BGH Urteil vom 20.11.2008 – I ZR 70/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
CMR Art. 1 Abs. 1; Art. 31 Abs. 1 lit. b
Verkündet am: 20. November 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Bei der Frage, ob eine Streitigkeit aus einer der CMR unterliegenden Beförde- rung resultiert, ist auf den zwischen dem Hauptfrachtführer und seinem Auftrag- geber geschlossenen Gesamtbeförderungsvertrag und nicht auf das Vertrags- verhältnis zwischen dem Haupt-/Unterfrachtführer und einem (weiteren) Unter- frachtführer abzustellen.
b) Der Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR ist – ebenso wie derjeni- ge des Art. 32 CMR – auf Ansprüche beschränkt, die mit dem Beförderungsver- trag noch in einem hinreichend engen Zusammenhang stehen. Erfasst werden aber jedenfalls Ansprüche von und gegen Personen, die an der Beförderung als solcher unmittelbar beteiligt sind.
c) Die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR auf gegen den Unterfrachtführer gerichtete deliktische Ansprüche ist nur dann gerechtfertigt, wenn er weiß oder zumindest hätte wissen können, dass er im Rahmen einer der CMR unterliegen- den Gesamtbeförderung tätig wird.
BGH, Urt. v. 20. November 2008 – I ZR 70/06 – OLG Hamm LG Essen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die
Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 2. März 2006 unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-
ben, als das Berufungsgericht die Abweisung der Klage auch hinsicht-
lich des Anspruchs bestätigt hat, den die Klägerin aus übergegange-
nem Recht eines Unternehmens der S. -Gruppe geltend macht.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist nach ihrer Darstellung Rechtsnachfolgerin der G. Ver-
sicherungsbank VVaG, die Transportversicherer der S. -Gruppe war. Zur
S. -Gruppe gehören unter anderem Unternehmen in Bochum, Essen und
Gelsenkirchen. Die Klägerin nimmt die Beklagte, ein in Österreich ansässiges
Transportunternehmen, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen
Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die S. -Gruppe beauftragte DKS Langenfeld (im Weiteren: DKS), de-
ren Rechtsnachfolgerin B. Deutschland ist, im August 2000 mit der Beförde-
rung von Textilwaren per LKW von Deutschland zu verschiedenen Empfängern in
Österreich. Die Textilien wurden in Bochum, Gelsenkirchen und Essen übernom-
men und zunächst im Wege eines Sammeltransports zum Lager von B.
Deutschland in Aschaffenburg befördert. Die von DKS als Unterfrachtführerin be-
auftragte B. Österreich übernahm das Gut am Lager von B. Deutschland
und beförderte es zu ihrem Lager in Wien, wo die Waren mit anderen Transport-
gütern neu zusammengestellt und anschließend auf eine Wechselbrücke zum
Weitertransport nach Salzburg verladen wurden. Mit der Beförderung von Wien
nach Salzburg beauftragte B. Österreich die Beklagte. Ein durchgehender
Frachtbrief für den Transport von Bochum, Essen und Gelsenkirchen nach Salz-
burg wurde nicht ausgestellt.
Ein Fahrer der Beklagten übernahm die Wechselbrücke in Wien. Auf der an-
schließenden Fahrt nach Salzburg kam es zu einem schweren Verkehrsunfall, bei
dem die in der Wechselbrücke transportierten Textilien der S. -Gruppe be-
schädigt wurden.
Die Klägerin hat den entstandenen Schaden mit 31.656,48 € beziffert. In Hö-
he der nach der CMR bestehenden Grundhaftung hat DKS den Schaden reguliert.
Sowohl B. Deutschland als auch B. Österreich haben ihre Ansprüche we-
gen des streitgegenständlichen Transportschadens an die Klägerin abgetreten.
Nach Ansicht der Klägerin haftet die Beklagte für den eingetretenen Schaden
gemäß Art. 29 CMR unbeschränkt, weil ihr Fahrer, dessen Verhalten sich die Be-
klagte zurechnen lassen müsse, den Verkehrsunfall durch ein qualifiziertes Ver-
schulden verursacht habe. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerich-
te ergebe sich aus Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR, da die Orte, an denen die Waren
übernommen worden seien, in der Bundesrepublik Deutschland lägen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.295,96 € nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat vor allem die fehlende internationale Zuständigkeit der
deutschen Gerichte gerügt und dazu vorgebracht, sie habe bei Übernahme des
Gutes keine Frachtbriefe oder sonstigen Papiere erhalten, aus denen sie hätte er-
sehen können, dass es sich um einen grenzüberschreitenden Gütertransport ge-
handelt habe. Sie sei von einem rein innerösterreichischen Transport ausgegan-
gen.
Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit
der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beru-
fung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr
Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen
Gerichte verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Im Streitfall komme allein ein deliktischer Anspruch der der S. -
Gruppe angehörenden Unternehmen gegen die Beklagte in Betracht. Für einen
solchen gemäß § 67 Abs. 1 VVG a.F. übergegangenen Anspruch sei die internati-
onale Zuständigkeit des Landgerichts Essen nicht gegeben. Der vorliegende
Sachverhalt unterscheide sich in wesentlichen Punkten von der Fallgestaltung,
über die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31. Mai 2001 (I ZR 85/00,
TranspR 2001, 452) entschieden habe. In dem seinerzeit entschiedenen Fall sei
es um den Transport einer „Komplettladung“ gegangen, während die beschädigten
Waren im Streitfall im Zentrallager von B. Österreich in Wien zunächst abge-
laden und anschließend mit anderen Transportgütern neu zusammengestellt wor-
den seien. Die vom Bundesgerichtshof für den Fall der Beförderung einer „Kom-
plettladung“ verwendeten Argumente ließen sich auf den Streitfall nicht übertra-
gen. Im Übrigen sei es dem ausführenden Frachtführer nicht zumutbar, sich bei
einem Unfall seines Fahrzeugs eventuell auf Klagen in allen möglichen Herkunfts-
ländern einlassen zu müssen.
Soweit die Klage auf abgetretene Ansprüche der B. Deutschland und der
B. Österreich gestützt sei, gälten die vorstehenden Ausführungen entspre-
chend.
II. Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg. Soweit das Berufungsgericht
die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte – und damit auch die örtli-
che Zuständigkeit des Landgerichts Essen – für einen auf die Klägerin gemäß
§ 67 Abs. 1 VVG a.F. übergegangenen Anspruch der der S. -Gruppe an-
gehörenden Unternehmen verneint hat, führt sie zur Aufhebung des Berufungsur-
teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die internati-
onale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für von B. Deutschland oder von
B. Österreich an die Klägerin abgetretene Ansprüche hat das Berufungsge-
richt dagegen mit Recht verneint.
1. Die Revision der Klägerin ist begründet, soweit sie sich auf mögliche An-
sprüche bezieht, die von Unternehmen der S. -Gruppe auf die Klägerin
übergegangen sind.
a) Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht ei-
nen gemäß § 67 Abs. 1 VVG a.F. auf die Klägerin übergegangenen vertraglichen
Anspruch der der S. -Gruppe angehörenden Unternehmen verneint hat,
weil die CMR keine vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers des Transports
gegen den ausführenden Frachtführer vorsehe, wenn – wie im Streitfall – die Vor-
aussetzungen des Art. 34 CMR nicht erfüllt seien (vgl. BGHZ 172, 330 Tz. 21).
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne den von ihr
gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzanspruch möglicherweise
auf deliktische Ansprüche der der S. -Gruppe angehörenden Unternehmen
stützen, die gemäß § 67 Abs. 1 VVG a.F. auf sie übergegangen seien. Hiervon ist
– da eine nähere Prüfung der Begründetheit solcher Ansprüche in den Vorinstan-
zen nicht erfolgt ist – auch für das Revisionsverfahren auszugehen.
c) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für derartige An-
sprüche, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsin-
stanz zu prüfen ist (vgl. nur BGHZ 173, 57 Tz. 21 – Cambridge Institute), kann
sich für die gegen die in Österreich ansässige Beklagte gerichtete Klage auf der
Grundlage des Vortrags der Klägerin entgegen der Auffassung der Vorinstanzen
aus Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR ergeben.
aa) Nach dieser Vorschrift können wegen aller Streitigkeiten aus einer der
CMR unterliegenden Beförderung die Gerichte des Staates angerufen werden, auf
dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Bei der Frage, ob die Strei-
tigkeit aus einer der CMR unterliegenden Beförderung resultiert, ist auf den zwi-
schen dem Hauptfrachtführer und seinem Auftraggeber geschlossenen Frachtver-
trag und nicht auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Haupt-/Unterfrachtführer
und einem (weiteren) Unterfrachtführer abzustellen. Maßgeblich ist der Gesamtbe-
förderungsvertrag, da dieser die Grundlage für die von dem Auftraggeber oder
seinem Rechtsnachfolger geltend gemachten Ersatzansprüche bildet. Das gilt
auch dann, wenn ein Unterfrachtführer als bloße Hilfsperson (Art. 3 CMR) des
Hauptfrachtführers von dem Auftraggeber oder dessen Rechtsnachfolger aus De-
likt auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird (BGH, Beschl. v. 31.5.2001
– I ZR 85/00, TranspR 2001, 452; a.A. Koller, TranspR 2002, 133, 135).
