BGH Beschlüsse vom 19.11.2008 – IV ZB 38/08
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 19. November 2008
beschlossen:
1. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einle-
gung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen
den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Köln vom 17. März 2008 gewährt.
2. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der vor-
genannte Beschluss zu den Nummern 1, 2 und 4 des
Beschlusstenors aufgehoben.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einle-
gung und zur Begründung der Berufung gegen das Ur-
teil des Landgerichts Köln vom 17. Dezember 2007
gewährt.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Beschwerdewert: 10.802,42 €.
Gründe
I. Das Landgericht hat in erster Instanz die Klage, mit der der Klä-
ger von seiner Schwester Pflichtteilsergänzung begehrt, abgewiesen.
Das Urteil ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am
19. Dezember 2007 zugestellt worden. Am 17. Januar 2008 hat er für
den Kläger beim Berufungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhil-
fe für die Berufungsinstanz beantragt. Diesem Antrag lag eine mittels
des amtlichen Vordrucks verfasste Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des seit langem in Sicherungsverwahrung
einsitzenden Klägers bei. Darin hatte er im Teil E lediglich monatliche
Bruttoeinkünfte von 116 € aus im Maßregelvollzug verrichteter nichtselb-
ständiger Arbeit angegeben und bei den nachfolgenden Fragen nach
weiteren Einkünften keine Eintragungen vorgenommen. Im Teil G des
Vordrucks sind alle Fragen nach vorhandenem Vermögen durch Ankreu-
zen der "nein"-Kästchen beantwortet. Während diese Form der Beant-
wortung in erster Instanz zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe geführt
hatte, hat das Berufungsgericht den Antrag des Klägers mit Beschluss
vom 29. Januar 2008 zurückgewiesen.
Am 12. Februar 2008 hat der damalige Prozessbevollmächtigte
des Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-
mung der inzwischen abgelaufenen Frist zur Einlegung der Berufung be-
antragt.
Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch mit Be-
schluss vom 17. März 2008 zurückgewiesen und die Berufung verworfen.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
II. Dem Kläger, dem der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe bewilligt hat, war zunächst auf seine form- und frist-
gerechten Anträge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbe-
schwerde zu gewähren.
III. Die danach zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt
zur Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand gegen die Ver-
säumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung
und damit zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens.
1. Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe kein ordnungsge-
mäßes Prozesskostenhilfegesuch eingereicht. Damit sei die Versäumung
der Frist zur Einlegung der Berufung nicht entschuldigt i.S. von § 233
ZPO, denn der Kläger habe nicht erwarten können, dass ihm auf der
Grundlage unvollständiger Angaben zu seiner Bedürftigkeit Prozesskos-
tenhilfe für die zweite Instanz bewilligt werde. Der amtliche Vordruck für
die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei
deshalb nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, weil nur Einkünfte aus nicht-
selbständiger Arbeit angegeben und die nachfolgenden Fragen nach
sonstigen Einkünften weder bejaht noch verneint worden seien. Das las-
se in unzulässiger Weise offen, ob der Kläger noch über weitere Einkünf-
te, etwa aus Kapitalvermögen, verfüge. Er habe nicht darauf vertrauen
dürfen, dass das Gericht seine Angaben im Teil E des Vordrucks als Ver-
neinung der Fragen nach weiteren Einkünften interpretieren würde. In ei-
nem gesonderten Hinweisblatt, dessen Erhalt der Kläger quittiert habe,
sei er auf die Notwendigkeit vollständigen Ausfüllens, insbesondere auch
der "nein"-Kästchen zur Verneinung einer Frage, hingewiesen worden.
Eines gerichtlichen Hinweises auf die Unvollständigkeit der Angaben ha-
be es nicht mehr bedurft, weil dem Kläger eine Ergänzung vor Ablauf der
Berufungsfrist nicht mehr möglich gewesen sei. Dass in der Vorinstanz
und auch in einem weiteren Rechtsstreit des Klägers gegen seine andere
Schwester jeweils auf der Grundlage ähnlich ausgefüllter Formulare Pro-
zesskostenhilfe bewilligt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis.
2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Kläger war
ohne sein Verschulden gehindert, die Frist zur Einlegung der Berufung
zu wahren (§ 233 ZPO).
