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BGH Beschluss vom 12.06.2008 – IX ZB 184/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter

Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

am 12. Juni 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Lübeck vom 4. September 2007 wird auf Kosten

der weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

31.560,88 Euro.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin war zunächst vorläufige Verwalterin in dem In-

solvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, die Backwa-

ren erzeugte und an mehreren Verkaufsstellen vertrieb. Am 1. September 2002

wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beschwerdeführerin zur Insol-

venzverwalterin bestimmt. Diese führte den Geschäftsbetrieb fort. Zum 1. Okto-

ber 2002 wurde dieser im Wesentlichen von einer Auffanggesellschaft über-

nommen.

2

Nach Beendigung ihrer Tätigkeit hat die Insolvenzverwalterin die Fest-

setzung ihrer Vergütung und Auslagen beantragt. Dabei hat sie für die Betriebs-

fortführung und die übertragende Sanierung jeweils Zuschläge von 50 v.H. auf

die Regelvergütung geltend gemacht. Das Amtsgericht hat - unter Zurückwei-

sung im Übrigen - Zuschläge von 25 v.H. für die Betriebsfortführung und 5 v.H.

für die übertragende Sanierung bewilligt. Das Landgericht hat die hiergegen

erhobene sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die

Zuschläge jeweils 15 v.H. betragen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die

Insolvenzverwalterin den Anspruch auf restliche Zuschläge von 70 v.H. weiter.

II.

3

Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts.

4

1. Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich

Aufgabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP

2003, 1757; v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665; v. 16. Juli

2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006,

1204, 1205). Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen,

ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt (BGH,

Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460).

6

2. Eine derartige Gefahr besteht hier nicht.

a) Das Beschwerdegericht hat als maßgeblich bezeichnet, dass die Be-

triebsfortführung lediglich einen Monat angedauert und an die bereits durch ei-

nen Zuschlag für die vorläufige Insolvenzverwalterin honorierte Betriebsfortfüh-

rung während des Eröffnungsverfahrens angeknüpft habe. Nach Ansicht der

Rechtsbeschwerde verstößt dies gegen den Rechtsgrundsatz, wonach die Ver-

fahrensabschnitte der vorläufigen und der endgültigen Insolvenzverwaltung ge-

trennt zu beurteilen sind.

7

Dies ist unzutreffend. Es entspricht vielmehr der gefestigten höchstrich-

terlichen Rechtsprechung, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters von der

vorausgehenden Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beeinflusst sein

kann. Ist der vorläufige Insolvenzverwalter für eine Tätigkeit bereits vergütet

worden, kann ihm für dieselbe Tätigkeit als Insolvenzverwalter nicht erneut eine

Vergütung bewilligt werden (BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006 - IX ZB 167/04,

ZIP 2006, 483, 485). Auch ist die Vorbefassung als vorläufiger Insolvenzverwal-

ter, falls sie zu einer erheblichen Arbeitsersparnis des endgültigen Insolvenz-

verwalters geführt hat, nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a) InsVV ein vergütungsmin-

dernder Faktor (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204,

1206). Hat der vorläufige Insolvenzverwalter in berechtigter Weise bereits Auf-

gaben ganz oder teilweise erledigt, die grundsätzlich dem endgültigen Verwalter

obliegen, kann er auch hierfür eine Vergütung beanspruchen (BGH, Beschl. v.

18. Dezember 2003 - IX ZB 28/03, NZI 2004, 381, 382; v. 11. Mai 2006 aaO

S. 1207). In wertmäßig korrespondierender Weise ist dann aber ein Abschlag

bei der Vergütung des Insolvenzverwalters gerechtfertigt, der diese Aufgaben

nicht mehr oder nicht mehr vollen Umfangs erledigen muss (BGH, Beschl. v.

11. Mai 2006 aaO S. 1207).

8

Weiter beanstandet die Rechtsbeschwerde, die Ansicht des Beschwer-

degerichts, ein Zuschlag von 50 v.H. stünde in keinem Verhältnis dazu, dass

die Insolvenzverwalterin für die zweimonatige Betriebsfortführung während des

Eröffnungsverfahrens nur einen Zuschlag von 20 v.H. beantragt und bewilligt

bekommen habe, beruhe auf der Übergehung wesentlichen Sachvortrags. Die

Beschwerdeführerin habe seinerzeit offenkundig die irrige Vorstellung gehabt,

als vorläufige Insolvenzverwalterin stünden ihr nur 20 v.H. des für die Tätigkeit

eines endgültigen Insolvenzverwalters angemessenen Zuschlags zu, den die

Beschwerdeführerin damals noch auf 80 v.H. taxiert habe. Damit wird ein

rechtserheblicher Gehörsverstoß nicht dargetan.

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b) Auch hinsichtlich des Zuschlags für die übertragende Sanierung ver-

mag die Rechtsbeschwerde die Gefahr einer Verschiebung der Beurteilungs-

maßstäbe nicht aufzuzeigen.

10

Mit der Rüge, die Annahme des Beschwerdegerichts, insoweit sei ein

erheblicher Teil der von der Beschwerdeführerin entfalteten Tätigkeit schon

während der vorläufigen Insolvenzverwaltung angefallen, sei in tatsächlicher

Hinsicht nicht begründet, wird lediglich die tatrichterliche Würdigung des Be-

schwerdegerichts durch die eigene ersetzt.

11

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerdegericht

auch nicht von dem unausgesprochenen Obersatz ausgegangen, die erfolgrei-

che übertragende Sanierung durch den Insolvenzverwalter sei in der Regel mit

einem Zuschlag von 15 v.H. angemessen vergütet. Vielmehr hat das Be-

schwerdegericht diesen Vomhundertsatz mit einzelfallbezogenen Erwägungen

begründet.

Kayser Raebel Vill

Fischer Pape

Vorinstanzen:

AG Eutin, Entscheidung vom 14.06.2007 - 3 IN 223/02 -

LG Lübeck, Entscheidung vom 04.09.2007 - 7 T 338/07 -