BGH Urteil vom 20.11.2008 – IX ZR 186/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 20. November 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
RVG VV Nr. 1000
Die Ausarbeitung des Entwurfs eines Vertrages, der danach abgeschlossen
wird, kann - sofern damit eine auf ein Rechtsverhältnis bezogene Unsicher-
heit beseitigt wird - eine Mitwirkung beim Abschluss eines Einigungsvertrags
im Sinne der Nr. 1000 RVG VV bedeuten.
BGH, Urteil vom 20. November 2008 - IX ZR 186/07 - LG Stade
AG Tostedt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Rich-
ter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Stade vom 26. September 2007 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts
Tostedt vom 7. Februar 2007 im Kostenausspruch aufgehoben
und im Übrigen dahin geändert, dass die Beklagte verurteilt wird,
an die Klägerin 3.141,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2005 zu
zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist eine aus zwei Rechtsanwältinnen bestehende Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts. Die Beklagte hat die Gesellschafterin W. in
den Kanzleiräumen aufgesucht, um sich wegen einer Trennungsvereinbarung
beraten zu lassen, die am nächsten Tag beurkundet werden sollte. Das Man-
datsverhältnis wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten begründet. Auf-
grund des erteilten Auftrags entwarf die Anwältin einen Ehe- und Scheidungs-
folgenvertrag. Diesen holte die Beklagte am nächsten Tag ab, worauf der Ver-
trag zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann ohne weitere Abänderung
notariell beurkundet wurde. In diesem Vertrag haben die Beklagte und ihr Ehe-
mann unter anderem wechselseitig auf etwaige Ansprüche auf Zugewinnaus-
gleich oder sonstige Vermögensauseinandersetzung und auf Zahlung nachehe-
lichen Unterhalts verzichtet. Als Gegenstandswert wurden 100.000 € in Ansatz
gebracht. Mit Kostennote vom 17. November 2005 machte die Klägerin eine 1,3
Geschäftsgebühr sowie eine 1,5 Einigungsgebühr gegenüber der Beklagten
geltend und bezifferte ihren Honoraranspruch auf 4.420,99 € einschließlich
Post- und Telekommunikationsgebühren und Mehrwertsteuer. Hierauf zahlte
die Beklagte 1.279,71 €.
Den Restbetrag macht die Klägerin gerichtlich geltend. Das Amtsgericht
hat ihr auf die Geschäftsgebühr noch 785,32 € zugesprochen und die auf die
Einigungsgebühr gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beru-
fung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag im vorgenannten Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Einigungsgebühr gemäß
Nr. 1000 VV RVG stehe der Klägerin nicht zu. Diese Gebühr setze die Mitwir-
kung beim Abschluss eines Vertrages voraus, durch welchen der Streit oder die
Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt werde. Hieran
fehle es. Die Klägerin habe mit der Fertigung des Entwurfs nur bei der Gestal-
tung eines Vertrages mitgewirkt. Diese Tätigkeit sei in Vorbemerkung 2.3 vor
Nr. 2300 VV RVG ausdrücklich erwähnt. Eine Einigungsgebühr wäre nur ange-
fallen, wenn es über den Vertragsentwurf im Nachhinein zwischen den Ehegat-
ten Streit gegeben und die Klägerin an dessen Beilegung mitgewirkt hätte.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Zu Unrecht
hat das Berufungsgericht angenommen, der Klägerin stehe die Einigungsge-
bühr nach Nr. 1000 VV RVG nicht zu.
1. Gemäß Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr als
zusätzliche Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch
den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis be-
seitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein An-
erkenntnis oder einen Verzicht.
a) Die Einigungsgebühr soll die frühere Vergleichsgebühr des § 23
BRAGO ersetzen und gleichzeitig inhaltlich erweitern. Während die Vergleichs-
gebühr des § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges
Nachgeben vorausgesetzt hat, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche
Beilegung eines Streits der Parteien honorieren. Durch den Wegfall der Vor-
aussetzung des gegenseitigen Nachgebens soll insbesondere der in der Ver-
gangenheit häufige Streit darüber vermieden werden, welche Abrede noch und
welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (vgl. Entwurf
der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kos-
tenrechts, BT-Drucks. 15/1971, S. 147 und 204). Unter der Geltung des Rechts-
anwaltsvergütungsgesetzes kommt es deswegen nicht mehr auf einen Ver-
gleich im Sinne von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (BGH,
Urt. v. 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05, MDR 2007, 492, Beschl. v.
17. September 2008 - IV ZB 17/08 Rn. 7, z.V.b. ). Durch die zusätzliche Gebühr
soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwor-
tung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden, durch die zudem die Be-
lastung der Gerichte gemindert wird (BGH, Urt. v. 10. Oktober 2006 - VI ZR
280/05, aaO).
b) Nach dem zweiten Halbsatz des Abs. 1 der Nr. 1000 VV RVG reicht
allerdings die bloße Annahme eines einseitigen Verzichts oder ein Anerkenntnis
für die Entstehung der Einigungsgebühr nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v.
28. März 2006 - VIII ZB 29/05 , MDR 2006, 1375; Urt. v. 10. Oktober 2006
- VI ZR 280/05, aaO). Hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass
bei Abschluss eines sich wechselseitig auf ein Anerkenntnis und einen Verzicht
beschränkenden Vertrags grundsätzlich eine Einigungsgebühr nicht entsteht.
