärenden über das Erklärte und die rechtlich maßgebliche Bedeutung
des Erklärten auseinander fallen (BGH, Urteil vom 8. Mai 1980 - IVa ZR
48/80, WM 1980, 875, 876; Erman/H. Palm, BGB 12. Aufl. § 119
Rdn. 34; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB 67. Aufl. § 119 Rdn. 11).
Dies hat der Beklagte nicht schlüssig dargelegt. Er hat in den Tat-
sacheninstanzen lediglich vorgetragen, die Insolvenzschuldnerin hätte
den Leasingvertrag mit der Streithelferin nicht abgeschlossen, wenn sie
von der beabsichtigten Abtretung an die Klägerin gewusst hätte. Sie ha-
be eine Finanzierung außerhalb des Sparkassenverbandes angestrebt,
um nicht von einem einzigen Finanzierungsgläubiger ausschließlich ab-
hängig zu sein. Der damit behauptete Irrtum der Insolvenzschuldnerin
darüber, dass die Klageforderung an die Klägerin abgetreten werde und
dort ihre Sicherheiten belaste, ist kein Irrtum über den Inhalt und die Be-
deutung ihrer Willenserklärung, die zum Abschluss des Leasingvertrages
geführt hat. Die Abtretung der Forderung aus dem Leasingvertrag ist
nicht Gegenstand des Leasingvertrages zwischen der Klägerin und der
Insolvenzschuldnerin, sondern beruht auf einem Vertrag zwischen der
Klägerin und ihrer Streithelferin. Die - unterstellte - Annahme der Insol-
venzschuldnerin, eine solche Abtretung werde nicht erfolgen, kann ledig-
lich ein Beweggrund für den Abschluss des Leasingvertrages gewesen
sein. Ein solcher Motivirrtum begründet aber kein Anfechtungsrecht ge-
mäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB (Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB
67. Aufl. § 119 Rdn. 29).
III.
Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Joeres Mayen
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Memmingen, Entscheidung vom 11.10.2006 - 1 HO 642/06 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 21.06.2007 - 14 U 699/06 -