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BGH Beschluss vom 20.02.2008 – XII ZB 83/07

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Februar 2008

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2008 durch die

Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss

des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrü-

cken - als Familiensenat - vom 30. April 2007 aufgehoben.

2. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Be-

rufungsbegründungsfrist gegen das Urteil des Amtsgerichts

- Familiengericht - Speyer vom 24. Januar 2007 gewährt.

3. Der Beklagten wird als Beschwerdeführerin für das Rechtsbe-

schwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsan-

walt Dr. Schott beigeordnet.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger begehrt von der Be-

klagten Abänderung eines gerichtlichen Unterhaltsvergleichs, Rückzahlung zu-

viel geleisteten Unterhalts sowie Feststellung, dass die Beklagte weiteren zuviel

gezahlten Unterhalt zurückzuzahlen hat. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat

unter Abweisung der Klage im Übrigen - den von den Parteien geschlossenen

Unterhaltsvergleich teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, von dem

ihr für die Zeit von Dezember 2004 bis Januar 2006 geleisteten nachehelichen

Unterhalt 510,52 € zurückzuzahlen; außerdem hat es festgestellt, dass die Be-

klagte verpflichtet ist, von dem ihr für die Zeit von Februar 2006 bis Januar 2007

geleisteten nachehelichen Unterhalt 1.628,32 € zurückzuzahlen.

2

Nachdem der Kläger am 27. Februar 2007 Berufung eingelegt hat, hat

die Beklagte am 28. Februar 2007 angekündigt, gegen dieses ihr am 29. Januar

2007 zugestellte Urteil, soweit es sie zur Rückzahlung von Unterhalt verurteilt

und ihre Verpflichtung zur Rückzahlung von Unterhalt feststellt, ihrerseits Beru-

fung einzulegen. Zugleich hat sie für die Durchführung dieser Berufung Pro-

zesskostenhilfe beantragt. Sie hat dazu u.a. geltend gemacht, der Kläger habe

- entgegen der Annahme des Amtsgerichts - in der Zeit ab Juni 2005 nicht

666,36 €, sondern - nach einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung in

Höhe von 299,36 € monatlich - nur (666,36 € - 299,36 € =) 367 € monatlich Un-

terhalt an sie gezahlt. In der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftli-

chen Verhältnisse hat die Beklagte zwar (in der Rubrik C) angekreuzt, "Unter-

haltsleistungen … vom getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten" zu bezie-

hen; die Höhe der Unterhaltsleistungen wird jedoch (in der Rubrik E "Bruttoein-

nahmen") unter "andere Einnahmen" nicht angegeben.

3

Das Oberlandesgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit

Beschluss vom 29. März 2007, zugestellt am 10. April 2007, abgelehnt, weil die

(den vom Kläger gezahlten Unterhalt nicht berücksichtigenden) Einkünfte der

Beklagten und der bei ihr lebenden drei Kinder die angegebenen Ausgaben nur

um rund 73 € überstiegen und deshalb nicht ausreichten, den Lebensbedarf der

Familie zu decken; die dargelegten Verhältnisse seien mithin nicht nachzuvoll-

ziehen.

4

Am 19. April 2007 hat die Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, ihr

gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zu gewähren; zugleich hat sie die Berufung begründet. Das Oberlandes-

gericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom 30. April 2007,

formlos übersandt am 4. Mai 2007, abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Be-

klagte mit ihrer am 4. Juni 2007 eingelegten Rechtsbeschwerde.

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Auf ihren erneuten Antrag (vom 23. April 2007) hat das Oberlandesge-

richt der Beklagten Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die vom Kläger

eingelegte Berufung und für die Durchführung der von ihr vorsorglich eingeleg-

ten Anschlussberufung gewährt. In diesem Antrag ist die Frage nach Unter-

haltszahlungen des getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten bejaht worden;

der "Unterhalt von J. B. " ist sodann mit 367 € beziffert worden. Das Ober-

landesgericht hat der Beklagten daraufhin Prozesskostenhilfe für die Rechtsver-

teidigung gegen die Berufung des Klägers sowie für ihre Anschlussberufung

gewährt.

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II.

Das Rechmittel hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Sie ist auch zulässig, da die Ab-

lehnung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Beklagte

in ihrem Recht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt und eine

Entscheidung des Bundesgerichtshofs deshalb zur Sicherung einer einheitli-

chen Rechsprechung geboten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005

- XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792).

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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der

Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe be-

antragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Ver-

schulden an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer fristwahrenden Handlung

verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerwei-

se nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rech-

nen muss, weil er sich für bedürftig i.S. der §§ 114 ff. ZPO halten darf und aus

seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unter-

lagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden wer-

den kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 125/05 -

FamRZ 2006, 32, 33 und vom 13. Januar 1999 - XII ZB 166/98 - VersR 2000,

252; BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005,

2062 m.w.N.).