Selbst ein Vergleich, in welchem der Schuldner den Ausgleich eines Teils der
vom Gläubiger geltend gemachten Forderung zusagt und der Gläubiger den
weitergehenden Anspruch fallen lässt, ist nichts anderes als eine Kombination
von Anerkenntnis und Verzicht. Die Einigungsgebühr gelangt daher nur dann
nicht zur Entstehung, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag aus-
schließlich das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner
oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch zum Inhalt hat
(vgl. BGH, Beschl. v. 28. März 2006 - VIII ZB 29/05, aaO; Urt. v. 10. Oktober
2006 - VI ZR 280/05, aaO).
Vorliegend handelt es sich um wechselseitige Verzichtserklärungen der
Vertragsparteien auf Zugewinnausgleich und nacheheliche Unterhaltsansprü-
che, so dass der Ausnahmetatbestand des zweiten Halbsatzes des Abs. 1 der
Nr. 1000 VV RVG nicht eingreift. Bei einem gegenseitigen Verzicht auf Unter-
halt liegt eine Einigung vor. Dies gilt selbst dann, wenn vorher nicht gegenseiti-
ge Unterhaltsansprüche geltend gemacht wurden, weil jedenfalls, was die zu-
künftigen Ansprüche angeht, eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im
Sinne der Nr. 1000 VV RVG beseitigt wird. (OLG Koblenz NJW 2006, 850 f;
OLG Frankfurt a. M. FamRZ 2007, 843; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG,
18. Aufl., VV 1000 Rn. 182 f).
Dass im vorliegenden Fall eine Ungewissheit bestanden hat, die durch
die Tätigkeit der Klägerin beseitigt wurde, wird durch den unstreitigen Umstand
belegt, dass die Beklagte sich an die Klägerin gewandt hat, weil sie befürchtete,
von der Gegenseite "über den Tisch gezogen zu werden".
c) Nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum bedeutet
Mitwirkung im Sinne der Nr. 1000 VV RVG, dass der Anwalt eine auf das Zu-
standekommen der Einigung gerichtete Tätigkeit vornimmt und diese sich mit-
ursächlich auf den Vertragsabschluss auswirkt. Es genügt hierfür jede Tätigkeit,
die auf den Abschluss der Einigung ausgerichtet ist (OVG Hamburg Rechts-
pfleger 2008, 46, 47; AnwK-RVG/N. Schneider, 4. Aufl. VV 1000 Rn. 121; Hk-
RVG/Klees, 2. Aufl. Nr. 1000 VV Rn. 33; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG,
aaO Rn. 269; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. Nr. 1000 Rn. 59; Römermann
in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl. Nr. 1000 Rn. 20). Der Entwurf
einer Vereinbarung, der von den Parteien im Wesentlichen übernommen wird,
kann bereits ausreichen (Fraunholz in Riedel/Sußbauer RVG, 9. Aufl. VV Teil 1
Rn. 9). Die schriftliche Niederlegung einer bereits bestehenden, vollständigen
Willensübereinstimmung würde dagegen nicht genügen.
d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird hier die Ausarbei-
tung des gegenseitigen Verzichtsvertrages nicht ausschließend durch die Ge-
schäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG abgegolten. In der Vorbemerkung 2.3. zu
Nr. 2300 VV RVG wird zwar als Tätigkeitsbeispiel angeführt, dass die Ge-
schäftsgebühr auch für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages ent-
stehen kann. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine abschließende Rege-
lung. Die Einigungsgebühr der Nr. 1000 VV RVG ist eine Zusatzgebühr, die zu-
sätzlich zu einer Tätigkeitsgebühr, wie vorliegend die Geschäftsgebühr nach
Nr. 2300 VV RVG, anfallen kann (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, aaO
Rn. 4; Madert in Gerold/Schmidt, RVG, aaO Rn. 38). Wer als Anwalt an der
Gestaltung eines Vertrages mitwirkt, der unmittelbar zu einer Einigung der Ver-
tragsparteien führt, verdient sowohl die Tätigkeitsgebühr der Nr. 2300 VV RVG
als auch die auf einen Erfolg ausgerichtete Zusatzgebühr der Nr. 1000 VV
RVG.
2. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig
(§ 561 ZPO). Vielmehr sind auch die übrigen Voraussetzungen der geltend ge-
machten Einigungsgebühr aus Nr. 1000 VV RVG erfüllt.
Die auf die Herbeiführung der Einigung gerichtete Tätigkeit der Klägerin
war mitursächlich für den Abschluss des notariell beurkundeten Vertrags zwi-
schen der Beklagten und deren Ehemann. Es ist nicht erforderlich, dass es sich
hierbei um die ausschlaggebende Ursache handelt. Es genügt, dass der Anwalt
nur in irgendeiner nicht völlig unbedeutenden Weise kausal tätig geworden ist
(vgl. OLG Frankfurt JurBüro 1983, 573, 576; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt,
RVG, aaO Rn. 297). Dies kann bei der Ausarbeitung eines Vertragsentwurfs,
der einen Tag später von den vertragsschließenden Parteien unverändert
übernommen wird, nicht zweifelhaft sein.
III.
Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-
heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver-
letzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis
erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Se-
nat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
AG Tostedt, Entscheidung vom 07.02.2007 - 18 C 197/06 -
LG Stade, Entscheidung vom 26.09.2007 - 2 S 31/07 -