Von Art. 31 Abs. 1 CMR werden neben den aus dem Frachtvertrag resultie-
renden Ansprüchen auch außervertragliche Ansprüche, etwa aus unerlaubter
Handlung, erfasst, sofern sie mit der Güterbeförderung in einem sachlichen Zu-
sammenhang stehen (BGH TranspR 2001, 452; Koller, Transportrecht, 6. Aufl.,
Art. 31 CMR Rdn. 1; Thume/Demuth, CMR, 2. Aufl., Art. 31 Rdn. 7; Herber/Piper,
CMR, Art. 31 Rdn. 4, 6).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen die Zuständig-
keitsregelungen des Art. 31 Abs. 1 CMR grundsätzlich auch dann zur Anwendung,
wenn ein (weiterer) Unterfrachtführer als bloße Hilfsperson (Art. 3 CMR) des
Hauptfrachtführers von dessen Auftraggeber oder von dem Rechtsnachfolger des
Auftraggebers wegen Verlusts oder Beschädigung des Transportguts aus Delikt
auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Als Ort der Übernahme i.S. von
Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR ist in einem solchen Fall in der Regel nicht der Ort der
Übernahme des Gutes durch den Unterfrachtführer, sondern der Abgangsort der
gesamten Beförderung anzusehen (BGH TranspR 2001, 452; österr. OGH
TranspR 2000, 34, 35).
bb) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass danach die Vorausset-
zungen für die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR im Streitfall an sich erfüllt
sind. Der Gesamttransport unterlag den Vorschriften der CMR, da das Gut von
Deutschland aus zu verschiedenen Empfängern in Österreich befördert werden
sollte. Die Textilwaren wurden zu Beginn des Transports in Deutschland über-
nommen. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der
deutschen Gerichte verneint. Es hat gemeint, bei der streitgegenständlichen Fall-
gestaltung, die sich dadurch auszeichne, dass die beschädigten Textilien mehr-
fach neu mit anderen Gütern zu einem Sammeltransport zusammengestellt wor-
den seien, komme die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR nicht in Betracht,
weil es dem aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommenen ausführenden
Frachtführer nicht zumutbar sei, sich bei Eintritt eines Schadens auf Klagen in ei-
ner Vielzahl von Herkunftsländern einlassen zu müssen.
Dieser Beurteilung des Berufungsgerichts vermag der Senat nicht beizutre-
ten. Der Ansicht des Berufungsgerichts steht schon der Wortlaut des Art. 31
Abs. 1 CMR entgegen. Danach kommt es für die Anwendung der Zuständigkeits-
regelung nicht darauf an, dass zwischen dem Kläger oder seinem Rechtsvorgän-
ger und dem aus Delikt in Anspruch genommenen Unterfrachtführer vertragliche
Beziehungen bestehen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Streitigkeit aus einer der
CMR unterliegenden Beförderung entstanden ist (BGH TranspR 2001, 452). Koller
weist allerdings mit Recht darauf hin, dass die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b
CMR auf sämtliche Streitigkeiten, die aus einer der CMR unterliegenden Beförde-
rung resultieren, zu unsachgemäßen Ergebnissen führen kann (Koller, TranspR
2002, 133 ff.). Denn zu den Gehilfen i.S. des Art. 3 CMR, für deren Handlungen
und Unterlassungen der Frachtführer grundsätzlich einstehen muss, gehören nicht
nur Unterfrachtführer, sondern beispielsweise auch die Arbeitnehmer des Haupt-
frachtführers und die Bediensteten sämtlicher Unterfrachtführer sowie die von dem
Haupt- oder Unterfrachtführer mit der Abwicklung der Beförderung in irgendeiner
Weise betrauten Personen. Es gibt keinen sachgerechten Grund dafür, dass sich
sämtliche Personen, die sich in irgendeiner Art und Weise bei der Transportdurch-
führung betätigt haben, im Falle einer Schadensverursachung entweder am ur-
sprünglichen Ort der Übernahme des Gutes oder am vereinbarten Ablieferungsort
auf eine gegen sie gerichtete Klage einlassen müssen. Der Anwendungsbereich
des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR ist daher – ebenso wie derjenige des Art. 32 Abs. 1
