BGH Beschluss vom 20.11.2008 – IX ZB 30/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. November 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 20. November 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Offenburg vom 20. Dezember 2007 wird auf
Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 21.915,70 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Rechtsbeschwerdeführer war vom 31. Oktober 2005 bis
30. Dezember 2005 vorläufiger Verwalter in dem Verfahren zur Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Er beantragte mit
Schreiben vom 6. September 2007 und 26. November 2007 - unter teilweiser
Rücknahme seines zuerst gestellten Antrages -, seine Vergütung auf
51.314,34 € zuzüglich 500 € Auslagen und 8.290,29 € Umsatzsteuer festzuset-
zen, insgesamt 60.104,63 €.
Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 32.421,49 €, die Auslagen auf
500 € und die Umsatzsteuer auf 5.267,44 €
festgesetzt, zusammen
38.188,93 €. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg
geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen
Vergütungsfestsetzungsantrag in vollem Umfang weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1, § 21
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO), aber unzulässig. Die Rechtsbeschwerdebegründung
deckt keinen Zulässigkeitsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO auf.
1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass sich
ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV in der
Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Ver-
gütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) in erheblichem
Umfang mit Vermögensgegenständen befasst hat, an denen Aus- oder Abson-
derungsrechte bestehen, ist nicht entscheidungserheblich.
Das Landgericht hat, was auch die Rechtsbeschwerde verkennt, zu Un-
recht § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV in der genannten Fassung angewandt. Wie der
Senat inzwischen entschieden hat, ergibt sich aus § 19 Abs. 2 InsVV keine
Rückwirkung für die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 1 InsVV. Jedenfalls auf Ver-
gütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die vor dem 29. Dezember
2006 begannen und geendet haben, ist die zuvor geltende Fassung des § 11
Abs. 1 InsVV weiter anzuwenden (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB
35/05 z.V.b.).
Im Beschwerdefall hatte es demgemäß bei den Grundsätzen der Se-
natsbeschlüsse vom 14. Dezember 2005 (BGHZ 165, 266) und 13. Juli 2006
(BGHZ 168, 321) zu verbleiben. Danach waren Gegenstände mit Aus- und Ab-
sonderungsrechten bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu
berücksichtigen, wenn sich der vorläufige Verwalter damit in erheblichem Um-
fang befasst hat. In diesem Fall hätte sich die erhebliche Befassung allerdings
nicht bei der Berechnungsgrundlage niedergeschlagen, sondern sie hätte zu
einem Zuschlag zur Regelvergütung geführt (BGHZ 168, 321, 322).
2. Das Beschwerdegericht hat jedoch eine erhebliche Befassung ver-
neint. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist insoweit auch nicht unter dem
Gesichtspunkt einer erforderlichen Rechtsfortbildung oder Einheitlichkeitssiche-
rung gegeben.
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, wann eine erhebliche Be-
fassung anzunehmen ist (vgl. BGHZ 168, 321, 336 Rn. 35 ff; BGH, Beschl. v.
28. September 2006 - IX ZB 230/05, ZIP 2006, 2134, 2136 Rn. 20 ff).
Das Beschwerdegericht hat diese Grundsätze übernommen. Die Würdi-
gung der Umstände des Einzelfalles ist Aufgabe des Tatrichters. Sie ist im
Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der
Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Februar
2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07
Rn. 4). Dies ist hier nicht der Fall. Das Beschwerdegericht hat auch alle erhebli-
chen Umstände bei seiner Würdigung berücksichtigt.
Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
AG Offenburg, Entscheidung vom 04.12.2007 - 2 IN 156/05 -
LG Offenburg, Entscheidung vom 20.12.2007 - 4 T 315/07 -