Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.09.2008 – IV ZB 17/08

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. September 2008

in der Kostenfestsetzungssache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

ZPO § 91a; RVG-VV Nr. 1003, 1000

1. In Ausnahmefällen (hier: sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren) kann sich die übereinstimmende Erledi- gungserklärung beider Parteien allein auf das gesamte Rechtsmittelver- fahren beziehen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 11. Januar 2001 - V ZB 40/99 - NJW-RR 2001, 1007 und Urteil vom 15. Mai 1998 - XI ZR 219/97 - NJW 1998, 2453)

2. Die Entstehung der Einigungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1003, 1000 hat nicht zur Voraussetzung, dass durch die Einigung der Parteien eine kon- krete Entlastung des Gerichts eintritt.

BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZB 17/08 - LG Hagen AG Hagen

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

am 17. September 2008

beschlossen:

Die Antragsgegnerin trägt die dem Antragsteller in den

Rechtsmittelverfahren entstandenen außergerichtlichen

Kosten.

Beschwerdewert: Bis 300 €.

Gründe

1

I. Nach Erlass des vom Antragsteller, einem Versicherungsverein

auf Gegenseitigkeit, wegen einer Prämienforderung von 2.500,30 € zu-

züglich der bis dahin entstandenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten

beantragten Mahnbescheides haben die Parteien eine Ratenzahlungs-

vereinbarung getroffen, wonach der Antragsteller zwar einen Vollstre-

ckungsbescheid gegen die Antragsgegnerin erwirken, bei Zahlung der

vereinbarten Raten jedoch von Vollstreckungsmaßnahmen absehen wer-

de. Wegen dieser Vereinbarung hat der Antragsteller beim Amtsgericht

beantragt, in den Vollstreckungsbescheid zusätzlich zu den im Mahnbe-

scheid ausgewiesenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 699 Abs. 3 ZPO

eine Einigungsgebühr nach den Nummern 1000, 1003 VV RVG in Höhe

von 224,91 € aufzunehmen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Be-

schluss vom 13. Februar 2008 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete

sofortige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. In der

dem Antragsteller am 17. März 2008 zugestellten Beschwerdeentschei-

dung hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen.

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Am 15. April 2008 ist die Beschwerdeschrift der Prozessbevoll-

mächtigten des Antragstellers beim Bundesgerichtshof eingegangen. Ei-

nen Tag später hat die Antragsgegnerin mit ihrer letzten Rate in Höhe

von 342,61 € sämtliche Forderungen des Antragstellers einschließlich

der Einigungsgebühr vereinbarungsgemäß beglichen. Noch vor Ablauf

der bis zum 17. Juni 2008 verlängerten Frist zur Begründung der Rechts-

beschwerde hat der Antragsteller eine Erledigungserklärung abgegeben.

Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung sinngemäß ange-

schlossen, hält sich jedoch nicht für verpflichtet, die Kosten des Be-

schwerdeverfahrens zu tragen.

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II. Gegenstand der übereinstimmenden Erledigungserklärungen

der Parteien sind die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des

Amtsgerichts vom 13. Februar 2008 und die Rechtsbeschwerde.

Eine Erledigung des Kostenfestsetzungsverfahrens als solches i.S.

des § 91a ZPO kommt nicht in Frage. Denn die Vorschrift setzt voraus,

dass in dem erledigten Verfahren eine Kostengrundentscheidung möglich

ist (vgl. statt aller: Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 91a Rdn. 7). Dies

ist beim vorliegenden Streit um die Kostenfestsetzung im Vollstre-

ckungsbescheid nicht der Fall (Zöller/Vollkommer aaO § 699 Rdn. 20);

soweit hier Kosten entstehen, sind sie mit der Verfahrensgebühr abge-

golten. Anderes gilt für die in den Beschwerdeverfahren entstandenen

Kosten. Über sie ergeht eine gesonderte, vom Obsiegen im Rechtsstreit

selbst unabhängige Entscheidung durch das Beschwerdegericht. Eine

Rücknahme der Rechtsmittel des Antragstellers würde indes bei ihrer ur-

sprünglichen Begründetheit nicht zu einer angemessenen Kostenent-

scheidung führen. Das geeignete Mittel, dies zu vermeiden, ist die Erle-

digungserklärung allein auf das gesamte Rechtsmittelverfahren zu be-

ziehen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lässt eine solche

Erledigung der Rechtsmittel, ohne eine generelle Entscheidung über die

Rechtsmittelerledigungserklärung zu treffen, in besonderen Fälle jeden-

falls dann zu, wenn übereinstimmende Erledigungserklärungen der Par-

teien vorliegen (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2001 - V ZB 40/99 -

NJW-RR 2001, 1007 unter II 1 a; Urteil vom 15. Mai 1998 - XI ZR

219/97 - NJW 1998, 2453, 2454 unter II 2 m.w.N.; vom 18. Oktober 2006

- XII ZB 244/04 - NJW-RR 2007, 411 unter II a.E.). Ein solcher Fall liegt

hier vor.

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III. Die Kosten der Beschwerdeverfahren waren entsprechend

§ 91a ZPO der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn die vom Beschwer-

degericht zugelassene (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), form- und fristgerecht

eingelegte und begründete (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde des An-

tragstellers wäre ohne das erledigende Ereignis begründet gewesen.

Nach §§ 699 Abs. 3 ZPO, 2 RVG i.V. mit Nrn. 1000 Abs. 1 Satz 1,

1003 VV RVG wäre hier die Einigungsgebühr wie beantragt in den Voll-

streckungsbescheid aufzunehmen gewesen.