CMR (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.1990 – I ZR 234/88, TranspR 1990, 418, 420;
MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 32 CMR Rdn. 10; ferner Koller, Transportrecht
aaO, Art. 32 CMR Rdn. 1, der allerdings eine Anwendung des Art. 32 Abs. 1 CMR
auf Ansprüche gegen den Unterfrachtführer nur dann bejahen will, wenn dieser
selbst einen CMR-Vertrag abgeschlossen hat) – auf Ansprüche zu beschränken,
die mit dem Beförderungsvertrag noch in einem hinreichend engen Zusammen-
hang stehen. Erfasst werden jedenfalls Ansprüche von und gegen Personen, die
an der Beförderung als solcher unmittelbar beteiligt sind. Das trifft auf die Beklagte
zu. Die Versicherungsnehmer der Klägerin und DKS hatten eine durchgehende
Gesamtbeförderung der Textilien von Deutschland nach Österreich vereinbart. Die
Beklagte war mit dem Transport der Ware auf einer Teilstrecke von Wien nach
Salzburg beauftragt worden. Bei dieser Beförderung ist der streitgegenständliche
Schaden eingetreten. Er hat sich mithin innerhalb des nach der CMR maßgebli-
chen Haftungszeitraums (Art. 17 Abs. 1 CMR) ereignet und ist von einer Person
verursacht worden, die unmittelbar mit dem Transport betraut war.
Für die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR auf gegen den Unterfracht-
führer gerichtete deliktische Ansprüche spricht vor allem der Umstand, dass es
damit den am Frachtvertrag beteiligten Personen ermöglicht wird, auch mehrere
aus ein und demselben Beförderungsvertrag herrührende Rechtsstreitigkeiten vor
den Gerichten eines Staates abzuwickeln (BGH TranspR 2001, 452; österr. OGH
TranspR 2000, 34, 35). Verneinte man einen einheitlichen Gerichtsstand für eine
Klage gegen den Frachtführer und dessen Unterfrachtführern, zu denen seitens
des Absenders/Empfängers des Gutes keine Vertragsbeziehungen bestehen, so
müsste, wie sich aus Art. 28 Abs. 2 CMR ergibt, das nur mit der außervertragli-
chen Haftung des (jeweiligen) Unterfrachtführers befasste Gericht gegebenenfalls
auch die Vorschriften der CMR berücksichtigen und anwenden. Denn nach dieser
Vorschrift kann sich ein Unterfrachtführer, für den der Frachtführer gemäß Art. 3
CMR haftet, auf die Bestimmungen der CMR berufen, die die Haftung des Fracht-
führers ausschließen oder den Umfang der zu leistenden Entschädigung bestim-
men oder begrenzen, wenn gegen ihn Ansprüche aus außervertraglicher Haftung
für Verlust und Beschädigung des Gutes erhoben werden. Ein derartiges Ergebnis
liefe zum einen dem Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 1 CMR zuwider, der darin
besteht, Streitigkeiten aus der CMR unterliegenden grenzüberschreitenden Beför-
derungen auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken (vgl. BGH TranspR
2001, 452), und würde zum anderen die Gefahr divergierender Gerichtsentschei-
dungen über ein und denselben Lebenssachverhalt in sich bergen.
Der Umstand, dass die im Streitfall beschädigten Textilien zweimal umgela-
den und mit anderen Gütern neu zu einem Sammeltransport zusammengestellt
wurden, steht der Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR nicht ohne weiteres
entgegen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
dass bei einem Sammelguttransport die Vorschriften der CMR zur Anwendung
kommen, wenn die Beförderung des Gutes mit Kraftfahrzeugen im grenzüber-
schreitenden Verkehr erfolgt (BGHZ 65, 340, 342 ff.; BGH, Urt. v. 25.10.1995
– I ZR 230/93, TranspR 1996, 118, 119). Dementsprechend gilt bei einem grenz-
überschreitenden Sammelguttransport auch die Zuständigkeitsvorschrift des
Art. 31 Abs. 1 CMR. Sie sieht keinerlei Differenzierungen nach Art oder Ort des
Schadenseintritts vor, so dass es für die Frage der internationalen Zuständigkeit
nicht darauf ankommen kann, auf welcher Transportstrecke oder auf welche Art
und Weise sich ein Schaden ereignet hat (BGH TranspR 2001, 452, 453).