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ei-
ner Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des
Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt hat, auch nach Ablehnung ih-
res Prozesskostenhilfegesuchs wegen der Versäumung der Rechtsmittel-
frist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünf-
tigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen feh-
lender Bedürftigkeit rechnen musste, sich also für bedürftig halten und
davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die
Gewährung der Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben
(vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 -
FamRZ 2008, 868 Tz. 9 m.w.N.; 27. November 2007 - VI ZB 81/06 -
FamRZ 2008, 400 Tz.14 m.w.N.; 21. September 2005 - IV ZB 21/05 -
FamRZ 2005, 2062 unter II 2 a; 27. November 1996 - XII ZB 84/96 -
VersR 1997, 383 unter II; 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 - NJW-RR 1990,
1212 unter 2 a). Das kann sie allerdings regelmäßig nur dann annehmen,
wenn sie rechtzeitig (also vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) auch den
durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) eingeführten
amtlichen Vordruck ordnungsgemäß ausgefüllt zu den Akten gereicht hat
(BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2008 aaO Tz. 10; 21. September
2005 aaO; 27. November 1996 aaO; BVerfG NJW 2000, 3344), denn
§ 117 Abs. 4 ZPO schreibt die Benutzung dieses Vordrucks zwingend
vor.
b) Die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit dürfen
andererseits aber (ebenso wie die Anforderungen an die Erfolgsaussicht,
vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1069) nicht überspannt werden, weil dadurch
der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend glei-
chen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, verfehlt würde. Der Anspruch
auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es, den Partei-
en den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz
in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise
zu erschweren (BVerfG NJW-RR 2002, 1005). Demgemäß dürfen bei der
Auslegung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderun-
gen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinset-
zung zu erlangen, insbesondere beim "ersten Zugang", aber auch beim
Zugang zu einer weiteren Instanz, nicht überspannt werden (BGHZ 151,
221, 227 f. m.w.N.; Senatsbeschluss vom 21. September 2005 aaO).
Deshalb ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aner-
kannt, dass selbst dann, wenn die Antworten im amtlichen Vordruck ein-
zelne Lücken aufweisen, die Partei unter Umständen gleichwohl darauf
vertrauen kann, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung
der Prozesskostenhilfe genügend dargetan zu haben. Das kommt in Be-
tracht, wenn die Lücken auf andere Weise geschlossen oder Zweifel be-
seitigt werden können, etwa durch beigefügte Unterlagen (vgl. BGH, Be-
schlüsse vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 47/85 - NJW 1986, 62 unter I;
11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732 unter II 2; 17. März
1998 - XI ZB 39/97 - VersR 1998, 1397 unter 2; 20. Februar 2008 aaO
Tz. 11) oder Angaben zu früheren Prozesskostenhilfe-Anträgen (vgl.
BGH, Beschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000,
1520 f.). Vollständigkeit der Angaben kann ausnahmsweise auch dann
anzunehmen sein, wenn es sich bei einzelnen nicht beantworteten Fra-
gen nach Einnahmen aufgrund der sonstigen Angaben und Belege auf-
drängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (vgl. BGH, Be-
schlüsse vom 21. September 2005 aaO; 3. Mai 2000 aaO; 18. Februar
1992 - VI ZB 49/91 - VersR 1992, 897 unter 2).
c) So liegt der Fall hier. Bei einer Gesamtschau sämtlicher Formu-
lar-Einträge des seit etwa 35 Jahren überwiegend in Justizvollzugsan-
stalten untergebrachten Klägers ergibt sich ein ausreichendes Bild von
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Denn nachdem
im Teil G des Vordrucks sämtliche Fragen nach vorhandenem Vermögen
durch Ankreuzen der "nein"-Kästchen ordnungsgemäß verneint sind, gibt
es keinen Anhalt dafür, dass - wie das Berufungsgericht erwogen hat -
der Kläger neben seinem angegebenen Arbeitslohn über Einkünfte aus
Kapitalvermögen verfügt. Vielmehr kann die Nichtbeantwortung der übri-
gen Fragen im Teil E des amtlichen Vordrucks, auch das Nichtankreuzen
der "nein"-Kästchen, nur als Verneinung der betreffenden Fragen ver-
standen werden.
3. Der Kläger war nicht nur in die versäumte Frist zur Einlegung
der Berufung wieder einzusetzen; der Senat hat ihm vielmehr, da sich
auch insoweit die Voraussetzungen aus dem Akteninhalt ergeben, auf
Antrag seines Prozessbevollmächtigten vom 20. Oktober 2008 zugleich
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-
fungsbegründungsfrist gewährt
(vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom
22. September 1992 - VI ZB 22/92 - VersR 1993, 500 unter II 1;
20. Februar 2008 aaO Tz. 14).
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 17.12.2007 - 24 O 255/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 17.03.2008 - 2 U 11/08 -