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1. Gemäß Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG entsteht die Einigungs-

gebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein

Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des

Rechtsanwalts beseitigt wird; es sei denn, der Vertrag beschränkt sich

ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag

kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürf-

tig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist

(BGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05 - NJW-RR 2007, 359

unter II 1 m.w.N.). Während die frühere Vergleichsgebühr des § 23

BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben

vorausgesetzt hatte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Bei-

legung eines Streits der Parteien honorieren und so die frühere Ver-

gleichsgebühr nicht nur ersetzen, sondern gleichzeitig inhaltlich erwei-

tern. Durch den Wegfall der Voraussetzung gegenseitigen Nachgebens

soll insbesondere der in der Vergangenheit häufige Streit darüber ver-

mieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegen-

seitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drucks. 15/1971, S. 147 und

204). Unter der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)

kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich i.S. von § 779 BGB,

sondern nur noch auf eine Einigung an (BGH aaO; vgl. Hartmann, Kos-

tengesetze 38. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rdn. 5 und 10; v. Eicken in Ge-

rold/Schmitt, RVG 17. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rdn. 3 f.; Madert/Müller-

Rabe, NJW 2006, 1927, 1929 f.). Durch die zusätzliche Gebühr soll die

mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung

des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden, durch die zudem die Be-

lastung der Gerichte gemindert wird (BGH aaO unter Hinweis auf v. Ei-

cken aaO Rdn. 1).

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2. Aus diesem gesetzgeberischen Ziel einer Erweiterung der die

Einigungsgebühr auslösenden Sachverhalte folgt, dass jedenfalls dann,

wenn die Einigung die Merkmale eines Vergleichs i.S. von § 779 BGB er-

füllt, mithin schon nach der früher geltenden Regelung des § 23 BRAGO

eine Vergleichsgebühr angefallen wäre, regelmäßig auch eine Eini-

gungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG entsteht.

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So liegt der Fall hier. Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich ein

Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein

Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens, an welches keine

hohen Anforderungen zu stellen sind, beseitigt wird (vgl. dazu BGH, Be-

schluss vom 1. März 2005 - VIII ZB 54/04 - NJW-RR 2005, 1303 unter II).

Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es nach § 779 Abs. 2

BGB gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist. Hier

hat nicht nur der Antragsteller durch die Bewilligung von Ratenzahlungen

nachgegeben, sondern die Antragsgegnerin ihrerseits mit dem in der Ra-

tenzahlungsvereinbarung enthaltenen Verzicht auf Rechtsbehelfe gegen

den Mahn- und den Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller eine

schnelle Vollstreckungsmöglichkeit eröffnet. Das geht über ein bloßes

Anerkenntnis der Hauptforderung hinaus und stellt deshalb ein Nachge-

ben i.S. von § 779 BGB dar (vgl. dazu BGH aaO; KG RPfleger 2005,

697, 698).

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3. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind im Übrigen auch des-

halb rechtsfehlerhaft, weil die Entstehung der Einigungsgebühr nach

Nrn. 1000, 1003 VV RVG nicht zur Voraussetzung hat, dass durch die

Einigung eine konkrete Entlastung der Gerichte eintritt. Zwar hat der Ge-

setzgeber mit der Einführung der Einigungsgebühr die Erwartung ver-

knüpft, dass der mit dieser Gebühr geschaffene Anreiz zur einvernehmli-

chen Streitbeilegung generell eine Entlastung der Justiz mit sich bringen

werde (BT-Drucks. 15/1971, S. 204), er hat jedoch - wie schon der Ge-

setzeswortlaut zeigt - eine konkret messbare Entlastung des Gerichts im

Einzelfall, deren Feststellung mitunter ohnehin erhebliche Probleme be-

reiten würde, nicht zur Anspruchsvoraussetzung erhoben.

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Deshalb ist es für den vorliegenden Fall auch nicht mehr entschei-

dend, dass - anders als die Vorinstanzen angenommen haben - hier eine

solche konkrete Entlastung sogar eingetreten ist, weil die Parteien auf

einen streitigen Fortgang des Rechtsstreits im Falle pünktlicher Raten-

zahlung einvernehmlich verzichten wollten und der Antragsteller nach

vereinbarungsgemäßer Erfüllung seiner Forderungen auch nicht auf

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung angewiesen ist.

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IV. Die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tra-

gen. Für eine analoge Anwendung des § 93 ZPO (vgl. dazu KG, Be-

schluss vom 19. Juli 2005 - 1 W 288/05 - unter juris Tz. 16 - in RPfleger

2005, 697, 698 insoweit nicht abgedruckt) ist hier kein Raum. Der Vor-

schrift liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass es im Regelfall mutwillig

erscheint, eine zur Anerkennung der Klageforderung bereite Partei in ei-

nen Rechtsstreit hineinzuziehen, weshalb es unbillig wäre, sie mit den

Kosten des Rechtsstreits zu belasten. Das lässt sich auf das vorliegende

Beschwerdeverfahren aber schon deshalb nicht übertragen, weil das

Verhalten des Antragstellers hier nicht mutwillig war. Die Parteien hatten

sich darauf geeinigt, dass er seine sämtlichen Forderungen, auch die auf

Erstattung der Einigungsgebühr, in einem Vollstreckungsbescheid titulie-

ren lassen durfte. Nachdem ihm das Amtsgericht die antragsgemäße

Aufnahme der Einigungsgebühr in den Vollstreckungsbescheid versagt

hatte, konnte er wegen der Fristgebundenheit der sofortigen Beschwerde

und der Rechtsbeschwerde nicht abwarten, ob die Antragsgegnerin die

getroffene Ratenzahlungsverpflichtung vollständig erfüllen würde.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

AG Hagen, Entscheidung vom 13.02.2008 - 07-4302967-07-N -

LG Hagen, Entscheidung vom 10.03.2008 - 3 T 199/08 -