Die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR auf gegen den Unterfrachtfüh-
rer gerichtete deliktische Ansprüche ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn er weiß
oder zumindest hätte wissen können, dass er im Rahmen einer der CMR unterlie-
genden Gesamtbeförderung tätig wird (BGH TranspR 2001, 452, 453; österr. OGH
TranspR 2000, 34, 36). Davon kann hier nicht ohne weiteres ausgegangen wer-
den. Die Beklagte wurde von der B. Österreich mit dem Transport verschlos-
sener Wechselbrücken von Wien nach Salzburg beauftragt. Sie ging nach ihrem
Vortrag davon aus, mit einer rein innerösterreichischen Beförderung beauftragt
worden zu sein, da sie von der Auftraggeberin keinerlei Frachtpapiere erhalten
habe, aus denen sie hätte erkennen können, dass das Gut im Rahmen einer der
CMR unterliegenden Gesamtbeförderung transportiert werden sollte mit der für sie
wichtigen Folge, dass sie als Gehilfin der Hauptfrachtführerin (Art. 3 CMR) tätig
wurde. In dem dem Senatsbeschluss vom 31. Mai 2001 (I ZR 85/00, TranspR
2001, 452) zugrunde liegenden Fall hatte der Unterfrachtführer das Gut entweder
von Deutschland oder von Belgien aus nach Italien transportiert. Damit war klar,
dass der Transport dem Haftungsregime der CMR unterlag. Der Unterfrachtführer
konnte sich darauf von vornherein einstellen und diesen Umstand auch bei der
Annahme des Auftrags berücksichtigen. Bei der Beklagten war dies, wenn man ih-
ren Vortrag zugrunde legt, nicht der Fall.
Allerdings hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vom 4. Mai 2005
unter Beweisantritt vorgetragen, die Beklagte habe vor der Durchführung des
Transports das Ausgangsbordero (Anlage K 26) erhalten, in dem die einzelnen
Versender und die österreichischen Empfänger aufgeführt gewesen seien. Es sei
für jeden, der sich hiermit auseinandergesetzt habe, sofort erkennbar gewesen,
dass internationale Sendungen übernommen würden. Diesem Vorbringen der
Klägerin, die für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR
beweispflichtig ist (Thume/Demuth aaO Art. 31 Rdn. 73), wird das Berufungsge-
richt im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben.
d) Die Vorschrift des Art. 31 Abs. 1 CMR regelt nur die internationale Zu-
ständigkeit. Innerhalb des nach dieser Bestimmung festgestellten Staates wird die
nationale Zuständigkeit durch das jeweilige innerstaatliche Zivilprozess- und Ge-
richtsverfassungsrecht bestimmt (BGHZ 79, 332, 333 f.; Thume/Demuth aaO
Art. 31 Rdn. 12; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR Rdn. 18 bis 20 und
23 f.). Durch Art. 1a des Gesetzes zur CMR vom 5. Juli 1989 (BGBl. II, S. 586) ist
nunmehr der Übernahmeort als auch innerdeutscher Gerichtsstand bestimmt
(BGH TranspR 2001, 452, 453). Bei mehreren Übernahmeorten kommt es darauf
an, welcher Übernahmeort zum Schaden die stärkste Verbindung hat. Das ist im
Allgemeinen der Ort, an dem die größere Menge des Transportguts übernommen
wurde (Koller, Transportrecht aaO Art. 1a CMR-Vertragsgesetz Rdn. 1).
2. Keinen Erfolg hat die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung von
Ansprüchen wendet, die der Klägerin von B. Deutschland und von B. Ös-
terreich abgetreten worden sind. Vertragliche oder deliktische Ansprüche, die bei
B. Deutschland oder B. Österreich entstanden sein können und dem Haf-
tungsregime der CMR unterfallen, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen unterfällt das
Vertragsverhältnis zwischen B. Österreich und der Beklagten nicht der CMR,
da es keinen grenzüberschreitenden (Art. 1 Abs. 1 CMR), sondern einen rein in-
nerösterreichischen Transport zum Gegenstand hat; damit kommt Art. 31 Abs. 1
lit. b CMR auch aus diesem Grunde nicht zur Anwendung.
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin insoweit
aufzuheben, als sie Ansprüche geltend macht, die auf sie von der S. -
Gruppe übergegangen sind. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 22.12.2004 - 41 O 118/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.03.2006 - 18 U 50/05 -