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antrag

den gesetzlichen Erfordernissen des § 117 ZPO entspricht. Die Partei muss

sich über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des zu diesem

Zweck eingeführten Vordrucks vollständig und in einer Weise erklären, die die

gerichtliche Prüfung der Antragsvoraussetzungen ermöglicht. Wenn, wie hier,

Prozesskostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz beantragt wird, hängt deshalb

die Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist (auch) davon ab, dass

die Partei bis zum Ablauf dieser Frist ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vollstän-

dig und übersichtlich dargestellt hat; dazu wird regelmäßig die fristgerechte Vor-

lage der Erklärung gemäß § 117 ZPO mit lückenlosen Angaben gefordert (Se-

natsbeschluss vom 13. Januar 1999 - XII ZB 166/98 - VersR 2000, 252).

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Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit aller-

dings nicht überspannt werden, weil dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe,

dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu er-

möglichen, deutlich verfehlt würde. Deshalb dürfen bei der Auslegung der Vor-

schriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen daran, was der Betrof-

fene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, auch beim

Zugang zu einer Rechtsmittelinstanz nicht überzogen werden. So kann die Par-

tei, auch wenn der Vordruck gemäß § 117 ZPO einzelne Lücken enthält, u.U.

gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewil-

ligung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben. Das kommt namentlich dann

in Betracht, wenn auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefüg-

ten Unterlagen, etwaige Lücken geschlossen oder Zweifel beseitigt werden

können (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - zur Veröf-

fentlichung bestimmt; BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 -

FamRZ 2005, 2062).

12

So liegen die Dinge auch hier. Die Beklagte hat in dem gemäß § 117

ZPO verwandten Vordruck unter Buchstabe C angegeben, vom Kläger Unter-

halt zu erhalten; sie hat allerdings den vom Kläger geleisteten Betrag in den

folgenden Angaben über ihre Bruttoeinnahmen (Buchstabe E des Vordrucks)

nicht aufgeführt. Die Höhe des vom Kläger an die Beklagte gezahlten Unter-

halts ergibt sich indes ohne weiteres aus der Begründung des von der Beklag-

ten eingereichten ersten Prozesskostenhilfegesuchs selbst. Darin hat die Be-

klagte vorgetragen, der Kläger habe zwar aufgrund eines von den Parteien ge-

schlossenen Unterhaltsvergleichs bis Mai 2005 Unterhalt in Höhe von monatlich

666,36 € geleistet. Die Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich sei jedoch

am 28. April 2004 in Höhe von 299,36 € eingestellt worden; der Kläger zahle

seither nur noch Unterhalt in Höhe von 367 € monatlich. Hierauf stützt die Be-

klagte auch ihre Berufung.

13

Für sich genommen stellt, wie das Oberlandesgericht insoweit mit Recht

bemerkt, der von der Beklagten ausgefüllte Vordruck deren Verhältnisse nicht

nachvollziehbar dar. Die Unterhaltsleistungen des Klägers an die Beklagte wer-

den in ihm jedoch nicht verschwiegen; sie sind lediglich betragsmäßig nicht be-

sonders aufgeführt. Damit enthält der von der Beklagten ausgefüllte Vordruck

eine - offenkundige - Lücke; diese schließt sich jedoch, wenn die vom Prozess-

bevollmächtigten der Beklagten verfasste Begründung des Prozesskostenhilfe-

gesuchs hinzugenommen wird. Diese Begründung ist knapp und leicht über-

schaubar abgefasst, so dass sich dem Leser die von der Beklagten behauptete

Höhe der Unterhaltszahlungen des Klägers aus ihr - auch bei einer nur über-

schlägigen Lektüre - unmittelbar erschließt. Die Beklagte durfte deshalb erwar-

ten, dass das Oberlandesgericht seiner Entscheidung über ihr Gesuch nicht nur

die Angaben im ausgefüllten Vordruck, sondern auch die kurzgefassten und

mühelos als solche erkennbaren Angaben über die Unterhaltszahlungen des

Klägers in der Begründung ihres Prozesskostenhilfegesuchs zugrunde legen

würde. Bei Berücksichtigung dieser Angaben hätte das Oberlandesgericht der

Beklagten - wie auch später zur Verteidigung gegen die Berufung des Klägers

und zur Durchführung ihrer Anschlussberufung geschehen - die Prozesskos-

tenhilfe nicht mangels hinreichender Darlegung ihrer Bedürftigkeit verweigern

dürfen. Die Beklagte musste deshalb bei Einreichung ihres Antrags auf Pro-

zesskostenhilfe nicht mit dessen Ablehnung rechnen.

14

Der angefochtene Beschluss kann danach nicht bestehen bleiben. Der

Senat vermag in der Sache zu entscheiden und der Beklagten die begehrte

Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren. Da die Beklagte die Beru-

fung zugleich mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag nicht nur eingelegt, sondern

auch begründet hat, kann der Beklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung

auch in die Berufungsbegründungsfrist gewährt werden (§ 236 Abs. 2 Satz 2

Halbs. 2 ZPO).

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt

Dose

Vorinstanzen:

AG Speyer, Entscheidung vom 24.01.2007 - 43 F 311/04 -

OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 30.04.2007 - 5 UF 24/07 -